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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Verschärfte Haftung aus Garantieversprechen

    | Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. |

     

    Im Fall des BGH hatte der Kläger den Geschäftsführer einer GmbH auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage mit separatem Garantieversprechen persönlich in Anspruch genommen (20.11.12, VI ZR 268/11, Abruf-Nr. 123862). Der Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung war darauf gestützt, dass die vom Geschäftsführer geleitete GmbH bzw. ihre Rechtsvorgängerin nach ihrem Geschäftsmodell niemals - das heißt nicht nur im Jahre des Vertragsschlusses, sondern auch für die Zukunft nicht - die erforderliche finanzielle Absicherung für das Garantieversprechen bilden wollte und dies den Anlegern verschwiegen habe. Gleichwohl genügt für eine solche persönliche Haftung des Geschäftsführers nach dem BGH allein das objektive Fehlverhalten nicht. Vielmehr muss in besonderer Form auch der bedingte Vorsatz in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB festgestellt werden.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 39 | ID 38256980