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  • 27.05.2026 · IWW-Abrufnummer 254165

    Amtsgericht Frankenthal (Pfalz): Urteil vom 11.12.2025 – 3a C 199/25

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 10.12.2025, Az. 3a C 199/25

    Tenor:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand
    Die Parteien streiten um die Zahlung offener Honorarforderungen in Höhe von 1.589,86 EUR netto zuzüglich Zinsen von dem Beklagten an die Klägerin.

    Am 28.07.2020 beauftragte und bevollmächtigte der Beklagte die Klägerin mit der rechtlichen Vertretung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal gegenüber dem Fahrzeughersteller. Zur Übernahme des Prozesskostenrisikos schloss der Beklagte zuvor einen Prozessfinanzierungsvertrag mit der R*** GmbH.

    Dabei wurde dem Beklagten die bis dahin unbekannte Klägerin mit Zusage der Finanzierung und gleichzeitiger Vorlage der Prozessvollmacht zugeführt.

    Bei der Prozessfinanzierungsgesellschaft ist der Partner und Namensgeber der Klägerin seit dem 29.05.2019 Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von 25,1 %. Im Prozessfinanzierungsvertrag vereinbarte der Beklagte mit der R*** GmbH eine Erfolgsbeteiligung im Falle des Obsiegens.

    Die Mandatsvereinbarung zwischen den Parteien war auf der Rückseite der Vollmacht ausdrücklich festlegt:

    Der Auftrag erfolgt nur, soweit und solange entweder die Rechtsschutzversicherung des Mandanten oder der Prozessfinanzierer R*** das Kostenrisiko übernimmt.

    Bei der telefonischen Erstberatung zwischen den Parteien wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass die Tätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren des RVG abgerechnet werden, die sich am Gegenstandswert und der tatsächlichen Tätigkeit orientieren. Die Klägerin erstelle im Rahmen des Verfahrens Aufforderungsschreiben an den Fahrzeughersteller, reichte beim Landgericht Mainz in erster Instanz Klage ein, nahm an Terminen zur mündlichen Verhandlung teil und legte aufgrund der Beauftragung des Beklagten in zweiter Instanz Berufung zum Oberlandesgericht Koblenz ein.

    Die Klage wurde vom Landesgericht Mainz am 20.07.2021 abgewiesen und die Berufung auf Hinweis des Oberlandesgerichts Koblenz am 20.01.2022 zurückgenommen. Der Prozessfinanzierer meldete nach Abschluss des Berufungsverfahrens im Juli 2022 Insolvenz an. Die Klägerin stellte dem Beklagten die Kostenrechnung erst am 24.09.2024 zu. Die Klägerin behauptet, der Prozessfinanzierer habe seine Verpflichtung zur Übernahme der eigenen Anwaltskosten des Beklagten nicht vollumfänglich erfüllt, sondern vor der Insolvenz nur einen Vorschuss in Höhe von 1.740 EUR gewährt. Der Beklagte sei trotz Insolvenz des Prozessfinanzierers weiterhin verpflichtet, die offenen und fälligen Honorarforderungen zu zahlen.

    Die Klägerin beantragt,

    den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.589,86 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2024, zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte behauptet, die Mandatsvereinbarung begründe lediglich bei Übernahme der Kosten durch den Prozessfinanzierer eine Zahlungsverpflichtung und die Klägerin habe ihre Aufklärungspflicht aufgrund fehlender Information zum Kostenrisiko verletzt. Aufgrund der maßgeblichen Gesellschafterstellung des Partners der Klägerin habe die Klägerin von der kritischen Situation der Gesellschaft des Prozessfinanzierers mindestens seit dem Jahresabschluss der R*** GmbH am 24.02.2021 gewusst und entgegen den Interessen des Beklagten gehandelt. Der Beklagte behauptet weiterhin, die Klageforderung hätte zum Schutz des Mandanten bei zügiger Geltendmachung nach Abschluss des Verfahrens am 20.01.2022 beglichen werden können, da der Prozessfinanzierer zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch zahlungsfähig war. Der Beklagte ist der Ansicht, es läge eine Umgehung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vor, wodurch die Mandatsvereinbarung insgesamt unwirksam sei und es für die Zahlungspflicht an einer vertraglichen Grundlage zwischen den Parteien fehle. Außerdem habe der Beklagte schon die Klageeinreichung beim Landgericht Mainz und die Berufungseinlegung nicht freigegeben. Er meint, der Vergütungsanspruch sei nur für die Verfahrensgebühr der ersten Instanz gegeben, die durch den gezahlten Vorschuss abgedeckt sei. Der Beklagte behauptet weiterhin, dass die Klägerin aufgrund der Berufungsrücknahme die Hälfte der Gerichtskosten erstattet bekommen hätte. Die Klageforderung wäre also in jedem Fall um diesen Wert zu reduzieren. Der Klägerin sei vorzuwerfen, sie habe trotz mangelnder Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren nicht den gesamten Vorschuss für voraussichtlich anfallende Gebühren verlangt.

