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  • 27.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253706

    Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 19.03.2026 – C-679/24


    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.03.2026, Az. C-679/24

    Tenor:

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

    1.
    Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz

    sind dahin auszulegen, dass

    sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach der Verbraucher im Fall der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags, der ohne die missbräuchliche Klausel nicht fortbestehen kann, weil diese sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht, die Rechtsfolgen der Feststellung dieser Nichtigkeit nur innerhalb einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerichtlich geltend machen kann, wenn der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit der Klausel über das Wechselkursrisiko keine Kenntnis hatte oder hätte erlangen können und demnach nicht in der Lage war, die Rechte, die ihm diese Richtlinie verleiht, sachgerecht geltend zu machen.

    2.
    Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass

    sie dem entgegensteht, dass für die Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist des Anspruchs eines Verbrauchers auf Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund einer Klausel wie derjenigen gezahlt wurden, die zur Auslegung der Richtlinie durch den Gerichtshof geführt hat oder die Gegenstand der Entscheidung durch das nationale Gericht war, bzw. für die Fortsetzung dieser Frist nach deren Hemmung der Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, zu dem der Gerichtshof über die Auslegung dieser Richtlinie oder das oberste nationale Gericht über die Missbräuchlichkeit von in Verbraucherverträgen enthaltenen Klauseln entschieden hat.

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)19. März 2026(1)
    1
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

    2
    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen HL, einem Verbraucher, auf der einen Seite und der UniCredit Bank Zrt. sowie der Momentum Credit Zrt., zwei ungarischen Finanzinstituten, auf der anderen Seite über den Antrag von HL, die Unwirksamkeit des mit der UniCredit Bank geschlossenen Darlehensvertrags aufgrund einer in diesem Vertrag enthaltenen missbräuchlichen Klausel sowie den Fortbestand der Wirkungen dieses Vertrags mit Ausnahme dieser Klausel festzustellen.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3
    Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es:

    "Durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln kann der Verbraucher besser geschützt werden. …"

    4
    Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

    "Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern."

    5
    Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 sieht vor:

    Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:



    b)
    Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann".

    6
    Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

    "Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht."

    7
    In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt es:

    "Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt."

    8
    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

    "Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann."

    9
    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

    "Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird."

    Ungarisches Recht

    Früheres Bürgerliches Gesetzbuch

    10
    § 209 Abs. 1 des Polgári Törvénykönyvről szóló 1959. évi IV. törvény (Gesetz Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: früheres Bürgerliches Gesetzbuch) sah vor:

    "Allgemeine Vertragsbedingungen und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln eines Verbrauchervertrags sind missbräuchlich, wenn sie unter Verletzung des Gebots von Treu und Glauben die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien einseitig und unbegründet zum Nachteil der Vertragspartei festlegen, die den Vertrag mit der die Vertragsbedingung stellenden Person abschließt."

    11
    § 234 Abs. 1 des früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs lautete:

    "Sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, kann jedermann die Unwirksamkeit eines nichtigen Vertrags geltend machen, ohne dass hierfür eine zeitliche Begrenzung gilt. Für die Nichtigerklärung braucht kein besonderes Verfahren eingehalten zu werden."

    12
    In § 237 des früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs hieß es:

    [(1)]

    Bei Unwirksamkeit eines Vertrags ist der vor Vertragsschluss bestehende Zustand wiederherzustellen.

    [(2)]

    Für den Zeitraum bis zu seiner Entscheidung kann das Gericht den Vertrag für anwendbar erklären, wenn die Wiederherstellung des vor Vertragsschluss bestehenden Zustands nicht möglich ist. Ein unwirksamer Vertrag kann für wirksam erklärt werden, wenn der Grund für die Unwirksamkeit, insbesondere in Wucherverträgen oder bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen den Leistungen der Parteien, durch die Beseitigung des unverhältnismäßigen Vorteils ausgeräumt werden kann. In diesen Fällen ist die Rückerstattung der möglicherweise ohne Gegenleistung bleibenden Leistung anzuordnen.

    …"

    13
    § 321 des früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs lautete:

    [(1)]

    Der aufgrund des Vertrags oder des Gesetzes zur Kündigung Berechtigte übt dieses Recht durch Erklärung gegenüber der anderen Partei aus. Mit der Kündigung wird der Vertrag beendet.

    [(2)]

    Wird die Kündigung nicht sofort wirksam, so besteht der Vertrag bis zum Ablauf der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist fort."

    14
    § 324 des früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs sah vor:

    [(1)]

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, verjähren Ansprüche in fünf Jahren.

    [(2)]

    Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf von ihm abhängige Nebenleistungen. Die Verjährung des Anspruchs auf abhängige Nebenleistungen wirkt sich nicht auf den Hauptanspruch aus.

    …"

    15
    In § 326 des früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs hieß es:

    [(1)]

    Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Anspruch fällig wird.

    [(2)]

    Kann der Gläubiger aus triftigen Gründen den Anspruch nicht geltend machen, so kann er dessen Durchsetzung innerhalb eines Jahres (oder, wenn die Verjährungsfrist höchstens ein Jahr beträgt, innerhalb von drei Monaten) nach Wegfall des Hindernisses fortsetzen, selbst wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist bzw. deren verbleibende Dauer weniger als ein Jahr (oder, wenn die Verjährungsfrist höchstens ein Jahr beträgt, weniger als drei Monate) beträgt. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn der Gläubiger dem Schuldner nach Ablauf der Frist eine Verlängerung der ihm für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Frist einräumt."

    16
    § 327 des früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs sah vor:

    [(1)]

    Durch die schriftliche Aufforderung an den Schuldner zur Erfüllung des Anspruchs, die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, die einvernehmliche Änderung des Anspruchs

    (auch im Wege eines Vergleichs) bzw. ein vom Schuldner abgegebenes Schuldanerkenntnis wird die Verjährung unterbrochen.

    [(2)]

    Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erneut mit dem Tag, an dem die Verjährung unterbrochen wurde, oder mit dem Zeitpunkt, an dem das Verfahren, durch das sie unterbrochen wurde, endgültig abgeschlossen ist.

