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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Wer zu spät kommt, kann keine Kosten erstattet verlangen

    | Die Kosten der Nebenintervention sind ein ständiger Streitpunkt. Die Gerichte vergessen häufig, den nach § 101 ZPO notwendigen besonderen Ausspruch, ob und welche Kosten der Nebenintervention von welcher Prozesspartei zu tragen sind. Dies hat zur Folge, dass kein Kostenerstattungsanspruch begründet wird. Dem kann nur mit dem Antrag auf Ergänzung der Kostengrundentscheidung nach § 321 ZPO entgegengetreten werden. Die nachträgliche Entscheidung muss nach § 321 Abs. 2 ZPO binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Diese Frist muss bei Eingang der Entscheidung eingetragen und überwacht werden. Dies ist im Organisationshandbuch der Kanzlei zur Fristenbearbeitung vorzusehen. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen die Kosten der Nebenintervention bewusst keiner Hauptpartei auferlegt werden. Mit einem solchen Fall musste sich das KG jetzt auseinandersetzen. |

     

    Sachverhalt

    Das KG hat auf die Berufungsbegründung des Beklagten einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO erlassen und angekündigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Erstmals auf diesen Beschluss hat sich der Streithelfer des Klägers im Berufungsverfahren bestellt und sich mit einem einzigen Satz den Ausführungen des Senats angeschlossen. Dann hat das KG die Berufung zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten auferlegt. Der Streithelfer hat daraufhin beantragt, den Beschluss nach § 321 ZPO zu ergänzen und dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers im Berufungsverfahren aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das KG zurückgewiesen (12.5.25, 21 U 186/24, Abruf-Nr. 248743).

     

    Entscheidungsgründe

    Das KG hatte über den Ergänzungsantrag durch Beschluss entschieden, da auch die verfahrensabschließende Entscheidung nach § 522 ZPO in Beschlussform ergangen ist. Diese für den Hauptbeschluss geltenden Anforderungen müssen für die Entscheidung über eine bloße Ergänzung erst recht gelten (so auch OLG Thüringen 9.11.06, 5 U 100/06). Das KG hat den Antrag zurückgewiesen, weil es eine Kostenentscheidung zugunsten der Nebenintervention bewusst nicht getroffen hat.