    Die Klägerin bestreitet eine Kenntnis von der Insolvenz und behauptet, sie habe keine Aufklärungspflicht verletzt und auch keine Pflichtverletzung begründet. Sie behauptet, der Partner habe als Minderheitsgesellschafter keinerlei Mitspracherecht und sei nur Gesellschafter, um Leads zu erhalten. Des Weiteren habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Beratung zum Inhalt und den Risiken des Finanzierungsvertrages gefordert. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, anlasslos auf eine mögliche Insolvenzgefahr des Prozessgegners hinzuweisen oder sich diesbezüglich zu erkundigen. Die Pflicht zur Vermeidung von Schädigungen des Mandanten gelte nur in Grenzen des erteilten Mandats. Sie ist der Ansicht, sie habe auftragsgemäß Klage eingereicht, weil die Mittelung des Beklagten zu den Daten des Fahrzeugs nach objektivem Empfängerhorizont als Klagefreigabe zu verstehen sei. Der Beklagte habe sich aufgrund des vorher geschlossenen Finanzierungsvertrages an der Klageeinreichung orientiert und später der Weiterführung des Mandats nicht widersprochen. Der Beklagte hatte unstreitig jederzeit Kenntnis von den Vorgängen seiner Rechtsangelegenheiten, die im Kundenportal der R*** GmbH abrufbar waren. Der Prozessfinanzierungsvertrag bestehe zwischen der Klägerin und der R*** GmbH, weil der Beklagte gerade kein Prozessrisiko tragen wolle. Dieser Vertrag sah eine Klage auf Rückabwicklung vor, sodass dem Beklagten entgegen seiner Vorstellung klar gewesen sein muss, dass er das Fahrzeug zurückgeben muss.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist zulässig.

    Das angerufene Gericht ist insbesondere örtlich nach §§ 12, 13 ZPO (Wohnsitz des Beklagten) und sachlich nach § 23 Nr. 1 GVG (Streitwert in Höhe von 1.589,86 EUR) zuständig. Der Klageantrag ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Das Rechtsschutzbedürfnis ist aufgrund der erhobenen Einwendungen des Beklagten gegen die Festsetzung zu bejahen.

    Die Klage ist aber unbegründet.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der anwaltlichen Vergütung gemäß § 611a, 612 Abs. 2, 675 BGB in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

    Zwischen den Parteien ist ein aufgrund der Beauftragung des Beklagten in Form der Mandatsvereinbarung und der Übergabe der Vollmacht ein wirksames Mandatsverhältnis gemäß § 611a, 612 Abs. 2, 675 BGB in Verbindung mit dem RVG zustande gekommen. Der Beklagte beauftragte die Klägerin nach Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages im Wege der Vermittlung über die R*** GmbH.

    Der Anspruch ist mit Erfüllung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag und Beendigung des Auftrags nach § 8 RVG fällig. Die Klägerin hat durch konkrete Ausführungen und die Vorlage der schriftlich erteilten Vollmacht dargelegt, dass sie für den Beklagten anwaltliche Tätigkeiten in Form von Erstberatung, Klageeinreichung, Teilnahme an Verhandlungen und Berufungseinlegung vorgenommen hat.

    2.

    Der Beklagte schuldet die Vergütung nach gesetzlichen Gebühren, soweit keine abweichende, wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde. Der Anspruch basiert hier auf einer individuellen Vergütungsvereinbarung. Die oben bereits erwähnte Klausel in der Mandatsvereinbarung knüpft den Auftrag ausdrücklich an die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer (" "nur, soweit und solange"). Dadurch wird eine auflösende Bedingung im Sinne des § 158 BGB konstituiert. Aus Sicht einer gerichtlichen Entscheidung kommt es darauf an, wie verbindlich die Bedingung der Kostenübernahme formuliert war und ob ein objektiver Vergütungsverzicht vorlag. Aus dem Prozessfinanzierungsvertrag ergibt sich, dass das Mandat der Klägerin nur unter der Bedingung der Kostenübernahme durch die R*** GmbH wirksam sein sollte. Die Finanzierungszusage war durch die Zahlung des Vorschusses durch die R*** GmbH erfüllt und der Anwaltsvertrag trat zunächst wirksam in Kraft.