    …"

    Erstes Devisenkredit-Gesetz

    17
    § 1 des Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvény (Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberstes Gericht] zur Wahrung der Rechtseinheit bei Verbraucherdarlehensverträgen der Finanzinstitute) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Erstes Devisenkredit-Gesetz) sieht vor:

    [(1)]

    Dieses Gesetz gilt für zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Tag seines Inkrafttretens geschlossene Verbraucherdarlehensverträge. Ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne dieses Gesetzes ist ein zwischen einem Finanzinstitut und einem Verbraucher zustande gekommener devisenbasierter (in einer Fremdwährung registrierter oder ausgezahlter und in Forint getilgter) oder forintbasierter Kredit-, Darlehens- oder Finanzierungsleasingvertrag, wenn in ihn eine allgemeine Vertragsbedingung oder eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingung einbezogen wird, die auch eine Klausel im Sinne von § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 enthält.



    [(6)]

    Für Ansprüche aus Verbraucherdarlehensverträgen sind die Verjährungsvorschriften des [früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs] dahin auszulegen, dass diese Ansprüche nicht verjähren, solange der Vertrag fortbesteht, und der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Tag beginnt, an dem der Vertrag endet.

    [(7)]

    Die Verjährung der in Abs. 6 genannten Ansprüche ist ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zu dem gemäß § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 3 in einem gesonderten Gesetz festgelegten Zeitpunkt gehemmt.

    …"

    Zweites Devisenkredit-Gesetz

    18
    In § 9 des Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvényben rögzített elszámolás szabályairól és egyes egyéb rendelkezésekről szóló 2014. évi XL. törvény (Gesetz Nr. XL von 2014 über Vorschriften zur Abrechnung, auf die sich das Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberstes Gericht] zur Wahrung der Rechtseinheit bei Verbraucherdarlehensverträgen der Finanzinstitute bezieht, und über weitere Vorschriften) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zweites Devisenkredit-Gesetz) heißt es:

    "Die in § 1 Abs. 7 des [Ersten Devisenkredit-Gesetzes] vorgesehene Verjährungsfrist für Ansprüche aus Verbraucherverträgen ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Abrechnung an den Verbraucher, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 gehemmt."

    19
    § 37 Abs. 1 des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes lautet:

    "Eine Partei kann im Hinblick auf Verträge, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsklauseln (teilweise Unwirksamkeit) – unabhängig von den Gründen für diese Unwirksamkeit – nur beantragen, wenn sie zugleich beantragt, dass das Gericht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit anwendet, d. h. den Vertrag für wirksam erklärt oder für bis zum Erlass seiner Entscheidung [über die Unwirksamkeit] für anwendbar erklärt. Ist dies nicht der Fall und kommt die Partei einer Aufforderung zur Mängelbehebung nicht nach, darf das Gericht nicht in der Sache entscheiden. Beantragt die Partei, die Rechtsfolgen der (teilweisen) Unwirksamkeit anzuwenden, muss sie auch angeben, welche Rechtsfolge das Gericht anwenden soll. In Bezug auf die anzuwendende Rechtsfolge muss die Partei einen bestimmten und bezifferten Antrag stellen, der eine Abrechnung zwischen den Parteien enthält."

    Nationale Rechtsprechung

    20
    Im 1/2010. (VI. 28.) PK (Legfelsőbb Bíróság Polgári Kollégiuma) vélemény az érvénytelenség jogkövetkezményeiről (Gutachten 1/2010 [VI. 28.) des Gemeinsamen Zivilsenats des Legfelsőbb Bíróság [Oberstes Gericht, Ungarn] zu den Rechtsfolgen der Unwirksamkeit, im Folgenden: Gutachten 1/2010) heißt es:

    "…

    2. Die allgemeine Rechtsfolge der Unwirksamkeit besteht darin, dass durch das Rechtsgeschäft keine Ansprüche begründet werden können, d. h., dass die von den Parteien angestrebten Rechtswirkungen nicht erreicht werden können. Es handelt sich um eine Rechtsfolge, die das Gericht im Fall der Nichtigkeit von Amts wegen anzuwenden hat und die, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, jedermann geltend machen kann, ohne dass hierfür eine zeitliche Begrenzung gilt. Im Fall der Anfechtbarkeit gilt diese allgemeine Rechtsfolge jedoch nur, wenn der Vertrag vom demjenigen, der zur Anfechtung berechtigt ist, erfolgreich angefochten worden ist.

    Unabhängig davon, ob der Vertrag nichtig oder anfechtbar ist, wendet das Gericht in den Grenzen der rechtsvernichtenden und der ersitzenden Verjährung die übrigen Folgen der Unwirksamkeit (§ 237 des [früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs]) nur auf Antrag einer Partei an.

    3. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nur durch Herausgabe der empfangenen Leistungen erfolgen. Ein Sachverhalt, in dem eine Partei die ihr gelieferte Sache nur in Form der Leistung ihres Gegenwerts in Geld zurückgewähren könnte, kann nicht als Wiederherstellung des früheren Zustands angesehen werden.

    …"

    21
    Im 2/2014. számú PJE [Polgári jogegységi] határozat (Beschluss 2/2014 der Kúria [Oberstes Gericht] zur Wahrung einer einheitlichen Anwendung des Zivilrechts vom 16. Juni 2014) heißt es:

    "… Sofern ein bestimmter, als "Durchschnittsverbraucher" anzusehender Verbraucher anhand der Vertragsbedingungen und der vom Finanzinstitut erteilten Informationen klar erkennen konnte, dass das Wechselkursrisiko allein und unbegrenzt auf ihn abgewälzt wird und dass für Wechselkursänderungen, die für ihn nachteilig sind, keine Obergrenze gilt, kann eine Missbräuchlichkeit der zu prüfenden Klausel nach § 209 Abs. 5 des früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht festgestellt werden.

    Daher ist der Umstand, dass der Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erhalten und eine Risikobelehrung unterzeichnet hat, bis zum Beweis des Gegenteils dahin auszulegen, dass es für diesen Verbraucher klar und verständlich war bzw. hätte sein müssen, dass er das Wechselkursrisiko unbegrenzt trägt. Die Beweislast dafür, dass der Verbraucher auf diese Weise informiert wurde, liegt beim Finanzinstitut.

