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  • · Fachbeitrag · Mietvertrag

    Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen

    | Dem Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen. |

     

    Der BGH begründet damit einen klaren Vorrang des Abrechnungsanspruchs des Mieters gegenüber dem Vermieter (26.9.12, VIII ZR 315/11, Abruf-Nr. 123276). Problem des Mieters: Der Abrechnungsanspruch kann bereits verjährt sein, während die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs erst mit dem Ende des Mietverhältnisses beginnen würde.

     

    PRAXISHINWEIS | Will der Mieter richtig reagieren, muss er während des Mietverhältnisses von seinem Zurückbehaltungsrecht an den Betriebskostenvorauszahlungen Gebrauch machen, wenn der Vermieter nicht binnen 12 Monaten nach dem Schluss des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB) abrechnet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter über die letzte Periode vor der Beendigung des Mietverhältnisses nicht abrechnet (BGH NJW 05, 1499; NJW 06, 2552).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 199 | ID 37045900