    3

    Die Klausel ist zulässig. Die Vergütungsvereinbarung erfüllt die erforderlichen Formerfordernisse. Sie wahrt die erforderliche Schriftform nach §126b BGB. Zwar befinden sich Vollmacht und Mandatsvereinbarung auf einem Dokument mit Vorder- und Rückseite, jedoch ist dies bei Anwaltsverträgen gerade üblich. Aufgrund der Überschriften ist der jeweilige Inhalt klar und die Vollmacht erkennbar und eindeutig.

    Die Mandatsvereinbarung unterläuft keine gesetzlichen Mindestgebühren. Der telefonische Hinweis bei der Erstberatung auf die RVG-Abrechnung gilt als ergänzende Erklärung und konkludente Nebenvereinbarung, die den Mandatsvertrag konkretisiert und die Klausel ergänzt. Dies ist eine einvernehmliche Anpassung, die die Bedingung des Auftrags nicht aufhebt, aber das RVG als Vergütungsmaßstab festschreibt. Dass der Beklagte diese Abrechnung als von der Finanzierung abhängig stellte, ergibt sich aus dem objektiven Empfängerhorizont. Er schloss einen Prozessfinanzierungsvertrag gerade aus dem Grund, weil er kein Prozessrisiko bei der Durchsetzung der streitigen Ansprüche tragen wollte.

    4

    Die Klausel ist aber unwirksam. Schließlich stellt die Vereinbarung eine gerügte Umgehung von § 49b BRAO in Verbindung mit § 4a RVG dar. Der Einwand des Beklagten, die Mandatsvereinbarung und der Vergütungsanspruch sei wegen Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren nichtig, greift durch. Der Beklagte rügt eine faktische Erfolgsbeteiligung durch die Gesellschafterstellung des Rechtsanwalts K*** mit einem Kapitalanteil von 25, 1 %. Die gesetzlichen Grenzen der Erfolgshonorarregelung werden hier umgangen. Der Partner der Klägerin ist wirtschaftlich am Erfolg beziehungsweise dem Gewinn der R*** GmbH beteiligt und es liegt eine unzulässige mittelbare Erfolgsvergütung vor. Auch aufgrund der Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag lässt sich eine wirtschaftliche Einheit von Klägerin und Finanzierer begründen. Eine derartige Verflechtung ist angesichts des Kapitalanteils von 25,1 % und bestimmter Kontroll- und Informationsrechte des Gesellschafters feststellbar. § 49 Abs. 2 S. 2 BRAO dient dem Schutz des Ansehens der Rechtsanwaltschaft und der anwaltlichen Unabhängigkeit. Die Klägerin hat das Mandat nicht erfolgsabhängig ausgestaltet, was für die richterliche Unabhängigkeit spricht. Auch die vereinbarte Abrechnung nach dem RVG und eine nicht erfolgte Vereinbarung über ein Erfolgshonorar unterstreicht dies. Die Finanzierung durch die R*** GmbH ist dennoch kein gesondertes Drittverhältnis und Bestandteil der Mandatsvereinbarung selbst. Die Klägerin ist also über die Finanzierungsgesellschaft wirtschaftlich am Erfolg des Prozesses beteiligt. Daraus ergibt sich ein Interessenskonflikt der Klägerin. Die Klausel ist nach § 134 BGB nichtig. Nach der früheren Rechtsprechung (OLG München 23 U 4635/11) war infolgedessen gemäß § 139 BGB die gesamte Mandatsvereinbarung nichtig und insgesamt würde kein vertraglicher Vergütungsanspruch bestehen. Der BGH hat jedoch 2014 entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant auch bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung wirksam bleibt und sich die Rechtsfolgen nach § 4b RVG richten (BGH IX ZR 137/12). Danach bleibt ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren nach RVG, nicht jedoch auf das vereinbarte Erfolgshonorar erhalten.

    5.

    Der Anspruch ist aber aus anderen Gründen ausgeschlossen. Mit dem Wegfall der Finanzierung durch die Insolvenz des Prozessfinanzierers erlischt die Beauftragung der Klägerin. Die telefonische RVG-Erwähnung schafft keine konkludente Überwindung der Klausel, da der Mandant auf Finanzierungsabhängigkeit vertrauen durfte und die Schriftform der Klausel überwiegt. Die Klägerin kann gegenüber dem durch den Prozessfinanzierer vermittelten Beklagten keine Vergütung verlangen, weil ein unmittelbares Vertragsverhältnis und eine Zahlungspflicht auf den Finanzierer ausgelagert wurden. Der Prozessfinanzierungsvertrag mit der R*** GmbH entbindet den Beklagten von seiner Primärpflicht zur Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung. Nach der Insolvenz des Finanzierers fällt das Kostenrisiko nicht auf den Mandanten zurück. Der Prozessfinanzierungsvertrag nach den Anlagen K 2 und K 16 zeigt, dass der Beklagte Vertragspartner des Finanzierers war. Die Klägerin war nur mittelbar beteiligt.