    War hingegen die Klausel, die die Abwälzung eines unbegrenzten Wechselkursrisikos vorsieht, für den Verbraucher aufgrund eines Verschuldens des Finanzinstituts nicht klar erkennbar oder unverständlich, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung der Missbräuchlichkeit des Vertrags erfüllt.



    Es ist Sache des Verbrauchers, nachzuweisen, dass die Informationen unzureichend waren und dass die Formulierung der Vertragsklausel über das Wechselkursrisiko für ihn infolgedessen unklar und unverständlich war."

    22
    Im Urteil Gfv.VI.30.382/2023/3 der Kúria (Oberstes Gericht) vom 14. Februar 2024 heißt es:

    "26. Auch wenn nach § 234 Abs. 1 des früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, jedermann die Unwirksamkeit eines nichtigen Vertrag geltend machen kann, ohne dass hierfür eine zeitliche Begrenzung gilt, und für die Nichtigerklärung kein besonderes Verfahren eingehalten werden braucht, wendet das Gericht die übrigen Rechtsfolgen der Unwirksamkeit (§ 237 des früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur auf Antrag einer Partei und in den Grenzen der rechtsvernichtenden und der ersitzenden Verjährung an (Gutachten 1/2010, Rn. 2, Satz 2). Seit dem Inkrafttreten von § 37 Abs. 1 des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes am 1. November 2014 kann eine Partei im Hinblick auf Verträge, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsklauseln (teilweise Unwirksamkeit) nur beantragen, wenn sie zugleich beantragt, dass das Gericht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit anwendet. Bei der Klage, die darauf gerichtet ist, dass das Gericht die Unwirksamkeit des Vertrags feststellt und zugleich die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen anwendet, handelt es sich nicht um eine Antragshäufung, sondern um einen einheitlichen, richterrechtlich begründeten Antrag auf Erlass eines vollstreckbaren Titels (Urteil Gfv.VII.30.758/2017/10 der Kúria [Oberstes Gericht]). Im Rahmen eines Verfahrens mit einem solchen Gegenstand braucht das Gericht nicht durch Zwischenurteil über die Rechtsgrundlage des Antrags zu entscheiden.

    27. Nach der besonderen gesetzlichen Regelung, die auf den streitigen auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrag anwendbar ist, d. h. § 1 Abs. 6 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem der Vertrag endet, und nicht mit dem Tag, ab dem der Gläubiger die Vollstreckung der aus dem Vertrag erwachsenden Bankforderung betreiben kann. Gemäß dieser Bestimmung sind nämlich die Verjährungsvorschriften des früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs dahin auszulegen, dass Ansprüche aus Verbraucherdarlehensverträgen nicht verjähren, solange der Vertrag fortbesteht, und der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Tag beginnt, an dem der Vertrag endet. Wenn der Vertrag durch Erfüllung beendet wird, hat das Finanzinstitut zu diesem Zeitpunkt per definitionem keinen Anspruch mehr gegen den Schuldner; wird der Vertrag dagegen durch dessen Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet (§ 321 Abs. 1 des früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs) so besteht der Anspruch logischerweise auch über das Vertragsende hinaus fort.



    40. Sofern die Einrede der Verjährung erhoben wird, wird diese Frage vor der materiell-rechtlichen Prüfung des Anspruchs geprüft, da die Vollstreckung eines verjährten Anspruchs nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann. Der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Verbraucherdarlehensverträgen beginnt aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung einheitlich mit dem Tag, an dem der Vertrag endet. Die Verjährung des Anspruchs eines Verbrauchers, der beantragt, dass das Gericht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Vertrags anwendet, beurteilt sich unabhängig davon, ob der Anspruch des Finanzinstituts verjährt ist."

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

    23
    Am 14. Februar 2008 schloss HL mit der UniCredit Bank einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Vertrag über ein Hypothekendarlehen in Höhe von 5100000 Forint (HUF) (etwa 12750 Euro), das während einer Laufzeit von 360 Monaten in Forint zurückzuzahlen war.

    24
    Dieser Vertrag enthielt eine Klausel, mit der das mit der Bewertung der Fremdwährung gegenüber dem Forint verbundene Risiko vollständig auf den Verbraucher abgewälzt wurde (im Folgenden: Klausel über das Wechselkursrisiko).

    25
    Am 17. Mai 2012 kündigte die UniCredit Bank den Darlehensvertrag wegen Verzugs mit der Zahlung der monatlich fälligen Raten seit dem 15. November 2011.

    26
    Am 28. Dezember 2012 erwirkte die UniCredit Bank einen Vollstreckungstitel, auf dessen Grundlage sie ein Vollstreckungsverfahren gegen HL einleitete, das noch läuft. Am 17. März 2017 trat die UniCredit Bank ihre Forderung aus dem Darlehensvertrag an Momentum Credit ab.

    27
    Am 4. April 2023 rief HL das zuständige Gericht des ersten Rechtszugs an, um feststellen zu lassen, dass der Darlehensvertrag unwirksam sei, da die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sei und die über das Wechselkursrisiko erteilten Informationen unzureichend gewesen seien, sowie – als Rechtsfolge dieser Feststellung – dass die Wirkungen dieses Vertrags mit Ausnahme der als ungeschrieben geltenden Klausel über das Wechselkursrisiko fortbestünden. HL beantragte ferner die Erstellung einer Abrechnung zwischen den Parteien gemäß § 3 des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes und nach Maßgabe des Urteils vom31. März 2022, Lombard Lízing (C-472/20, EU:C:2022:242), wobei er sich verpflichtete, seine zum 5. September 2012 bestehende Darlehensschuld in Höhe von 5223492 HUF (etwa 13058 Euro) zuzüglich Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung zurückzuzahlen.

    28
    Hilfsweise beantragte HL beim angerufenen Gericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags und in Bezug auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen die Feststellung, dass dieser Vertrag gemäß § 37 Abs. 1 des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes nur noch bis zum Tag der Verkündung des zu erlassenden Urteils anwendbar sei.

