· Fachbeitrag · Kostenrecht
Risiko eines insolventen Prozessfinanzierers kann beim Rechtsanwalt liegen
Viele Ansprüche können und werden vom Anspruchsinhaber nur verfolgt, wenn ein Dritter, nämlich eine Rechtsschutzversicherung, ein Inkassodienstleister oder ein Prozessfinanzierer das Kostenrisiko übernimmt. Was aber, wenn der vermeintlich neue Vergütungsschuldner nicht mehr leisten will oder leisten kann? Der Rechtsanwalt, der sich hierauf einlässt, wird dann möglicherweise nicht ohne Risiko für seinen Vergütungsanspruch tätig. Das zeigt eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des AG Frankenthal.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Zahlung offener Honorarforderungen i. H. v. 1.589,86 EUR netto zuzüglich Zinsen von dem Mandanten (Beklagter) an die Kanzlei (Kläger).
Am 28.7.20 wurde die Kanzlei von dem Beklagten mit der rechtlichen Vertretung zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal gegenüber dem Fahrzeughersteller beauftragt und bevollmächtigt. Zur Übernahme des Prozesskostenrisikos schloss der Mandant zuvor einen Prozessfinanzierungsvertrag. Dabei wurde dem Mandanten die ihm bis dahin unbekannte Kanzlei mit Zusage der Finanzierung und gleichzeitiger Vorlage der Prozessvollmacht zugeführt. Bei der Prozessfinanzierungsgesellschaft ist ein Partner der Kanzlei seit dem 29.5.19 Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von 25,1 %. Im Prozessfinanzierungsvertrag vereinbarte der Mandant mit dem Prozessfinanzierer eine Erfolgsbeteiligung im Falle des Obsiegens.
Die Mandatsvereinbarung zwischen den Parteien war auf der Rückseite der Vollmacht in einer Klausel ausdrücklich festlegt: „Der Auftrag erfolgt nur, soweit und solange entweder die Rechtsschutzversicherung des Mandanten oder der Prozessfinanzierer das Kostenrisiko übernimmt.“
Bei der telefonischen Erstberatung zwischen den Parteien wies der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Mandanten darauf hin, dass die Tätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren des RVG abgerechnet werden, die sich am Gegenstandswert und der tatsächlichen Tätigkeit orientieren. Die Kanzlei erstellte im Rahmen des Verfahrens Aufforderungsschreiben an den Fahrzeughersteller, reichte beim LG in erster Instanz Klage ein, nahm an Terminen zur mündlichen Verhandlung teil und legte aufgrund der Beauftragung des Mandanten in zweiter Instanz Berufung zum OLG ein, die er nach einem Hinweis des OLG am 22.1.22 zurücknahm.
Im Juli 2022 meldete der Prozessfinanzierer Insolvenz an, worauf die Kanzlei ihre Vergütung abzüglich eines zuvor erlangten Vorschusses vom Prozessfinanzierer nun vom Mandanten verlangte. Der trat dem entgegen und sah wegen einer Aufklärungspflichtverletzung sowie einer unzulässigen Umgehung des Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars keine Zahlungspflicht.
Entscheidungsgründe
Das AG ist der Argumentation des Mandanten gefolgt und hat einen Vergütungsanspruch der Kanzlei gegen den Mandanten abgelehnt.
Leitsatz: AG Frankenthal 11.12.25, 3a C 199/25 |
Grundsätzlich bleibt der Mandant auch bei einer Prozessfinanzierung durch einen Dritten Schuldner der Gebühren, es sei denn, die Kanzlei hat ausdrücklich einen bedingten Vergütungsverzicht erklärt oder die Vergütung an den Erfolg beziehungsweise an die Zahlung durch den Prozessfinanzierer geknüpft (Abruf-Nr. XXXXXX). |
Mandatsvertrag
Zwischen den Parteien ist ein aufgrund der Beauftragung des Beklagten in Form der Mandatsvereinbarung und der Übergabe der Vollmacht ein wirksames Mandatsverhältnis gemäß § 611a, 612 Abs. 2, 675 BGB zustande gekommen. Der Beklagte beauftragte die Klägerin nach Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages im Wege der Vermittlung über den Prozessfinanzierer.
Fälliger Anspruch
Der Anspruch ist mit Erfüllung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag und Beendigung des Auftrags nach § 8 RVG fällig. Die Klägerin hat durch konkrete Ausführungen und die Vorlage der schriftlich erteilten Vollmacht dargelegt, dass sie für den Beklagten anwaltliche Tätigkeiten in Form von Erstberatung, Klageeinreichung, Teilnahme an Verhandlungen und Berufungseinlegung vorgenommen hat.
Gesetzliche Gebühren oder Honorarvereinbarung?
Der Beklagte schuldet die Vergütung nach gesetzlichen Gebühren, soweit keine abweichende, wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde.
