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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Wenn Anwaltskosten zur Hauptforderung werden ...

    | Während der Zivilprozess andauert, steht die Zeit nicht still. So einigen sich z. B. die Parteien oft in der Hauptsache. Gestritten wird dann um Rechtsverfolgungskosten. Wie sich dies auf den Zuständigkeits-, Rechtsmittel- und Gebührenstreitwert auswirkt, hat nun der BGH entschieden. Das überraschende Ergebnis: Die Berufung kann häufiger zulässig sein, als gedacht. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrt vom beklagten Haftpflichtversicherer Deckung für Schäden, die ihr Hund an ihrer Mietwohnung verursacht hatte. Zunächst hat sie beantragt, dessen Deckungspflicht festzustellen, und den Streitwert mit 2.500 EUR angegeben. Nach diesem Gegenstandswert hat die Klägerin auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten von 334,75 EUR ermittelt. Dann einigte sie sich mit dem Vermieter und änderte die Klage dahin, dass sie anstelle der Feststellung der Deckungspflicht begehrte, weitere 600 EUR als Rechtsverfolgungskosten erstattet zu erhalten. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR nicht übersteige. Dagegen wendet die Klägerin sich mit der ‒ vor dem BGH erfolgreichen ‒ Rechtsbeschwerde.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat die Ausgangsentscheidung aufgehoben und das Verfahren zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das LG zurückverwiesen. Die Kernaussage des BGH lässt sich in folgendem Leitsatz zusammenfassen: