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  • · Fachbeitrag · Informationsermittlung

    Allgemeine Schweigepflichtentbindung: zulässig oder nicht?

    | In der Forderungseinziehung ist sowohl für die Frage, ob ein Anspruch besteht, als auch für die Durchsetzung des Anspruchs das Informationsmanagement von entscheidender Bedeutung. Der Informationsbeschaffung stehen aber oft Schweigepflichten der auskunftsfähigen Personen entgegen. Bank- und Sozialversicherungsgeheimnis sind ebenso wie das Steuergeheimnis zu nennen, wenn es um den Zugriff auf Kontoguthaben, Arbeitseinkommen oder Steuererstattungsansprüche geht. Es ist deshalb besonders interessant, ob solche Schweigepflichten durch Schweigepflichtentbindungserklärungen überwunden werden können. In diesem Zusammenhang gibt eine aktuelle BGH-Entscheidung wichtige Hinweise. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin verlangt als Versicherte vom beklagten Versicherer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nebst Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Der Versicherer beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten. Seine diesbezüglichen Erkenntnisse hat er in Ausnutzung einer ihm erteilten Schweigepflichtentbindungserklärung erlangt. Die Parteien streiten u. a. über die Frage, ob der Klägerin die Gesundheitsfragen ordnungsgemäß unterbreitet worden sind. LG und OLG haben die Klage abgewiesen und dabei die Frage nach der ordnungsgemäßen Unterbreitung der Gesundheitsfragen offengelassen.

    Entscheidungsgründe

    Der BGH beurteilt dies aber abweichend, hat die Vorentscheidungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Er sieht das Erfordernis, die ordnungsgemäße Erhebung der Gesundheitsdaten kritischer zu prüfen. Zusammengefasst entscheidet der BGH:

     

    • Leitsatz: BGH 5.7.17, IV ZR 121/15
    • 1. § 213 VVG steht der Zulässigkeit sogenannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen nicht entgegen. Der Versicherer darf im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erteilung einer solchen Erklärung aber regelmäßig nicht abverlangen.
    • 2. Auch nach Inkrafttreten des § 213 VVG ist in Fällen der Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage, insbesondere bei Nichtbeachtung der Vorgaben des § 213 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 und 4 VVG, sachlich-rechtlich zu prüfen, ob der Versicherer nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere darauf gestützt von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung Gebrauch zu machen

    (Abruf-Nr. 195754)

     

    Nach dem BGH war zu prüfen, ob die von der Beklagten zur Frage vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen des Versicherungsnehmers und der Versicherten durchgeführte Erhebung von Gesundheitsdaten der Klägerin bei ihren gesetzlichen Krankenversicherern und Ärzten gegen die Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung sowie des § 213 VVG verstößt. Weiterhin war zu prüfen, ob es der Beklagten infolgedessen nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der erklärten Arglistanfechtung zu berufen.

     

    Allgemeine Schweigepflichtentbindungserklärungen sind zulässig, ...

    Über den Einzelfall hinaus stellt der BGH fest, dass das Gesetz, wie sich aus § 213 VVG ergibt, die Zulässigkeit sogenannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen voraussetzt. Zugleich verweist der BGH auf das Gesetzgebungsverfahren und einen weiteren wichtigen Aspekt: Das Recht der betroffenen Person auf wirkungsvollen informationellen Selbstschutz soll danach nicht durch eine obligatorische Einzelfalleinwilligung, sondern dadurch erreicht werden, dass der Betroffene gemäß § 213 Abs. 2 S. 2 VVG stets vorab über eine geplante Datenerhebung zu unterrichten ist und dieser widersprechen sowie darüber hinaus nach § 213 Abs. 3 VVG jederzeit verlangen kann, dass eine Erhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt (BT-Drucksache 16/5862 S. 100).

     

    PRAXISHINWEIS | Der BGH kann darauf verweisen, dass ausgehend von diesen Prämissen die obergerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum die Erteilung allgemeiner, vom Einzelfall gelöster Schweigepflichtentbindungen ‒ unabhängig davon, ob sie vor Vertragsschluss oder später erfolgen ‒ als grundsätzlich zulässig ansehen (OLG Brandenburg NJW-RR 14, 1501; MüKo/Eberhardt, VVG, 2. Aufl., § 213 Rn. 85; Voit in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 213 Rn. 38; Neuhaus/Kloth, NJOZ 09, 1370; Notthoff, ZfS 08, 243; a. A. OLG Jena VersR 11, 380). Eine Differenzierung danach, von wem die Erklärung formuliert oder ob sie formularmäßig erteilt wurde, erfolgt dabei nicht.

