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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Für die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr kommt es auf den Auftrag an

    | Kommt es zu einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Anspruchsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Anspruchstellers tragen muss, wenn sich der verfolgte Anspruch als begründet erweist. Dies ist besonders in den Fällen streitig, in denen kurz vor der Klageerhebung nur eine sehr knappe Leistungsaufforderung erfolgt ist. Mit dieser Frage hat sich jetzt das OLG Dresden befasst und in einem Hinweisbeschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) noch einmal die maßgeblichen Grundsätze dargelegt (24.8.23, 4 U 444/23, Abruf-Nr. 238304 ). |

     

    Relevanz für die Praxis

    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH 22.6.21, VI ZR 353/20).

     

    Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der BGH zuletzt mit Urteil vom 24.2.22 (VII ZR 320/21) erneut bestätigt hat.