    Wird die Finanzierung insolvenzbedingt nicht erfüllt, stellt sich die Frage, ob das Risiko hierfür beim Mandanten oder beim Anwalt liegt. Nach herrschender Rechtsprechung (BGH IX ZR 32/22) bleibt grundsätzlich der Mandant Schuldner der Gebühren, es sei denn, die Kanzlei hat ausdrücklich einen bedingten Vergütungsverzicht erklärt oder die Vergütung an den Erfolg beziehungsweise an die Zahlung durch den Finanzierer geknüpft. Die zitierte Klausel deutet daraufhin, dass die Vergütung an die Zahlung durch den Finanzierer geknüpft ist. Nach § 611 BGB bleibt der Mandant Schuldner, wenn der Finanzierer nur ein Dritter ist. Die Ausnahme greift nur, wenn der Anwalt den Mandanten ausdrücklich von jedem Risiko befreit oder sich selbst an die Deckung durch den Finanzierer gebunden hat. Die Honorarforderung war auflösend bedingt. Sie ist mit der Insolvenz des Finanzierers erloschen oder jedenfalls derzeit nicht fällig.

    6.

    Die Einwendung des Beklagten, dass mangels Klage- und Berufungsfreigabe nur Verfahrensgebühren von 845 EUR in der ersten Instanz zu begleichen sind, die mit dem Vorschuss durch die R*** GmbH schon abgegolten wurden, ist erheblich. Der Beklagte behauptet, er habe die Klage nie freigegeben, und die Klägerin habe eigenmächtig gehandelt. Dies wird als Pflichtverletzung gegen § 43a Abs. 3 BRAO gewertet. Damit ist selbst ein grundsätzlich bestehender Vergütungsanspruch wegen positiver Vertragsverletzung ausgeschlossen. Der Beklagte muss darlegen und beweisen, dass er die Klägerin nur für die vorgerichtliche Vertretung mandatiert hat. In der E-Mail vom 19.10.2020 verweigerte der Beklagte aufgrund beruflicher Nutzung des Fahrzeugs ausdrücklich eine Klageeinreichung unter diesen Kondiktionen. Das Verhalten der Klägerin verstößt gegen den Mandatsrahmen aus § 43a Abs. 3 BRAO. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dem Vorgehen widersprochen und hatte aufgrund des Portals der R*** GmbH jederzeit Kenntnis vom aktuellen Stand, ist dabei unbeachtlich.

    7.

    Auch der Kapitalanteil des Partners der Klägerin von 25,1 % verstößt laut Rechtsprechung gegen § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 2 BORA. Die Gesellschafterstellung des Partners der Klägerin bei der Prozessfinanzierungsgesellschaft ermöglicht Einfluss und erfordert Aufklärung. Anwälte müssen Mandanten über Umstände informieren, die ihre Unabhängigkeit oder mögliche Interessenskonflikte in Frage stellen. Wird ein Mandant über eine Gesellschaft vermittelt, an der der Anwalt erheblich beteiligt ist, muss über diese Doppelrolle aufgeklärt werden. Fehlt eine solche Information, liegt ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 2 BORA vor und das Mandatsverhältnis ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam. Wie bereits oben erwähnt, liegt aufgrund der heimlichen Beteiligung des mit der Prozessführung beauftragten Anwalts an der prozessfinanzierenden Gesellschaft eine unzulässige Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren vor. Die Klägerin räumt die Beteiligung ein, argumentiert aber, sie diene nur dem Lead-Erhalt ohne Mitbestimmungsrechte. Das kann die Aufklärungspflicht nur dann entfallen lassen, wenn keine wirtschaftliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeit bestand. Infolge des Kapitalanteils von 25,1 % liegt eine Sperrminorität vor. Dadurch wird es Minderheitsgesellschaftern ermöglicht, wichtige Beschlüsse zu blockieren. Ihnen werden bestimmte Kontrollrechte verliehen und deren Interessen geschützt. Der Einwand der Klägerin, ihr Partner hätte keine Mitbestimmungsrechte bleibt daher ohne Bestand.