Der Anspruch basiert hier auf einer individuellen Vergütungsvereinbarung. Die Klausel in der Mandatsvereinbarung knüpft den Auftrag ausdrücklich an die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer („nur, soweit und solange“). Dadurch wird eine auflösende Bedingung i. S. d. § 158 BGB konstituiert.
Aus Sicht einer gerichtlichen Entscheidung kommt es darauf an, wie verbindlich die Bedingung der Kostenübernahme formuliert war und ob ein objektiver Vergütungsverzicht vorlag. Aus dem Prozessfinanzierungsvertrag ergibt sich, dass das Mandat der Klägerin nur unter der Bedingung der Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer wirksam sein sollte.
Die Finanzierungszusage war durch die Zahlung des Vorschusses durch den Prozessfinanzierer erfüllt und der Anwaltsvertrag trat zunächst wirksam in Kraft.
Formerfordernisse
Die Vergütungsvereinbarung erfüllt die erforderlichen Formerfordernisse. Sie wahrt die erforderliche Schriftform nach § 126b BGB.
Zwar befinden sich Vollmacht und Mandatsvereinbarung auf einem Dokument mit Vorder- und Rückseite, jedoch ist dies bei Anwaltsverträgen gerade üblich. Aufgrund der Überschriften ist der jeweilige Inhalt klar und die Vollmacht erkennbar und eindeutig.
Die Mandatsvereinbarung unterläuft keine gesetzlichen Mindestgebühren. Der telefonische Hinweis bei der Erstberatung auf die RVG-Abrechnung gilt als ergänzende Erklärung und konkludente Nebenvereinbarung, die den Mandatsvertrag konkretisiert und die Klausel ergänzt. Dies ist eine einvernehmliche Anpassung, die die Bedingung des Auftrags nicht aufhebt, aber das RVG als Vergütungsmaßstab festschreibt.
Dass der Beklagte diese Abrechnung als von der Finanzierung abhängig stellte, ergibt sich aus dem objektiven Empfängerhorizont. Er schloss einen Prozessfinanzierungsvertrag gerade aus dem Grund, weil er kein Prozessrisiko bei der Durchsetzung der streitigen Ansprüche tragen wollte.
Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren
Die o. g. Klausel ist aber unwirksam. Schließlich stellt die Vereinbarung eine gerügte Umgehung von § 49b BRAO i. V. m. § 4a RVG dar. Der Einwand des Beklagten, die Mandatsvereinbarung und der Vergütungsanspruch sei wegen Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren nichtig, greift durch.
Der Mandant rügt eine faktische Erfolgsbeteiligung durch die Gesellschafterstellung des Partners der Kanzlei mit einem Kapitalanteil von 25,1 %. Die gesetzlichen Grenzen der Erfolgshonorarregelung werden hier umgangen.
Der Partner der Kanzlei ist wirtschaftlich am Erfolg bzw. dem Gewinn des Prozessfinanzierers beteiligt und es liegt eine unzulässige mittelbare Erfolgsvergütung vor. Auch aufgrund der Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag lässt sich eine wirtschaftliche Einheit von Rechtsanwaltskanzlei und Finanzierer begründen. Eine derartige Verflechtung ist angesichts des o. g. Kapitalanteils von 25,1 % und bestimmter Kontroll- und Informationsrechte des Gesellschafters feststellbar.
§ 49 Abs. 2 S. 2 BRAO dient dem Schutz des Ansehens der Rechtsanwaltschaft und der anwaltlichen Unabhängigkeit. Die Kanzlei hat das Mandat nicht erfolgsabhängig ausgestaltet. Auch die vereinbarte Abrechnung nach dem RVG und eine nicht erfolgte Vereinbarung über ein Erfolgshonorar unterstreicht dies.
Die Finanzierung durch den Prozessfinanzierer ist dennoch kein gesondertes Drittverhältnis und Bestandteil der Mandatsvereinbarung selbst. Die Kanzlei ist also über die Finanzierungsgesellschaft wirtschaftlich am Erfolg des Prozesses beteiligt. Daraus ergibt sich ein Interessenskonflikt der Kanzlei. Die Klausel ist damit nach § 134 BGB nichtig.
PRAXISTIPP — Nach der früheren Rechtsprechung (OLG München 10.5.12, 23 U 4635/11) war infolgedessen gemäß § 139 BGB die gesamte Mandatsvereinbarung nichtig und insgesamt würde kein vertraglicher Vergütungsanspruch bestehen. Der BGH hat jedoch 2014 entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant auch bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung wirksam bleibt und sich die Rechtsfolgen nach § 4b RVG richten (BGH 5.6.14, IX ZR 137/12). Danach bleibt ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren nach RVG, nicht jedoch auf das vereinbarte Erfolgshonorar erhalten. |
Ausnahme: Ausschluss des Vergütungsanspruchs
Der Anspruch ist aber aus anderen Gründen ausgeschlossen. Mit dem Wegfall der Finanzierung durch die Insolvenz des Prozessfinanzierers erlischt die Beauftragung der Kanzlei. Die telefonische RVG-Erwähnung schafft keine konkludente Überwindung der Klausel, da der Mandant auf Finanzierungsabhängigkeit vertrauen durfte und die Schriftform der Klausel überwiegt.