     

    ... nicht aber, wenn sie zwingend abgegeben werden müssen

    Die Entscheidung des BVerfG vom 23.10.06 (VersR 06, 1669) steht dem nicht entgegen. Hier wurde lediglich der Zwang beanstandet, eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung zu erteilen. Besteht ein solcher Zwang nicht, steht es dem Versicherten frei, eine unbeschränkte Schweigepflichtentbindung zu erteilen. Denn als Träger des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht es ihm frei, Daten anderen gegenüber zu offenbaren (BGH 22.2.17, IV ZR 289/14). Entscheidender Gesichtspunkt also auch hier: Die Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung muss freiwillig sein und darf nicht als Voraussetzung eines sonstigen Tuns zwingend abverlangt werden.

     

    Das OLG hat nach Ansicht des BGH aber nicht berücksichtigt, dass der Versicherer im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erklärung einer solchen Schweigepflichtentbindung regelmäßig nicht abverlangen darf.

     

    Im Versicherungsrecht gilt es dabei Besonderheiten zu beachten: Nach § 31 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer nur insoweit mitwirken, als diese zur Prüfung des Leistungsfalls relevant sind. Daher ist der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Obliegenheit aus § 31 Abs. 1 VVG auch nur insofern gehalten, inhaltlich begrenzte Schweigepflichtentbindungen zu erklären, als das Erhebungsbegehren des Versicherers jeweils zulässigerweise reicht. Dabei darf er zwar zur Beschleunigung der Leistungsprüfung sogleich eine unbeschränkte Entbindungserklärung erteilen. Hierüber und über die andernfalls schrittweise zu erfüllende Obliegenheit muss ihn der Versicherer aber eingangs der Erhebungen informieren. Diese Grundsätze gelten für die Mitwirkungsobliegenheit des bezugsberechtigten Versicherten nach § 31 Abs. 2 VVG entsprechend.

     

    Auswirkungen eines Verstoßes: Datenverwertungsverbot

    Nach § 213 Abs. 1 Hs 2 VVG ist die Erhebung von Gesundheitsdaten durch den Versicherer nur zulässig, soweit die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat. Hierfür genügt ihr bloßes Einverständnis nicht ohne Weiteres. Wie das BVerfG (VersR 06, 1669) betont, gebietet die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Schutzpflicht den zuständigen staatlichen Stellen, die rechtlichen Voraussetzungen eines wirkungsvollen informationellen Selbstschutzes bereitzustellen.

     

    Kommt eine allgemeine Schweigepflichtentbindung dementsprechend zustande, indem der Versicherer diese im Rahmen der Leistungsprüfung verlangt, anstatt sie lediglich als Alternative zur andernfalls schrittweise zu erfüllenden Mitwirkungsobliegenheit anzubieten, kann sie eine Datenerhebung nach § 213 Abs. 1 VVG nicht rechtfertigen. Denn das Einverständnis des Betroffenen stellt sich nur als scheinbar freiwillig dar, nachdem ihm die freie Entscheidung über die ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten zu keiner Zeit eröffnet worden ist. Regelmäßig kennt er die Begrenzung der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit nicht und er sieht sich einem darüber hinausreichenden Verlangen ausgesetzt, dessen Erfüllung aus seiner Sicht mit der Gewährung der ‒ für ihn bisweilen existenziellen ‒ Versicherungsleistung verknüpft ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Für das Forderungsmanagement bedeutet dies: Verdeutlichen Sie dem Schuldner, dass die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung für ihn zwar Vorteile hat, weil etwa der Antrag auf die Abnahme einer Vermögensauskunft unterbleiben kann und dies nicht nur kostengünstiger ist, sondern auch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis vermeidet, er aber zur Abgabe nicht verpflichtet ist.

     

    Diese Voraussetzungen sind zu prüfen, wenn die betroffene Person auf die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung hinweist. Im Rahmen des § 213 VVG bedeutet dies, dass zu prüfen ist, ob der Versicherungsnehmer

    • darauf hingewiesen wurde, dass er auch nur schrittweise beschränkte Schweigepflichtentbindungserklärungen erteilen könnte;
    • darüber informiert wurde, dass und bei wem Daten erhoben werden;
    • darauf hingewiesen wurde, dass er der Erhebung widersprechen kann;
    • darauf hingewiesen wurde, verlangen zu können, dass eine Datenerhebung nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist (§ 213 Abs. 3 und 4 VVG).

     

    PRAXISHINWEIS | Die erhebende Stelle sollte keine zu großen Bedenken gegen die Hinweise haben. Die Praxis zeigt, dass hierauf von der betroffenen Person selten reagiert wird. Auch wird man der erhebenden Stelle nach § 242 BGB im Einzelfall nicht versagen können, auf den Hinweis zu verzichten, wenn damit die Rechtsverfolgung unzumutbar vereitelt werden könnte.

     

    Zu klären waren also die Umstände der Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung. Im Fall einer ‒ unterstellt ‒ rechtswidrigen Datenerhebung steht aber noch nicht fest, dass die erhobenen Daten nicht genutzt werden dürfen. Vielmehr wäre in einem zweiten Schritt zu klären, ob die Beklagte daran gehindert war, sich auf das Ergebnis der rechtswidrigen Ermittlungen zu berufen.