    29
    Die UniCredit Bank und Momentum Credit erhoben in Bezug auf den Anspruch von HL die Einrede der Verjährung und beantragten, die Klage abzuweisen.

    30
    Das Gericht des ersten Rechtszugs wies die Klage von HL wegen Verjährung ab. Zur Unwirksamkeit des Vertrags äußerte es sich nicht, da es der Ansicht war, der Antrag des Betroffenen, dass das Gericht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit anwenden möge, sei jedenfalls verjährt.

    31
    HL legte gegen das Urteil des ersten Rechtszugs beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn), dem vorlegenden Gericht, ein Rechtsmittel ein, mit dem er u. a. geltend machte, dass der streitige Darlehensvertrag unwirksam sei, da die Bank keine hinreichenden Informationen über das Wechselkursrisiko erteilt habe. Außerdem war HL der Ansicht, dass sein Anspruch nicht verjährt sei, und – unter Bezugnahme auf die Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-609/19, EU:C:2021:469), und vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470) – dass für die Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund einer missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos gezahlt worden seien, dem Verbraucher, der die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel in einem Darlehensvertrag nicht kenne, keine Verjährungsfrist entgegengehalten werden dürfe.

    32
    Die UniCredit Bank und Momentum Credit beantragten die Bestätigung des Urteils des ersten Rechtszugs.

    33
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es darüber zu entscheiden habe, was mit einem auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrag zu geschehen habe, falls eine Klausel dieses Vertrags, mit der das Wechselkursrisiko ausschließlich dem Verbraucher auferlegt werde, wegen unzureichender Information über die Art dieses Risikos für missbräuchlich befunden werde und der Wegfall dieser Klausel, mit der der Hauptgegenstand des Vertrags festgelegt werde, die Unwirksamkeit des Vertrags insgesamt zur Folge habe.

    34
    Es sei zweifelhaft, wie die Verjährungsfrist im Rahmen einer Klage zu berechnen sei, mit der der Verbraucher geltend mache, dass das Gericht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags anwenden möge.

    35
    Nach Angaben des vorlegenden Gerichts beginnt nach ungarischem Recht, insbesondere nach § 1 Abs. 6 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes, der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, an dem dieser Vertrag endet.

    36
    Insoweit sei das Gericht des ersten Rechtszugs unter Berufung auf Rn. 2 des Gutachtens 1/2010 sowie auf das Urteil Gfv.VI.30.382/2023/3 der Kúria (Oberstes Gericht) vom 14. Februar 2024 der Ansicht gewesen, dass zum einen der Antrag von HL, das Gericht möge die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des streitigen Darlehensvertrags anwenden, unter die Verjährungsvorschriften falle, und zwar insbesondere unter § 324 Abs. 1 des früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Ansprüche in fünf Jahren verjährten.

    37
    Zum anderen habe es in Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist für diesen Antrag die Auffassung vertreten, dass deren Lauf mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags begonnen habe, da die geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe bereits zum Zeitpunkt des Zustandekommens dieses Darlehensvertrags bestanden hätten. Konkret sei das Gericht des ersten Rechtszugs der Ansicht gewesen, dass § 1 Abs. 6 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da ein unwirksamer und damit ex tunc nichtiger Vertrag grundsätzlich nicht anders betrachtet werden könne als ein Vertrag, der niemals anwendbar gewesen sei, und sich daher von einem Vertrag unterscheide, der eines Tages ende oder nicht mehr anwendbar sei.

    38
    Was die Hemmung der Verjährung anbelangt, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass im Urteil des ersten Rechtszugs klargestellt werde, dass diese nur die in § 1 Abs. 7 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes und in § 9 des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes festgelegte Zeit andauere, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher gemäß dem Zweiten Devisenkredit-Gesetz die Abrechnung übermittelt werde, und längstens bis zum 31. Dezember 2015, selbst wenn diese Bestimmungen auf Ansprüche für anwendbar befunden würden, die sich aus der Unwirksamkeit eines Vertrags ergäben.

    39
    Dem vorlegenden Gericht zufolge hat es nach Ansicht des Gerichts des ersten Rechtszugs keine Unterbrechung der Verjährung gegeben. Sollte § 1 Abs. 6 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes dahin auszulegen sein, dass die Verjährungsfrist auf Ansprüche, die sich aus der Unwirksamkeit eines Vertrags ergäben, anwendbar sei und deren Lauf erst mit der Beendigung dieses Vertrags beginne, sei nämlich festzustellen, dass die im früheren Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Frist von fünf Jahren verstrichen sei, da diese Frist zwischen dem Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags am 17. Mai 2012 und dem Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausgangsrechtsstreit, d. h. dem 4. April 2023, abgelaufen sei.

    40
    Das vorlegende Gericht selbst ist der Ansicht, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren, in der die missbräuchliche Klausel den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags betreffe und zur vollständigen Unwirksamkeit des Vertrags führe, die Fünf-Jahres-Frist seit dem 14. Februar 2008, dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, laufe, ohne dass diese Frist durch eine im Ersten und im Zweiten Devisenkredit-Gesetz vorgesehene etwaige Hemmung der Verjährung bis längstens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden könne. Eine solche Verlängerung hätte es dem Verbraucher gegebenenfalls ermöglicht, die Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel über das Wechselkursrisiko zu erkennen.

    41
    In Anbetracht des Beschlusses Nr. 2/2014 der Kúria (Oberstes Gericht) vom 16. Juni 2014 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Informationsstand, den die Bank dem Verbraucher zu verschaffen hat, sei fraglich, ob diese Verjährungsfrist, wenn sie mit dem Tag des Vertragsschlusses beginnt, ausreicht, um dem Verbraucher zu ermöglichen, die Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu erkennen und seine Rechte geltend zu machen.

