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  • · Fachbeitrag · Parteikosten

    Hier muss schnell gehandelt werden

    | Einem bedürftigen Beteiligten sind die entstandenen Reisekosten im Rahmen bewilligter Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich auch zu erstatten, wenn er dies erst beantragt, nachdem er sie verauslagt hat. |

     

    Das OLG Zweibrücken (9.11.16, 5 WF 114/16, Abruf-Nr. 191469) stellt allerdings klar: Die Erstattung setzt die Mittellosigkeit des Beteiligten voraus. Stellt der Beteiligte den Antrag also mit zeitlichem Abstand zur Verauslagung, kann allein dies schon gegen seine Mittellosigkeit sprechen. Im konkreten Fall waren dem OLG sechs Wochen zu viel. Der Beteiligte muss sich die Reisekosten zwar nicht vorab genehmigen lassen (LG Brandenburg FamRZ 12, 1235), er muss aber die Erstattung unverzüglich geltend machen.

     

    PRAXISHINWEIS | Klären Sie daher mit der bedürftigen Partei vor dem gerichtlichen Termin, ob diese teilnehmen möchte. Für diesen Fall sollten Sie die Reisekosten schon als Vorschuss anmelden oder jedenfalls deren unmittelbare Erstattung am Terminstag beantragen. Können Sie die Teilnahme nicht klären oder erscheint die bedürftige Partei „überraschend“, weisen Sie sie darauf hin, dass die Erstattung „unverzüglich“ geltend gemacht werden muss.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 19 | ID 44451525