     

    Lässt sich ein zielgerichtet-treuwidriges Handeln nicht feststellen, ist durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob und inwieweit dem Versicherer die Ausübung seiner Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll. Dies gilt umso mehr, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt. An dieser Sichtweise hält der BGH auch nach der Neufassung des § 231 VVG fest.

    Relevanz für die Praxis

    Diese Aspekte können auch bei der Forderungseinziehung genutzt werden. Ist nämlich die Forderung bereits tituliert oder unstreitig und wäre im gerichtlichen Mahnverfahren ohne Weiteres zu titulieren, ist der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht zwar zeitlich vorverlagert, aber im Ergebnis nicht unberechtigt erfolgt. Der Schuldner wäre nämlich auch verpflichtet, dem Gläubiger die mit einer Schweigepflichtentbindungserklärung zu erlangenden Daten im Rahmen einer Vermögensauskunft nach § 802c oder d ZPO zu offenbaren. Auch eine Auskunfts- und sogar Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO im Rahmen der Forderungspfändung ist zu sehen. Letztlich wäre der Schuldner verpflichtet, die Datenerhebung nach § 802l ZPO bei Dritten zu dulden.

     

    MERKE | Dabei gibt § 802l ZPO auch einen Hinweis darauf, dass die nachträgliche Information über die Datenerhebung ausreicht, wenn anderenfalls die Rechtsverfolgung beeinträchtigt werden könnte. Selbst das erhebende staatliche Organ muss den Schuldner nur binnen vier Wochen unterrichten. Auch die am 25.5.18 in Kraft tretende Datenschutzgrundverordnung sieht solche nachträglichen Informationsmöglichkeiten vor.

     

    Entscheidend ist, dass eine gesetzliche Norm nichts anderes anordnet. Das ist mit § 213 VVG der Fall, weil hier besonders schützenswerte personenbezogene Daten verarbeitet werden. In anderen Bereichen fehlt es an einer solchen Voraussetzung. Sowohl § 4a Abs. 1 BDSG wie auch § 67b Abs. 2 SGB X verlangen nur, dass der Schuldner über den Zweck der späteren Datenerhebung informiert werden.

     

    Folgende Erkenntnisse bleiben nach der Entscheidung des BGH und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen für das Forderungsmanagement bei der Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung festzuhalten:

     

    Checkliste / Das bleibt festzuhalten

    • Es bestehen zwar keine Einwände gegen allgemeine Schweigepflichtentbindungserklärungen.
    • Voraussetzung der wirksamen Erteilung ist aber, dass der Schuldner darüber informiert ist, dass Daten erhoben werden können (und zu welchem Zweck).
    • Dem Schuldner muss die Möglichkeit offenstehen, die Schweigepflichtentbindungserklärung zu widerrufen.
    • Die Schweigepflichtentbindungserklärung muss schriftlich erfolgen.
    • Eine ausdrückliche und von sonstigen Vereinbarungen getrennte Abgabe kann den Bestand unterstützen.
     

    Für das Forderungsmanagement bietet sich die folgende Schweigepflichtentbindungserklärung an:

     

    Musterformulierung / Schweigepflichtentbindungserklärung im Forderungsmanagement

    Schweigepflichtentbindungserklärung

     

    Hiermit entbinde ich ... (Schuldner), geboren am ... in ..., wohnhaft ... die

     

    • 1. jeweils gegenwärtig und künftig für mich zuständige Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger (derzeit zuständigen Krankenkasse: ...)
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    • 2. für mich zuständigen Rentenversicherungsträger zur Rentenversicherungs-Nr. ...
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    • 3. die mit mir gegenwärtig und künftig in Geschäftsbeziehungen stehenden Kreditinstitute (derzeitiges Kreditinstitut: ...)
    •  

    gegenüber dem … Gläubiger und seinen Rechtsdienstleistern

     

    von allen gesetzlichen und vertraglichen Schweigepflichten und willige ausdrücklich in die Weitergabe meiner Daten zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung ein (§ 4a Abs. 1 BDSG bzw. 67b Abs. 2 SGB X). Mir ist bekannt, dass im Fall einer nicht erteilten Einwilligung zur Datenweitergabe die Forderung gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden, bzw. Informationen zu Anschrift, Aufenthalt und Arbeitgeber im Rahmen der Vollstreckung kostenpflichtig eingeholt werden müssten und mir hierdurch finanzielle Nachteile entstehen können.

     

    Es darf insbesondere Auskunft über meine aktuelle Anschrift, bzw. meinen derzeitigen oder künftigen Aufenthaltsort, über meinen derzeitigen oder künftigen Arbeitgeber (Name, Anschrift) sowie das Bestehen einer Geschäftsbeziehung durch die Unterhaltung von Konten als Inhaber oder als Verfügungsberechtigter unter Einschluss der Informationen nach §§ 93b, 93 Abs. 8 AO, § 24c KWG erteilt werden.

    Ort, Datum

    Ort, Datum

     

    Unterschrift Schuldner

    Unterschrift Gläubiger

     

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 42 | ID 45123745