    42
    Unter diesen Umständen hat der Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.
    Werden die mit den Art. 1 und 7 der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziele erreicht, wenn der auf Geld gerichtete Anspruch im Rahmen eines von einem Verbraucher betriebenen Verfahrens, dessen Klage darauf gestützt wird, dass der Hauptgegenstand eines Verbraucherdarlehensvertrags (im Hinblick auf die zum Wechselkursrisiko erteilten Informationen) missbräuchlich sei – selbst unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Ersten und des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes, die die Möglichkeit einer Hemmung der Verjährungsfrist vorsehen –, der im ungarischen früheren Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag unterliegt, mit dem der Anspruch fällig wird, die Verjährungsfrist aber mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beginnt, weil eine Kündigung nicht zur Beendigung des Vertrags führen kann, da die Missbräuchlichkeit des Hauptgegenstands des Vertrags zur Unwirksamkeit des Vertrags insgesamt führt?

    2.
    Sind die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verjährung und die hierauf zurückgehenden, für die ungarischen Gerichte – zumindest als Präzedenzentscheidungen – zu beachtenden Entscheidungen der Kúria (Oberstes Gericht), nach denen der Verbraucher in der Lage sein muss, die Missbräuchlichkeit des von ihm geschlossenen Vertrags zu erkennen, im Hinblick auf die Verjährung von Ansprüchen eines Verbrauchers für die Erreichung der in der Richtlinie festgelegten Ziele von Bedeutung? Falls die Frage bejaht wird, können diese Entscheidungen als Beginn der Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Feststellung der Missbräuchlichkeit angesehen werden, oder ist lediglich davon auszugehen, dass die Verjährung zwischen dem Vertragsschluss und dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen gehemmt war?

    3.
    Ist über den jeweiligen Zeitpunkt, zu dem die in der zweiten Vorlagefrage genannten Entscheidungen ergangen sind, hinaus der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher von diesen Entscheidungen Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Verjährungsfrist anzusehen oder als der Zeitpunkt, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist, die seit Vertragsschluss gehemmt war, erneut beginnt?

    4.
    Ist es, wenn der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Vertragsschluss beginnt, im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs eines Verbrauchers, der sich auf die Missbräuchlichkeit des Hauptgegenstands des Vertrags stützt, gerechtfertigt, dem Verbraucher eine Geltendmachung seiner Rechte bis zum Ende der Laufzeit des Verbrauchervertrags zu ermöglichen, wenn diese die derzeit geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren überschreitet?

    Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

    43
    Die UniCredit Bank macht geltend, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der Vorlagefragen nicht zuständig, weil das vorlegende Gericht mit diesen Fragen nicht um die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts ersuche. Da die Richtlinie 93/13 keine Verjährungsvorschrift enthalte, beträfen die Fragen nämlich in Wirklichkeit die Auslegung der einschlägigen nationalen zivilrechtlichen Vorschriften, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen.

    44
    Hierzu ist festzustellen, dass das Vorbringen der UniCredit Bank auf der falschen Prämisse beruht, dass die von den Mitgliedstaaten vorgenommene Ausübung ihres Rechts, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (Urteil vom 14. Dezember 2023, Getin Noble Bank [Verjährungsfrist für Rückgewähransprüche], C-28/22, EU:C:2023:992, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden kann (Urteil vom 14. Dezember 2023, Getin Noble Bank [Verjährungsfrist für Rückgewähransprüche], C-28/22, EU:C:2023:992, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Verfahren nach Art. 267 AEUV ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das allein eine genaue Kenntnis des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts hat und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 7. Dezember 2023, mBank [Erklärung des Verbrauchers], C-140/22, EU:C:2023:965, Rn. 47).

    47
    Ferner ist der Gerichtshof im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens weder zur Auslegung innerstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch zu Äußerungen über deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht befugt. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof nämlich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV nur das Unionsrecht in den Grenzen der der Europäischen Union übertragenen Zuständigkeiten auslegen (Urteil vom 14. Dezember 2023, Getin Noble Bank [Verjährungsfrist für Rückgewähransprüche], C-28/22, EU:C:2023:992, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48
    Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht Zweifel hegt, wie die Verjährungsfrist von fünf Jahren zu berechnen ist, die im Rahmen einer Klage Anwendung findet, mit der der Verbraucher das nationale Gericht ersucht, die Rechtsfolgen aus der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags anzuwenden.

    49
    In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach der Lauf der im früheren Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen fünfjährigen Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt des Abschlusses eines Verbraucherdarlehensvertrags beginnt, falls eine Klausel dieses Vertrags für missbräuchlich befunden wird und der Wegfall dieser Klausel, mit der der Hauptgegenstand des Vertrags festgelegt wird, zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen würde. Ferner stellt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof zusätzliche Fragen zur Bestimmung des Beginns dieser Verjährungsfrist für den Fall, dass der Gerichtshof die Berechnung ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des in Rede stehenden Vertrags nicht als mit den Zielen und den Zwecken der Richtlinie 93/13 vereinbar ansehen sollte.

    50
    Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung des ungarischen Rechts betrifft, so dass das Vorbringen der UniCredit Bank in Bezug auf die Unzuständigkeit des Gerichtshofs zurückzuweisen ist.

    51
    Nach alledem ist der Gerichtshof für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zuständig.

    Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

    52
    Die UniCredit Bank hält das Vorabentscheidungsersuchen auch für unzulässig, weil zum einen das vorlegende Gericht nicht dargetan habe, dass ein Zusammenhang zwischen dem ungarischen Recht und dem Unionsrecht bestehe. Zum anderen seien die rechtlichen Fragen, die den Vorlagefragen zugrunde lägen, hypothetisch, da eine Beantwortung dieser Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits durch das vorlegende Gericht nicht erforderlich sei. Hierzu trägt die UniCredit Bank vor, dass das vorlegende Gericht durch nichts daran gehindert sei, der Rechtsprechung der Kúria (Oberstes Gericht) zu folgen, die zudem in diesem Ersuchen nicht korrekt dargestellt worden sei.

    53
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54
    Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55
    Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist.

    56
    Das vorlegende Gericht äußert nämlich Zweifel hinsichtlich der Berechnung der Verjährungsfrist, insbesondere in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13, und konkret hinsichtlich des Umfangs der Informationen, die die Bank dem Verbraucher über das Wechselkursrisiko zur Verfügung zu stellen hat.

