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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Glaubhaftmachung zum Nachweis der vollen Terminsgebühr

    | Ergeht im Verhandlungstermin gegen den säumigen Gegner ein Versäumnisurteil, entsteht für den Anwalt eine volle Terminsgebühr nur, wenn über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils hinaus eine inhaltliche Erörterung stattgefunden hat. |

     

    Nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO muss der Anfall der Gebühr glaubhaft gemacht werden. Die Form der Glaubhaftmachung richtet sich nach § 294 ZPO. Neben die förmlichen präsenten Beweismittel der ZPO, etwa eine Urkunde, tritt noch die eidesstattliche Versicherung. Das OLG Frankfurt (24.7.2017, 6 W 47/17, Abruf-Nr. 197688) lässt zur Glaubhaftmachung auch eine anwaltliche Versicherung ausreichen. Nach seiner Ansicht muss sich die Erörterung nicht aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.

     

    PRAXISHINWEIS | Ungeachtet dessen sollten Sie immer darauf bedacht sein, dass im Protokoll der mündlichen Verhandlung zumindest notiert ist „Der Vorsitzende führte in den Sach- und Streitstand ein, der dann mit den Parteien und/oder Parteivertretern erörtert wurde.“ Gegebenenfalls sollten Sie beantragen, dass das Protokoll zu berichtigen ist (§ 164 ZPO). Selbst wenn das Gericht dies ablehnt, ergibt sich meist aus dem Hinweis des Gerichts, dass die Sache erörtert wurde.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 3 | ID 45039018