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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Streitwertberechnung bei Verzugskostenpauschale

    | Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB erhöht den Wert des Beschwerdegegenstands nicht, wenn sie als Nebenforderung zu einer rechtshängigen Hauptforderung geltend gemacht wird. |

     

    Im Fall des BAG (27.3.19, 5 AZR 591/17, Abruf-Nr. 209740) wurden acht Verzugskostenpauschalen von zusammen 320 EUR geltend gemacht. Hier stellt sich die Frage, ob diese den Streitwert erhöhen. Nur dann wäre nämlich die Berufungssumme von 600 EUR überschritten worden. Das BAG hat in der Pauschale eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO gesehen. Das wirkt sich nach § 43 GKG, 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch auf die Gerichtsgebühren und die Rechtsanwaltsvergütung aus.

     

    PRAXISTIPP | Das ArbG kann die Berufung nach § 64 ArbGG auch unabhängig vom Streitwert zulassen. In Fällen der vorliegenden Art sollten Sie deshalb stets die Zulassung der Berufung beantragen, wenn unsicher ist, ob diese schon nach dem Streitwert statthaft ist.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 167 | ID 46120132