    Die Klägerin war also verpflichtet, den Beklagten über eine mögliche Schieflage der R*** GmbH zu informieren. Nach der Rechtsprechung des BGH (IX ZR 243/20) besteht eine Hinweispflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten, soweit konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Mandanteninteresses vorliegen und sich diese bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen. Dass der Prozessfinanzierer seit 2019 bilanziell auffällig war, genügt hierfür nicht, zumal der Partner der Klägerin lediglich Minderheitsgesellschafter war. Auch die Zahlung des Vorschusses lässt keinen Raum für eine Kenntnis über bevorstehende Insolvenz. Die Kenntnis operativer Risiken war aber spätestens seit dem Jahresabschluss und dem Fehlbetrag der R*** GmbH am 24.02.2021 zu vermuten. Die Geschäftsführung wurde ausdrücklich auf das weitere Vorgehen nach §§ 43, 49, 64 GmbHG hingewiesen. Demnach musste eine Gesellschafterversammlung einberufen worden sein, bei der der Partner der Klägerin von den Missständen spätestens erfahren haben muss.

    7

    Außerdem liegt eine Verletzung anwaltlicher Sorgfalts- und Ausklärungspflichten vor. Die Klägerin hat ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Der Einwand, die Klägerin habe die Rechnungsstellung verzögert und dadurch das Insolvenzrisiko vergrößert, lässt sich auf eine Obliegenheitsverletzung bzw. treuwidriges Verhalten nach § 242 BGB stützen. Die Klägerin verzögerte die Abrechnung bis 2024, obwohl der Finanzierer bei Abschluss des Verfahrens 2022 noch zahlungsfähig war. Die Pflichtverletzung besteht nicht in der Nichtaufklärung über das Insolvenzrisiko (BGH IX ZR 243/20), sondern in der verspäteten Rechnungsstellung nach § 10 RVG, § 14 BORA. Ein Anwalt muss nach Treu und Glauben abrechnen, sobald seine Gebührenforderung feststeht. Die Klägerin stellte die Kostenrechnung erst zwei Jahre nach Abschluss des Mandats. Dies verletzt die Treuepflichten aus dem Mandatsverhältnis.

    Weiterhin war die Klägerin entgegen der Einwendung des Beklagten nicht dazu verpflichtet, einen weiteren Vorschuss von der R*** GmbH zu verlangen. Gemäß § 9 RVG besteht nur die Möglichkeit und nicht die Pflicht eines solchen Vorgehens. Aufgrund der Klageabweisung in erster Instanz wäre dies im Hinblick auf den wahrscheinlichen Misserfolg in der zweiten Instanz interessenwahrend aber notwendig gewesen. Die Klägerin hat nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens dem Prozessfinanzierer nicht Kosten in Höhe von 2.037,99 EUR in Rechnung gestellt, sondern bis nach der Berufung gewartet. Dies entspricht nicht dem anwaltlichen Schutz zum Mandanten, wenn ein Prozessfinanzierer eingeschaltet wird.

    5

    Im Übrigen besteht auch kein Anspruch der Klägerin nur bezüglich der entstandenen Berufungskosten. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien vom 23.09.2021 ergibt sich, dass der Beklagte selbst ohne Finanzierungszusage Berufung eingelegt hätte, weil er sich mit seinem Obsiegen im Fall sicher war. Aus 6. der Mandatsvereinbarung ergibt sich jedoch, dass Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung der Schriftform bedürfen. Eine E-Mail kann die Schriftform für Vertragsänderungen ersetzen, wenn sie den Anforderungen an die Textform erfüllt. Die Textform erlaubt die Verwendung elektronischer Dokumente, solange sie dauerhaft und unveränderlich sind. Bei solchen Vertragsänderungen ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Der Beklagte ist als Absender zwar eindeutig identifiziert und die Willenserklärung klar formuliert, dennoch stellt die E-Mail nach dem objektiven Empfängerhorizont keine einvernehmliche Vertragsänderung des Anwaltsvertrages dar. Mangelns Obsiegens in der Hauptsache steht der Klägerin auch kein Zinsanspruch hieraus gemäß § 286, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2024 zu.

    IV.

    Weitere Anspruchsgrundlagen, die der Klägerin die Zahlung der offenen Honorarforderungen ermöglichen, sind aufgrund der individuellen Vertragsgestaltung nicht ersichtlich.

    V.

    Die Kostenentscheidung gründet auf § 91 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

    Streitwertbeschluss:
    Der Streitwert wird auf 1.589,86 € festgesetzt.