05.02.2020 · Fachbeitrag · Kostenrecht
Terminsgebühr nach Berufungseinlegung vor Begründung
| Unterbreitet der Prozessbevollmächtigte der erstinstanzlich unterlegenen Partei, nachdem er bereits Berufung eingelegt hat, dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei telefonisch ein Vergleichsangebot, das dieser entgegennimmt, intern wertend mit seinem Mandanten bespricht und dann wiederum telefonisch gegenüber dem gegnerischen Anwalt ablehnt, entsteht dadurch eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG. |