Die Kanzlei kann gegenüber dem durch den Prozessfinanzierer vermittelten Mandanten keine Vergütung verlangen, weil ein unmittelbares Vertragsverhältnis und eine Zahlungspflicht auf den Prozessfinanzierer ausgelagert wurden. Der Prozessfinanzierungsvertrag entbindet den Mandanten von seiner Primärpflicht zur Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung. Nach der Insolvenz des Prozessfinanzierers fällt das Kostenrisiko nicht zurück.
Wird die Finanzierung insolvenzbedingt nicht erfüllt, stellt sich die Frage, ob das Risiko hierfür beim Mandanten oder beim Anwalt liegt. Grundsätzlich bleibt der Mandant Schuldner der Gebühren, es sei denn, die Kanzlei hat ausdrücklich einen bedingten Vergütungsverzicht erklärt oder die Vergütung an den Erfolg beziehungsweise an die Zahlung durch den Prozessfinanzierer geknüpft. Die verwandte Klausel deutet daraufhin, dass die Vergütung an die Zahlung durch den Prozessfinanzierer geknüpft ist.
Hinweispflicht des Rechtsanwalts
Der Kapitalanteil des Partners der Kanzlei von 25,1 % verstößt gegen § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 2 BORA. Die Gesellschafterstellung des Partners der Kanzlei bei der Prozessfinanzierungsgesellschaft ermöglicht Einfluss und erfordert die Aufklärung über diesen Umstand.
Anwälte müssen Mandanten über Umstände informieren, die ihre Unabhängigkeit oder mögliche Interessenskonflikte infrage stellen. Ein Verstoß macht das Mandatsverhältnis wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam.
PRAXISTIPP — Das Argument der Kanzlei, die Beteiligung des Partners diene nur dem Lead-Erhalt ohne Mitbestimmungsrechte, lässt das AG nicht gelten. Dies könne die Aufklärungspflicht nur entfallen lassen, wenn keine wirtschaftliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeit bestünde. Infolge des Kapitalanteils von 25,1 % liege jedoch sogar eine Sperrminorität vor. Dadurch wird es Minderheitsgesellschaftern ermöglicht, wichtige Beschlüsse zu blockieren. Ihnen werden bestimmte Kontrollrechte verliehen und deren Interessen geschützt. Der Einwand der Kanzlei, ihr Partner hätte keine Mitbestimmungsrechte, bleibt daher ohne Bestand. |
Die Kanzlei war also verpflichtet, den Mandanten über eine mögliche Schieflage des Prozessfinanzierer zu informieren. Es besteht eine Hinweispflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten, soweit konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Mandanteninteresses vorliegen und sich diese bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen.
Anwaltliche Pflichtverletzung: Abrechnungsverzögerung
Außerdem liegt eine Verletzung anwaltlicher Sorgfalts- und Ausklärungspflichten vor. Der Einwand, die Kanzlei habe die Rechnungsstellung verzögert und dadurch das Insolvenzrisiko vergrößert, lässt sich auf eine Obliegenheitsverletzung bzw. treuwidriges Verhalten nach § 242 BGB stützen.
Die Kanzlei verzögerte die Abrechnung bis 2024, obwohl der Prozessfinanzierer bei Abschluss des Verfahrens 2022 noch zahlungsfähig war. Die Pflichtverletzung besteht in der verspäteten Rechnungsstellung nach § 10 RVG, § 14 BORA. Ein Anwalt muss nach Treu und Glauben abrechnen, sobald seine Gebührenforderung feststeht.
Die Kanzlei war zwar nicht dazu verpflichtet, einen weiteren Vorschuss von dem Prozessfinanzierer zu verlangen. Gemäß § 9 RVG besteht nur die Möglichkeit und nicht die Pflicht eines solchen Vorgehens. Aufgrund der Klageabweisung in erster Instanz wäre dies im Hinblick auf den wahrscheinlichen Misserfolg in der zweiten Instanz aber interessenwahrend notwendig gewesen.
Die Kanzlei hat nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens dem Prozessfinanzierer nicht Kosten i. H. v. 2.037,99 EUR in Rechnung gestellt, sondern bis nach der Berufung gewartet. Dies entspricht nicht dem anwaltlichen Schutz zum Mandanten, wenn ein Prozessfinanzierer eingeschaltet wird.
Relevanz für die Praxis
Der Rechtsanwalt muss bei einer Drittfinanzierung in Rechnung stellen, dass den Mandanten keine Vergütungsverpflichtung aus dem Mandatsvertrag trifft. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt oder die Kanzlei mit dem Drittfinanzierer verbunden ist. Damit trägt der Rechtsanwalt und nicht der Mandant das Liquiditätsrisiko des Drittfinanzierers.