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  • · Fachbeitrag · Darlehen

    Bankbearbeitungsentgelte auch bei Unternehmen unzulässig

    | In zwei Verfahren hat der BGH geklärt, dass die formularmäßige Vereinbarung von laufzeitunabhängigen Bankbearbeitungsentgelten auch in Kreditverträgen mit Unternehmen unwirksam sind. |

     

    Der BGH überträgt damit in den aktuellen Entscheidungen (4.7.17, XI ZR 562/15, Abruf-Nr. 195047 und XI ZR 233/16, Abruf-Nr. 195048) seine Auffassung zur Unwirksamkeit solcher Klausel in Verbraucherdarlehensverträgen (etwa BGH NJW-RR 14, 1133) auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB als Darlehensnehmer. Der BGH geht von Preisnebenabreden aus, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, ihr aber nicht standhalten. Allein mögliche steuerliche Vorteile des Unternehmers seien nicht ausreichend, die Benachteiligungsvermutung aufgrund der Abweichung vom gesetzlichen Leitbild zu rechtfertigen. Besonderheiten des geschäftlichen Handelsverkehrs, wie die dort geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, rechtfertigten die Klausel ebenso nicht.

     

    MERKE | Hat ein Unternehmen entsprechende Bearbeitungsentgelte gezahlt, besteht nach der Entscheidung des BGH nun ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB. Allerdings wird zu befürchten sein, dass die Banken ‒ berechtigt ‒ die Einrede der Verjährung erheben. Der BGH ist der Ansicht, dass schon seit 2011 zumindest Feststellungsklage hätte erhoben werden können.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 146 | ID 44807809