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  • · Fachbeitrag · Verzug

    Verzugseintritt bei falschem Rechnungsbetrag

    Der Schuldner erhält eine oder mehrere Rechnungen für deren Ausgleich grundsätzlich eine Zeit nach dem Kalender i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt ist. Er kann diese Rechnung – aus seiner Sicht – allerdings der Höhe nach nicht nachvollziehen. Er beanstandet die Rechnung und bittet, inhaltliche Unklarheiten zu klären. Gleichwohl wird ein Anwalt oder Inkassodienstleister mit der Einziehung der Forderung beauftragt. Im Nachgang stellt sich nun heraus, dass die Rechnungsbeträge weitgehend unrichtig waren, sodass die Rechnungen bis auf eine korrigiert werden mussten.

     

    Relevanz für die Praxis

    Dieser alltägliche Fall wirft die Frage auf, ab wann der Schuldner in Verzug geraten ist und welche Auswirkungen dies auf Zinsanspruch und Rechtsverfolgungskosten hat. Mit dieser Frage hatte sich das OLG Frankfurt auseinanderzusetzen und sah den Verzug erst ab dem Zeitpunkt der Rechnungskorrektur.

     

    Leitsatz: OLG Frankfurt 17.3.26, 9 U 95/25

    • 1. Der Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, wenn er eine fehlerhafte Rechnung erhalten hat und er nicht in der Lage ist, die wirklich geschuldete Forderung selbst auszurechnen.

     

    • 2. Obsiegt ein Kläger zwar mit der Hauptforderung, unterliegt aber mit Nebenforderungen in nicht unerheblichem Umfang, kann dies bei der Kostenverteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden.

     

    (Abruf-Nr. 253702)