    57
    Was im Übrigen die Verweise des vorlegenden Gerichts auf die Rechtsprechung der Kúria (Oberstes Gericht) betrifft, ist es nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Systems der justiziellen Zusammenarbeit die Richtigkeit der Auslegung des nationalen Rechts durch das nationale Gericht zu überprüfen oder in Frage zu stellen, da diese Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts fällt. Der Gerichtshof hat demnach, wenn ihm ein nationales Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm dieses Gericht vorgetragen hat (Urteil vom 12. Dezember 2024, Volvo Group Belgium, C-436/23, EU:C:2024:1023, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58
    Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

    Zur ersten Frage

    59
    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 1 und 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach der Verbraucher im Fall der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags, der ohne die missbräuchliche Klausel nicht fortbestehen kann, weil diese sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht, die Rechtsfolgen der Feststellung dieser Nichtigkeit nur innerhalb einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerichtlich geltend machen kann.

    60
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 den Zweck verfolgt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern anzugleichen.

    61
    In diesem Rahmen verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

    62
    Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels spezifischer Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich die Modalitäten der Umsetzung des Verbraucherschutzes nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, D. B. P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    63
    In Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz, um den allein es im vorliegenden Verfahren geht, ist darauf hinzuweisen, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 25. April 2024, Caixabank (Verjährungsfrist), C-484/21, EU:C:2024:360, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64
    Außerdem hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, impliziert; dieses Erfordernis gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    65
    Was den Fall betrifft, dass einem auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne der Richtlinie 93/13 gestützten Antrag eines Verbrauchers auf Rückerstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, so ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung, die zwar vorsieht, dass der Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht verjährt, aber im Rahmen der Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, eine Verjährungsfrist vorsieht, nicht entgegenstehen, sofern sie insbesondere den Grundsatz der Effektivität einhält (Urteil vom 25. Januar 2024, Caixabank [Verjährung der Erstattung von Hypothekenkosten], C-810/21 bis C-813/21, EU:C:2024:81, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    66
    Somit ist davon auszugehen, dass es für sich genommen nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt, wenn Anträgen mit Restitutionscharakter, die von Verbrauchern gestellt werden, um Rechte, die ihnen aus der Richtlinie 93/13 erwachsen, geltend zu machen, eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, sofern deren Anwendung die Ausübung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Urteil vom 25. April 2024, Caixabank [Verjährungsfrist], C-484/21, EU:C:2024:360, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    67
    Was die Prüfung der Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verjährungsfrist betrifft, hat der Gerichtshof präzisiert, dass diese Prüfung die Dauer dieser Frist und die Modalitäten ihrer Anwendung, einschließlich der Modalität, gemäß der diese Frist in Lauf gesetzt wird, umfasst (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    68
    In Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Anwendung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die ab Vertragsschluss zu laufen beginnt, insofern, als sie bedeutet, dass der Verbraucher die Erstattung der in Durchführung einer für missbräuchlich befundenen Klausel geleisteten Zahlungen unabhängig davon, ob er die Missbräuchlichkeit dieser Klausel kannte oder vernünftigerweise hätte kennen können, nur in den ersten fünf Jahren nach Unterzeichnung des Vertrags verlangen kann, geeignet ist, die Ausübung der diesem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren und folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91).

    69
    Somit kann der Tag, an dem der die missbräuchliche Klausel enthaltende Vertrag geschlossen wurde, als solcher nicht den Beginn der Verjährungsfrist darstellen (Urteil vom 25. April 2024, Caixabank [Verjährungsfrist], C-484/21, EU:C:2024:360, Rn. 31).

    70
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können. Zudem kann es sein, dass die Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer in einem Hypothekendarlehensvertrag enthaltenen Klausel nicht kennen oder den Umfang ihrer Rechte aus der Richtlinie 93/13 nicht richtig erfassen (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    71
    Außerdem ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, wonach Darlehensverträge wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende im Allgemeinen über lange Zeiträume abgewickelt werden und daher zumindest für einen Teil der vorgenommenen Zahlungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verjährung eintritt, bevor der Vertrag beendet ist, so dass eine solche Verjährungsfrist geeignet ist, Verbrauchern systematisch die Möglichkeit zu nehmen, die Erstattung von Zahlungen zu verlangen, die aufgrund von mit der Richtlinie 93/13 unvereinbaren Klauseln geleistet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, D. B. P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72
    Somit besteht hinsichtlich des Beginns der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verjährungsfrist eine nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass der Verbraucher in Anbetracht der Art und Weise ihrer Bestimmung durch die nationale Rechtsprechung nicht in der Lage ist, die Rechte, die ihm die Richtlinie 93/13 verleiht, sachgerecht geltend zu machen.

    73
    Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass – sofern die richterliche Auslegung des nationalen Rechts, die das Gericht des ersten Rechtszugs dazu veranlasst hat, als Beginn der Verjährungsfrist den Zeitpunkt des Abschlusses des zwischen der UniCredit Bank und HL geschlossenen Darlehensvertrags, d. h. den 14. Februar 2008, festzulegen, zu bestätigen wäre – diese Frist unabhängig davon zu laufen begonnen hätte, ob HL von der Missbräuchlichkeit der Klausel über das Wechselkursrisiko Kenntnis hatte oder hätte erlangen können und demnach in der Lage war, die Rechte, die ihm die Richtlinie 93/13 verleiht, sachgerecht geltend zu machen. Insoweit deutet nichts in der Vorlageentscheidung darauf hin, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Missbräuchlichkeit der Klausel über das Wechselkursrisiko Kenntnis hatte oder hätte erlangen können und demnach in der Lage war, die Rechte, die ihm diese Richtlinie verleiht, sachgerecht geltend zu machen, was indessen vom vorlegenden Gericht jedenfalls zu prüfen ist.

