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  • · Fachbeitrag · Darlehensrecht

    Verjährungshemmung beim Verbraucherdarlehen

    | Nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist die Verjährung der Ansprüche des Darlehensgebers beim Verbraucherdarlehen ab dem Eintritt des Verzugs für die Dauer von zehn Jahren von ihrer Entstehung an gehemmt. Dadurch soll vermieden werden, dass der Darlehensgeber allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts die Titulierung betreibt, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würde (BT-Drucksache 14/6857, S. 65 f.). Ein wesentlicher Aspekt für den Darlehensgeber ist dabei die Frage, ob die Hemmung nur die im Vertrag vereinbarten Tilgungsraten nebst Zinsen erfasst oder daneben auch die Ansprüche auf Rückzahlung der Restdarlehenssumme, wenn der Darlehensvertrag gekündigt wird. Die Frage ist umstritten. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Bremen bestätigt die sich verfestigende h. M. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte hatte am 25.5.09 bei der A-Bank ein Verbraucherdarlehen über rund 12.000 EUR aufgenommen. Nachdem sie mit der Rückzahlung in Verzug geraten war, hat die A-Bank das Darlehen am 4.8.10 wirksam gekündigt und zur Rückzahlung fällig gestellt. Die daraus resultierende Forderung wurde am 1.4.16 an den Kläger abgetreten, der nun mit der am 18.8.10 erhobenen Klage Zahlung der Restforderung in Höhe von knapp 8.000 EUR verlangt.

     

    Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, da die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) bereits abgelaufen sei. Die Klägerin beruft sich auf die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB. Die Beklagte vertritt die Auffassung, diese Vorschrift erfasse nur die aufgelaufenen Tilgungs- und vertraglichen Zinsleistungen, nicht hingegen den Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld nach Kündigung des Vertrages.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Bremen schließt sich der überwiegend vertretenen Auffassung an, nach der § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch die Ansprüche auf Rückzahlung der Restdarlehenssumme erfasst (27.4.20, 1 U 60/19, Abruf-Nr. 216878).

     

    • Leitsatz: OLG Bremen 27.4.20, 1 U 60/19

    § 497 Abs. 3 S. 3 BGB erfasst sowohl Ansprüche auf Erfüllung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten als auch die Ansprüche auf Rückzahlung der Restdarlehenssumme nach Kündigung des Darlehensvertrages (Abruf-Nr. 216878).

     

    Hierum dreht sich der Streit:

     

    • Zum Teil haben Rechtsprechung und Literatur § 497 Abs. 3 S. 3 BGB im Hinblick auf ihre Zwecksetzung auf Zins- und Tilgungsrückstände beschränkt (LG Bremen 1.4.19, 2 O 1604/19; LG Hamburg 29.12.17, 307 O 142/16; LG München 19.9.18, Derleder/Horn, ZIP 13, 709). Nach dem erklärten Ziel des Gesetzgebers sei § 497 Abs. 3 S. 3 BGB darauf gerichtet, zu vermeiden, dass der Darlehensgeber bei einem Verzug des Darlehensnehmers mit Zins- und Tilgungszahlungen nicht nur zur Vermeidung des Verjährungseintritts die klageweise Titulierung dieser Ansprüche betreiben müsse, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würde.
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    • Bei einem bereits gekündigten Darlehen sei dagegen nicht ersichtlich, warum dem Darlehensgeber die Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift zugutekommen soll, da hier das Argument des Schuldnerschutzes durch Vermeidung zusätzlicher Kosten im Rahmen eines noch laufenden Darlehensvertragsverhältnisses nicht greife.
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    • In der Rechtsprechung der OLG ist diese Auffassung dagegen überwiegend abgelehnt worden (OLG Dresden 14.2.19, 8 U 472/18; OLG Köln 28.6.06, 13 U 30/06; OLG München 29.1.19, 5 U 3708/18; OLG Frankfurt 9.5.2019, 6 U 170/18).

     

    • Auch der BGH hat am 13.3.07 (XI ZR 263/06) darauf hingewiesen, dass § 497 Abs. 3 S. 3 BGB eine formale Regelung enthalte, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng am Wortlaut anlehnen müsse. Ähnlich hat der BGH am 13.7.10 (XI ZR 27/10) entschieden. Auch die Kommentarliteratur hat sich dieser Rechtsauffassung überwiegend angeschlossen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 497 Rn. 10; MüKo/Schürnbrand/Weber, BGB, 8. Aufl., § 497 Rn. 33; Schimansky/Bunte/Lwowski-Jungmann, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 556).

     

    Wie der BGH und die überwiegenden OLG entscheidet auch das OLG Bremen. Der anderen Ansicht sei entgegenzuhalten, dass sich für die dortige Unterscheidung im Gesetz keine Grundlage finde. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei nach dem Wortlaut der Vorschrift auf sämtliche Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen anzuwenden. Gegen eine einschränkende Auslegung der Vorschrift spreche insbesondere, dass Vorschriften über die Verjährung grundsätzlich formale Regelungen enthalten, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut der Norm anlehnen müssten.

     

    Relevanz für die Praxis

    Für Forderungen aus fällig gestellten Verbraucherdarlehen wird eine zehnjährige Verzugshemmung nach § 497 Abs. 3 Nr. 3 begründet. Nach überwiegender Meinung werden davon die im Vertrag vereinbarten Tilgungsraten, die Zinsen, aber auch die Ansprüche auf Rückzahlung der Restdarlehenssumme nach Kündigung des Darlehensvertrags erfasst. Einige Gerichte weichen davon aber immer noch ab.

     

    PRAXISTIPP | Daher ist es im Forderungsmanagement ratsam, die Forderungen aus fällig gestellten Verbraucherdarlehen sicherheitshalber innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist zu titulieren, wenn nicht eine verjährungshemmende oder -verlängernde Vereinbarung nach § 202 Abs. 2 BGB in einer Ratenzahlungsvereinbarung oder einem Moratorium getroffen werden kann.

     

    Die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage liegt dem BGH zur Entscheidung vor (Revisionsverfahren, XI ZR 553/19). Wir werden dazu weiter berichten.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 134 | ID 46676265