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  • 15.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197688

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 24.07.2017 – 6 W 47/17

    Ergeht im Verhandlungstermin gegen den säumigen Gegner ein Versäumnisurteil, entsteht für den Anwalt eine volle Terminsgebühr nur dann, wenn über die Stellung des Antrags auf Erlass des Versäumnisurteils hinaus eine inhaltliche Erörterung stattgefunden hat. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes kann eine anwaltliche Versicherung ausreichen; aus dem Sitzungsprotokoll muss sich die Erörterung nicht ergeben.


    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Beschl. v. 24.07.2017

    Az.: 6 W 47/17

    Tenor:

    Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Beklagten der Klägerin weitere Kosten in Höhe von € 5.043,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2016 zu erstatten haben.

    Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu 90% die Beklagten und zu 10% die Klägerin zu tragen.

    Der Beschwerdewert beträgt € 5.583,50.

    Gründe

    1. Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

    Die Beschwerdefrist ist gewahrt. Das Landgericht hat zwar schon mit KfB vom 13.11.2015 über die Terminsgebühr für die Sitzung vom 16.9.2015 entschieden. Insoweit war die Klägerin jedoch nicht beschwert, da sie lediglich eine 0,5-Gebühr beantragt hatte. Den vollen Gebührensatz hat sie erst mit Antrag vom 20.10.2016 beansprucht. Bei vergessenen oder zu niedrig geltend gemachten Positionen ist ungeachtet der Rechtskraft eines früheren KfB die Nachliquidation zulässig (Zöller/Herget, 31. Aufl., § 104 Rn. 21 "Nachliquidation"). Über den Antrag auf Nachliquidation hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.02.2017 entschieden. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

    3. Die Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

    a) Der Klägervertreter beansprucht zu Recht die volle Terminsgebühr (1,2) nach dem für den Verhandlungstermin vom 16.09.2015 maßgeblichen Streitwert.

    aa) In dem Termin waren die Beklagten säumig. Nach Nr. 3105 VV-RVG kann nur die reduzierte Terminsgebühr beansprucht werden, wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird. Die volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG entsteht hingegen dann, wenn der Klägervertreter über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert und entsprechend anpasst (BGH NJW 2007, 1692 [BGH 24.01.2007 - IV ZB 21/06]).

    bb) Ob im Streitfall eine solche Erörterung stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien streitig. Nach § 104 II ZPO ist der beantragte Gebührenansatz glaubhaft zu machen. Das vorgelegte Sitzungsprotokoll reicht insoweit nicht aus. Daraus ergibt sich lediglich, dass die Klageanträge modifiziert wurden. Es kommt darauf an, ob dem eine Erörterung vorausging. Es genügt nicht, wenn der Anwalt seine Anträge aus eigenem Antrieb abändert. Entscheidend ist, ob er einen durch den Termin verursachten höheren Aufwand hat, der über die bloße Stellung der in Nr. 3105 VV-RVGgenannten Anträge hinausgeht. Dies kann nicht angenommen werden, wenn er den Termin lediglich dazu nutzt, einen irrtümlich ungenau oder zu weitgehenden angekündigten Antrag abzuändern, ohne dass dies Gegenstand von Erörterungen war. Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG hat der Klägervertreter nunmehr durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass in dem Termin eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat. Dies ist ausreichend (vgl. Thür. OLG, Beschl. v. 19.1.2015 - 1 W 18/15, juris). Unschädlich ist, dass in der Sitzungsniederschrift über den Termin nicht erfolgt ist. Die Protokollierung der Erörterung der Sach- und Rechtslage ist für das Entstehen der vollen Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493).

    cc) Der Klägerin steht folglich ein Anspruch auf die volle Terminsgebühr aus einem Streitwert aus € 3.000.000,00 zu (€ 12.855,60). Davon sind die auf ihren ursprünglichen Antrag bereits festgesetzte 0,5-Gebühr (€ 5.248,00) sowiedie für das Einspruchsverfahren festgesetzte 0,7-Gebühr (€ 2.564,10) in Abzug zu bringen. Es ergibt sich eine Differenz in Höhe von € 5.043,50.

    b) Der Klägerin steht hingegen keine weitere Vergütung in Höhe von € 540,00 zu. Insoweit steht sie auf dem Standpunkt, ihr stünde für das Einspruchsverfahren ein Aufschlag auf die Terminsgebühr zu, da die Streitwerte der Säumnis- und des Einspruchsverfahrens nicht deckungsgleich seien. Die Rechtspflegerin hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Terminsgebühr bereits der volle Streitwert des Einspruchsverfahrens berücksichtigt wurde. Ein weitergehender Anspruch besteht daher nicht.

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II, 97 I ZPO.

    5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

    RechtsgebietVergütungsrechtVorschriften§ 104 ZPO