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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Aufgepasst bei der Nebenintervention

    | Regelt ein Vergleich, dem der Nebenintervenient ausdrücklich zugestimmt hat, nur, wie die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien des Rechtsstreits verteilt werden, ohne die Kosten der Nebenintervention zu erwähnen, schließt dies regelmäßig einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten aus. |

     

    Bei bestrittenen Forderungen aus Bauverträgen gehört die Streitverkündung an Vor-, Nach- oder Subunternehmer zum Alltag. Soll der Nebenintervenient vertreten werden, müssen die Kosten von Anfang an im Blick sein, wie die Entscheidung des BGH vom 4.2.16 zeigt (IX ZB 28/15, Abruf-Nr. 184202). Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die Kosten der unselbstständigen (nicht streitgenössischen) Nebenintervention dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser nach den §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich, an dem der Nebenintervenient nicht teilnimmt, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten daher nach der im Vergleich geregelten Kostentragungspflicht zwischen den Parteien (BGH NJW 03, 1948; NJW 11, 3721; BauR 14, 584).

     

    PRAXISHINWEIS | Diese Grundregel ist jedoch dispositiv. Der Nebenintervenient kann mit den Parteien im Rahmen eines Vergleichs abweichende Regelungen treffen. Dies setzt voraus, dass der Nebenintervenient sich am Vergleich beteiligt, indem er dem Abschluss des Vergleichs zustimmt. Genau dies war im konkreten Fall geschehen. Stimmen Sie einem Vergleich also nur zu, wenn er auch die Kosten der Nebenintervention sachgerecht regelt.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 109 | ID 44098041