· Fachbeitrag · Energieversorgung
Wer ist Vertragspartner bei Energielieferungsverträgen in Untervermietungsfällen?
| Energieversorger und ihre Dienstleister stehen oft vor der Frage, wer für die Lieferung von Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme zahlungspflichtig in Anspruch genommen werden kann. Sie kennen nämlich häufig ihren Vertragspartner nicht, da die Leistungen auch ohne ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Vertrag erbracht werden. Der BGH hat nun in einem Hinweisbeschluss die Frage beantwortet, wer Vertragspartner wird, wenn einzelne Teile des Versorgungsobjekts durch separate Verträge an verschiedene Personen vermietet werden, der Energieverbrauch aber nur über einen einzigen Zähler ermittelt werden kann. |
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, nimmt die beklagte Vermieterin auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die Vermieterin hatte die einzelnen Zimmer einer Wohnung mit gesonderten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten an mehrere Personen vermietet, wobei sämtlichen Mietern das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad eingeräumt wurde. Für die gesamte Wohnung ‒ nicht hingegen für die einzelnen Zimmer ‒ gab es nur einen Zähler für Strom und Gas. Die Klägerin hatte über diesen Zähler die Wohnung mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Die Parteien streiten darüber, ob durch die Entnahme von Strom und Gas konkludent ein Versorgungsvertrag mit der Vermieterin (Eigentümerin) oder mit den einzelnen Mietern der Zimmer besteht.
Die auf Zahlung der Versorgungsentgelte für einen Zeitraum von fünf Jahren gerichtete Klage hat das AG abgewiesen. Auf die Berufung des Energieversorgungsunternehmens hat das LG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom LG zugelassenen Revision begehrt die Vermieterin die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
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