    74
    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach der Verbraucher im Fall der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags, der ohne die missbräuchliche Klausel nicht fortbestehen kann, weil diese sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht, die Rechtsfolgen der Feststellung dieser Nichtigkeit nur innerhalb einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerichtlich geltend machen kann, wenn der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit der Klausel über das Wechselkursrisiko keine Kenntnis hatte oder hätte erlangen können und demnach nicht in der Lage war, die Rechte, die ihm diese Richtlinie verleiht, sachgerecht geltend zu machen.

    Zur zweiten und zur dritten Frage

    75
    Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass für die Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist des Anspruchs eines Verbrauchers auf Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund einer Klausel wie derjenigen gezahlt wurden, die zur Auslegung der Richtlinie durch den Gerichtshof geführt hat oder die Gegenstand der Entscheidung durch das nationale Gericht war, bzw. für die Fortsetzung dieser Frist nach deren Hemmung der Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, zu dem der Gerichtshof über die Auslegung dieser Richtlinie oder das oberste nationale Gericht über die Missbräuchlichkeit von in Verbraucherverträgen enthaltenen Klauseln entschieden hat.

    76
    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort auf die Vorlagefragen zu geben und unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in der Vorlageentscheidung beschrieben ist, ist die Prüfung auf den Fall zu beschränken, dass ein Verbraucher die Restitutionswirkungen geltend macht, die sich aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ergeben.

    77
    Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher, um insbesondere einen wirksamen Schutz der Rechte, die ihm aus der Richtlinie 93/13 erwachsen, zu gewährleisten, die Möglichkeit haben muss, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu jedem beliebigen Zeitpunkt nicht nur als Verteidigungsmittel, sondern auch zur gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel geltend zu machen, so dass der Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel keiner Verjährungsfrist unterliegen kann (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance,C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 38).

    78
    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass, würde man als Beginn der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückerstattung, den ein Verbraucher aufgrund einer missbräuchlichen Vertragsklausel erhoben hat, den Tag festlegen, an dem das oberste nationale Gericht Urteile verkündet hat, die der fraglichen Vertragsklausel entsprechende Standardklauseln für missbräuchlich erklären, dies dem Gewerbetreibenden in vielen Fällen erlauben würde, die zum Nachteil des Verbrauchers aufgrund der missbräuchlichen Klausel zu Unrecht vereinnahmten Beträge zu behalten, was unvereinbar mit den Anforderungen der oben in Rn. 68 angeführten Rechtsprechung wäre, wonach dieser Fristbeginn nicht unabhängig von der Frage festgelegt werden darf, ob der Verbraucher Kenntnis von der den Erstattungsanspruch begründenden Missbräuchlichkeit der Klausel hatte oder vernünftigerweise haben konnte, und ohne dass dem Gewerbetreibenden eine Sorgfalts- und Hinweispflicht gegenüber dem Verbraucher auferlegt wird, wodurch die schwächere Position des Verbrauchers, die durch die Richtlinie 93/13 ausgeglichen werden soll, noch verstärkt würde (Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander [Beginn der Verjährungsfrist], C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 47).

    79
    Da dem Gewerbetreibenden insoweit keine Informationspflicht obliegt, kann zudem nicht angenommen werden, dass der Verbraucher vernünftigerweise Kenntnis davon haben kann, dass eine Klausel in seinem Vertrag einer Standardklausel entspricht, deren Missbräuchlichkeit vom obersten nationalen Gericht festgestellt wurde. Zwar kann eine solche Rechtsprechung bei angemessener Veröffentlichung es einem Durchschnittsverbraucher ermöglichen, von der Missbräuchlichkeit einer in seinem Vertrag mit einem Gewerbetreibenden enthaltenen Standardklausel Kenntnis zu erlangen. Von diesem Verbraucher, der angesichts seiner schwächeren Position gegenüber dem Gewerbetreibenden durch die Richtlinie 93/13 geschützt werden soll, kann aber nicht erwartet werden, dass er Schritte unternimmt, die einer juristischen Recherche gleichkommen (Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander [Ablauf der Verjährungsfrist], C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    80
    Insoweit geht aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 hervor, dass der durch diese Richtlinie verliehene Schutz davon abhängt, dass eine natürliche Person zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Während von Gewerbetreibenden verlangt werden kann, dass sie sich laufend über die rechtlichen Aspekte der Klauseln informieren, die sie aus eigener Initiative in die Verträge einfügen, die sie mit Verbrauchern im Rahmen einer gewöhnlichen gewerbsmäßigen Tätigkeit schließen, und dass sie dabei insbesondere die nationale Rechtsprechung zu solchen Klauseln beachten, kann ein vergleichbares Verhalten von Verbrauchern nicht erwartet werden, da sie Verträge, die solche Klauseln enthalten, nur gelegentlich oder sogar nur ausnahmsweise schließen (Urteil vom 25. Januar 2024, Caixabank [Verjährung der Erstattung von Hypothekenkosten], C-810/21 bis C-813/21, EU:C:2024:81, Rn. 60).

    81
    Außerdem ist eine solche nationale Rechtsprechung nicht zwangsläufig geeignet, ipso facto alle Klauseln dieser Art in allen Verträgen, die in diesem Mitgliedstaat zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wurden, für missbräuchlich zu erklären. Wurde eine Standardklausel vom obersten nationalen Gericht für missbräuchlich erklärt, ist grundsätzlich noch gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Vertragsklausel speziell dieser Standardklausel entspricht und ebenso wie diese für missbräuchlich zu erklären ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander [Beginn der Verjährungsfrist], C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 50 und 51).

    82
    Aufgrund dieser Erwägungen kann von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher weder verlangt werden, dass er sich eigenständig regelmäßig über die Rechtsprechung des obersten nationalen Gerichts zu Standardklauseln in Verträgen informiert, die denjenigen entsprechen, die er möglicherweise mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, noch dass er gar anhand eines Urteils eines obersten nationalen Gerichts herausfindet, ob die in einem bestimmten Vertrag enthaltenen Klauseln missbräuchlich sind (Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander [Beginn der Verjährungsfrist], C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 52).

