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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Erstattung der Kosten der Vermögenshaftpflicht

    | Eine vom Rechtsanwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung löst, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. EUR entfällt, keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus. |

     

    Zur gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts zählen neben den Gebühren auch die Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Was zu den Auslagen zählt, ist in Teil 7 RVG-VV aufgelistet. Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 1 RVG-VV werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 RVG-VV kann der Rechtsanwalt dagegen Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen, wenn es keinen speziellen Gebührentatbestand gibt und es sich um eine Aufwendung im Einzelfall handelt. Nach dem BGH fallen Aufwendungen für eine Vermögenshaftpflichtversicherung bis 30 Mio. EUR wegen Nr. 7007 VV RVG unter die allgemeinen Geschäftskosten (24.1.18, VII ZB 60/17, Abruf-Nr. 200168).

     

    PRAXISTIPP | Der Umstand, dass die Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts nach § 51 Abs. 4 S. 1 BRAO 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall beträgt, ändert daran nach dem BGH nichts. Eine Vergütung können Sie deshalb nur durch eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten erreichen. Der Gegner muss die Kosten dann aber nicht erstatten.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 128 | ID 45381874