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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Terminsgebühr nach Berufungseinlegung vor Begründung

    | Unterbreitet der Prozessbevollmächtigte der erstinstanzlich unterlegenen Partei, nachdem er bereits Berufung eingelegt hat, dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei telefonisch ein Vergleichsangebot, das dieser entgegennimmt, intern wertend mit seinem Mandanten bespricht und dann wiederum telefonisch gegenüber dem gegnerischen Anwalt ablehnt, entsteht dadurch eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG. |

     

    Für das LAG Köln (28.2.19, 7 Ta 105/18, Abruf-Nr. 210327) bleibt für diese Sichtweise unerheblich, wie sich das weitere Berufungsverfahren entwickelt. Der Bevollmächtigte der Beklagten hatte sich bestellt. Danach wurde die Berufung noch vor deren Begründung zurückgenommen. Die Rechtspflegerin hat zugunsten des Bevollmächtigten der Berufungsbeklagten die Terminsgebühr festgesetzt.

     

    MERKE | Die Terminsgebühr wird allein durch die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ausgelöst. Anders als für den Anfall der Einigungsgebühr bleibt es unerheblich, ob es tatsächlich zur Einigung kommt. Wäre dies der Fall gewesen, wäre zusätzlich auch noch eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG angefallen.