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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Forderungsdurchsetzung gegen Gesellschaft in Liquidation

    | Der Liquidator einer GmbH kann sein Amt jederzeit, fristlos und ohne Angabe von Gründen niederlegen, sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regeln enthalten sind. Eine Amtsniederlegung „zur Unzeit“ führt nicht zu deren Unwirksamkeit, sondern nur zu etwaigen Schadenersatzansprüchen. |

     

    Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit, wird das gerichtliche Verfahren nach § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter dem Gericht von seiner Bestellung Anzeige macht. Durch die Aufgabe des Amtes als Liquidator kann dieser also die Titulierung in erheblichem Maß torpedieren. Das LAG Köln zeigt aber zugleich auf, dass ein dadurch möglicherweise in der Forderungsdurchsetzung entstandener Schaden beim Liquidator geltend gemacht werden kann (29.8.12, 7 Ta 207/12, Abruf-Nr. 123919).

     

    PRAXISHINWEIS | Allerdings kann der Gläubiger auch unmittelbar reagieren und die Bestellung eines Notliquidators nach §§ 29, 48 BGB analog beantragen und anschließend das Verfahren unverzüglich fortsetzen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37358130