    83
    Folglich steht die Richtlinie 93/13 dem entgegen, dass zur Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist für den Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung von aufgrund einer missbräuchlichen Vertragsklausel rechtsgrundlos gezahlten Beträgen das Bestehen einer gefestigten nationalen Rechtsprechung zur Nichtigkeit derartiger Klauseln als Nachweis dafür angesehen werden kann, dass die Voraussetzung der Kenntnis des betroffenen Verbrauchers von der Missbräuchlichkeit dieser Klausel und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024, Caixabank [Verjährung der Erstattung von Hypothekenkosten], C-810/21 bis C-813/21, EU:C:2024:81, Rn. 61).

    84
    Die oben in den Rn. 78 bis 81 dargelegten Gründe, wonach der Erlass von Urteilen eines obersten nationalen Gerichts, mit denen die Missbräuchlichkeit bestimmter Standardklauseln festgestellt wird, als solcher nicht bedeuten kann, dass ein Verbraucher von der Missbräuchlichkeit einer ähnlichen Klausel in einem Vertrag, den er mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, Kenntnis hat oder vernünftigerweise haben kann, gelten sinngemäß für Vorabentscheidungen des Gerichtshofs über die Auslegung der Richtlinie 93/13.

    85
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorabentscheidungen des Gerichtshofs über die Auslegung des Unionsrechts zwar so veröffentlicht werden, dass sie auch für Verbraucher leicht zugänglich sind. Der Gerichtshof äußert sich darin jedoch nicht zur Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln und überlässt die konkrete Prüfung dieser Klauseln systematisch dem nationalen Gericht, da er für diese Prüfung grundsätzlich nicht zuständig ist. Folglich kann ein Verbraucher, selbst wenn er unmittelbar vom Ausgangsverfahren betroffen ist, aus einer solchen Entscheidung des Gerichtshofs keine Gewissheit in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Vertrag erlangen, den er mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, so dass die vom vorlegenden Gericht angeführten Urteile für den Durchschnittsverbraucher nicht als Informationsquelle in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel angesehen werden können (Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander [Beginn der Verjährungsfrist], C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 58 und 59).

    86
    Dagegen kann eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, mit der die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festgestellt wurde und die dem betroffenen Verbraucher gemäß den anwendbaren nationalen Vorschriften als Adressaten dieser Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt wurde, den Beginn der Verjährungsfrist darstellen. Sobald eine solche Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, ist davon auszugehen, dass der Verbraucher volle Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Klausel hat und selbst einschätzen kann, ob die Erhebung einer Klage auf Rückerstattung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Beträge binnen der im nationalen Recht vorgesehenen Frist sinnvoll wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander [Beginn der Verjährungsfrist], C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 36 und 37).

    87
    Dies vorausgeschickt, steht die Richtlinie 93/13 zwar dem entgegen, dass die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Rückerstattung der von einem Verbraucher aufgrund einer missbräuchlichen Vertragsklausel gezahlten Beträge unabhängig von der Frage zu laufen beginnen kann, ob dieser Verbraucher die Missbräuchlichkeit dieser Klausel kannte oder vernünftigerweise kennen konnte, sie nimmt einem Gewerbetreibenden jedoch nicht die Möglichkeit, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Verbraucher hiervon Kenntnis hatte oder vernünftigerweise haben konnte, bevor ein Urteil ergeht, mit dem die Nichtigkeit der Klausel festgestellt wird (Urteil vom 25. April 2024, Caixabank [Verjährungsfrist], C-484/21, EU:C:2024:360, Rn. 35).

    88
    Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass es keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gibt, mit der die Missbräuchlichkeit und die Nichtigkeit der Klausel über das Wechselkursrisiko festgestellt werden.

    89
    Unter diesen Umständen können, selbst wenn HL Kenntnis von den einschlägigen Entscheidungen der Kúria (Oberstes Gericht) oder von den Urteilen des Gerichtshofs gehabt haben sollte, weder der Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidungen und Urteile ergangen sind, noch der Tag, an dem HL von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt hat, den Beginn der Verjährungsfrist darstellen.

    90
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gegebenenfalls zu prüfen, ob die UniCredit Bank und Momentum Credit den Nachweis dafür erbracht haben, dass HL von der Missbräuchlichkeit der Klausel über das Wechselkursrisiko Kenntnis hatte oder vernünftigerweise haben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander [Beginn der Verjährungsfrist], C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 38).

    91
    Was schließlich die Frage der Fortsetzung des Laufs der Verjährungsfrist nach deren Hemmung anbelangt, soll mit der Hemmung der Verjährung gewährleistet werden, dass die Verjährung, die insbesondere mit einer Sanktionierung der Untätigkeit des Rechtsinhabers begründet wird, in einer Situation, die diese Untätigkeit rechtfertigt, keine Wirkungen entfaltet. Die Hemmung soll somit in Situationen Schutz bieten, in denen sich der Rechtsinhaber aus objektiven, gesetzlich vorgesehenen Gründen in einer Lage befindet, in der ihn objektive Schwierigkeiten an der Ausübung dieses Rechts hindern, indem vermieden wird, dass der Zeitablauf zum Erlöschen des Rechts führt.

    92
    Daraus folgt, dass die Fortsetzung des Laufs der Verjährungsfrist nach einem Hemmungszeitraum mit den gleichen Garantien einhergehen muss, wie sie für die Bestimmung des Beginns dieser Frist vorgesehen sind.

    93
    Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass für die Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist des Anspruchs eines Verbrauchers Klage auf Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund einer Klausel wie derjenigen gezahlt wurden, die zur Auslegung der Richtlinie durch den Gerichtshof geführt hat oder die Gegenstand der Entscheidung durch das nationale Gericht war, bzw. für die Fortsetzung dieser Frist nach deren Hemmung der Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, zu dem der Gerichtshof über die Auslegung dieser Richtlinie oder das oberste nationale Gericht über die Missbräuchlichkeit von in Verbraucherverträgen enthaltenen Klauseln entschieden hat.

    Zur vierten Frage

    94
    In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die vierte Frage nicht zu beantworten.

    Kosten

    95
    Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

    Unterschriften
    (1) Amtl. Anm.:

    Verfahrenssprache: Ungarisch.

    Rechtsgebiet(e):Verjährung Vorschriften:§ 195 BGB