· Fachbeitrag · EuGH
Verjährungsregeln im Wandel?
Die Verjährung ist für Rechtsdienstleister eine wesentliche Grundlage der täglichen Praxis – sowohl bei der Bewertung von Forderungen als auch bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen. Mit einer aktuellen Entscheidung des EuGH werden zentrale Grundsätze der Verjährungsregeln neu zu bewerten sein. Dabei stellt er klar, dass Verjährungsfristen nicht dazu führen dürfen, dass Verbraucher ihre Rechte praktisch nicht wahrnehmen können. Für die Praxis des Forderungsmanagements deuten sich erhebliche Veränderungen an. Die nationalen gesetzlichen Regelungen werden relativiert und die Prüfung der Verjährung wird komplexer, aber auch stärker auf den Einzelfall ausgerichtet.
Sachverhalt
Ein Verbraucher hatte 2008 bei einer Bank in Ungarn ein Hypothekendarlehen in Schweizer Franken aufgenommen, das in ungarischen Forint zurückzuzahlen war. Das Wechselkursrisiko sollte vollständig beim Verbraucher liegen. Nachdem die Bank den Vertrag 2012 gekündigt hatte, machte der Darlehensnehmer geltend, die Informationen über dieses Risiko seien unzureichend gewesen, die Klausel sei missbräuchlich. Nach nationalem Recht war der Anspruch möglicherweise bereits verjährt, bevor der Verbraucher überhaupt erkennen konnte, dass ihm ein Anspruch zusteht. Das vorlegende ungarische Gericht stellte daher dem EuGH die Frage, ob eine solche Verjährungsregelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, insbesondere wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Fristbeginns weder Kenntnis von der Missbräuchlichkeit der Klausel noch von seinen Rechten hatte.
Entscheidungsgründe
Der EuGH stellt in seiner Entscheidung Art. 1 und 7 der Richtlinie 93/13 und den sogenannten Effektivitätsgrundsatz in den Mittelpunkt (19.3.26, C-679/24, Abruf-Nr. XXXXXX). Danach dürfen nationale Regelungen die Ausübung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
Leitsatz: EuGH 19.3.26, C-679/24 |
(Abruf-Nr. XXXXXX) |
Dabei betont der EuGH, dass der Lauf einer Verjährungsfrist erst beginnen dürfe, wenn der Verbraucher Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hat und in der Lage sei, die Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel rechtlich zu erkennen. Dabei umfasse der Begriff „Kenntnis“ nicht nur tatsächliche Umstände, sondern auch eine hinreichende rechtliche Bewertung. Weder der Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch die Existenz gefestigter nationaler oder europäischer Rechtsprechung sei geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist auszulösen.
Der Verbraucher sei auch nicht verpflichtet, die Entwicklung der Rechtsprechung aktiv zu verfolgen. Von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher könne nämlich nicht verlangt werden, dass er sich regelmäßig über die Rechtsprechung des obersten nationalen Gerichts zu Standardklauseln in Verträgen informiere. Ebenso könne von ihm nicht erwartet werden, dass er anhand eines Urteils bewerten könne, ob die in einem bestimmten Vertrag enthaltenen Klauseln missbräuchlich seien. Daher könne auch nicht angenommen werden, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, an dem ein oberstes nationales Gericht oder der EuGH selbst eine Entscheidung zu missbräuchlichen Klauseln getroffen habe. Maßgeblich sei alleine, ob dem Verbraucher tatsächlich unter fairen und wirksamen Bedingungen die Möglichkeit eröffnet werde, seine Rechte aus der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln durchzusetzen.
Die Entscheidung hat Konsequenzen für die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Kalenderjahrs
- in dem der Anspruch entstanden ist,
- der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und
- der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Daneben existieren sog. absolute Verjährungsfristen, insbesondere die zehnjährige Höchstfrist nach § 199 Abs. 3 BGB. Diese Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis und bildet eine endgültige zeitliche Grenze für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen.
Vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung stellt sich bei § 199 BGB zunächst die Frage, wann der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt. Der BGH hat es bislang als ausreichend erachtet, wenn dem Gläubiger die objektiven Tatsachen bekannt sind oder bekannt sein müssten, die den Anspruch begründen. Nicht erforderlich sei i. d. R., dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehe. Es komme nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genüge im Grundsatz die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (zuletzt BGH FMP 25, 101; FMP 25, 125).
Nur ausnahmsweise könne die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das soll vor allem gelten, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegenstehe. Dann fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH 28.10.14, XI ZR 348/13).
Der Unterschied: Während der BGH also regelmäßig die Kenntnis von den objektiven Tatsachen genügen lässt, verlangt der EuGH darüber hinaus die Kenntnis einer fundierten rechtlichen Bewertung seitens des Verbrauchers, um den Beginn der Verjährungsfrist zu begründen. Damit werden die Regelungen zugunsten des Verbrauchers deutlich verschoben.
Darüber hinaus wird die Regelung der Höchstfristen nach § 199 Abs. 3 BGB infrage gestellt. Danach tritt z. B. bei § 199 Abs. 3 BGB – unabhängig von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen – auf jeden Fall nach zehn Jahren Verjährung ein. Diese Vorschrift steht im offensichtlichen Widerspruch zur Rechtsauffassung des EuGH. Daher wird der deutsche Gesetzgeber gefordert sein, eine klare und unionsrechtskonforme Regelung zu schaffen. Bis dahin wird es Aufgabe der Rechtsprechung und der Praxis sein, sachgerechte Lösungen im Einzelfall zu entwickeln.
Relevanz für die Praxis
Für Rechtsdienstleister ergeben sich mehrere praktische Konsequenzen:
- Neue Bewertung: Die Verjährung kann nicht mehr allein anhand des Zeitablaufs beurteilt werden. Vielmehr ist zu prüfen, wann der Verbraucher tatsächlich in der Lage war, seine Rechte zu erkennen. Dies erfordert eine fundierte rechtliche Bewertung des Einzelfalls.
- Neue Chancen: Forderungen, die bislang als verjährt galten, können unter Umständen wieder durchsetzbar sein. Dies betrifft insbesondere langfristige Vertragsverhältnisse, etwa im Bank-, Energie- oder Versicherungsbereich.
- Risiko für Gläubiger im Grundverhältnis: Gleichzeitig erhöht sich das Risiko für Gläubiger, da sie sich nicht mehr uneingeschränkt auf den Ablauf von Fristen verlassen können. Rückforderungsansprüche können auch nach längerer Zeit noch geltend gemacht werden.