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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Betriebskostenerhöhung ist auch ohne Titulierung beachtlich

    | Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter wegen eines Zahlungsrückstands mit Beträgen, um die der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöht hat, setzt nicht voraus, dass der Mieter zuvor im Wege der Zahlungsklage in Anspruch genommen und rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB noch aus einem schutzwürdigen Interesse des Mieters. |

     

    Das hat der BGH jetzt klargestellt (18.7.12, VIII ZR 1/11, Abruf-Nr. 122377). Der Mieter ist vielmehr dadurch hinreichend geschützt, dass im Räumungsprozess geprüft werden muss, ob der Vermieter die Vorauszahlungen auf die von ihm festgesetzte Höhe anpassen durfte.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch hier sollte der Vermieter frühzeitig auf die Rechtsprechung des BGH und auf die Möglichkeit der Kündigung des Mietverhältnisses hinweisen, wenn der Mieter zum ersten Fälligkeitszeitpunkt die erhöhte Betriebskostenvorauszahlung nicht entrichtet. Regelmäßig muss der Vermieter die Betriebskosten nämlich vorfinanzieren und trägt das Risiko, dass eine Beitreibung beim Mieter nicht erfolgreich gelingt.

    Der Mieter kann unter Vorbehalt zahlen, erhält eine Abrechnung mit Rückerstattungsanspruch und könnte letztlich seinerseits negative Feststellungsklage erheben.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 130 | ID 34863890