· Nachricht · Forderungsrecht
Vererblichkeit des Bereichungsanspruchs wegen Zweckverfehlung
| Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger nicht eintreten kann ( BGH 22.3.13, V ZR 28/12, Abruf-Nr. 131714 ). |
In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt.
Quelle: ID 40007840