Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kostengrundentscheidung

    Keine Bindung bei fehlender Zustimmung

    | Wer einem Vergleich nicht zustimmt, kann auf Grundlage der Kostenvereinbarung weder Kostenfestsetzung noch Kostenausgleichung verlangen |.

     

    Das LG hatte der Klägerin, drei Beklagten und einer Streithelferin einen Vergleich vorgeschlagen. Bis auf die Beklagte zu 3) haben alle Beteiligten dem Vergleich zugestimmt, den das LG dann nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat. Auf das Dringen der Beklagten zu 3), den Prozess mit ihr fortzusetzen, hat das LG abweisend reagiert, worauf die Beklagte zu 3) einen Kostenausgleichungsantrag stellt. Dem wurde Rechnung getragen. Zu Unrecht, wie jetzt das OLG Koblenz (29.9.17, 14 W 452/17, Abruf-Nr. 198875) feststellte. Es hob den KFB auf. Jetzt wird das Verfahren gegen die Beklagte zu 3) fortzusetzen sein.

     

    MERKE | Grundlage einer Kostenfestsetzung ist eine Bestimmung zum Kostengrund nach Maßgabe des § 103 Abs. 1 ZPO, also ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel. Hieran fehlte es, weil die Beklagte zu 3) nicht Partei des Vergleichs geworden ist. Das darf auch im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 21 | ID 45072155