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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht


    Erfolgsabhängige Vergütung: Das geschriebene Wort gilt! 


    Ein Rechtsdienstleister, der damit wirbt, dass seine Leistungen nur im Erfolgsfall zu vergüten seien, kann sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung versprechen lassen (AG Mönchengladbach 19.1.13, 36 C 352/12, Abruf-Nr. 130959).

    Sachverhalt


    Die Klägerin bietet Flugreisenden, deren Flüge verspätet waren, an, ihre Entschädigungsansprüche gegenüber den Fluggesellschaften außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Sie wirbt unter anderem auf Handzetteln und im Internet damit, dass die Kunden nur im Erfolgsfall zahlen müssten. 


    In den AGB wird darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche die Beauftragung eines Vertragsanwalts voraussetze, was ebenfalls übernommen werde. Nur wenn das nicht gewünscht sei, falle eine Bearbeitungspauschale an, die im konkreten Fall in Höhe von rund 160 EUR verlangt wird.


    Entscheidungsgründe/Praxishinweis


    Immer wieder wird Gläubigern suggeriert, dass der Einzug von Forderungen für sie kostenfrei erfolgen kann. Dies ist eine Illusion, wenn der Rechtsdienstleister tatsächlich nicht für „Gottes Lohn“ arbeiten möchte. Er darf deshalb nicht zu viel versprechen, sondern muss präzise bleiben. 


    Das AG prüft verschiedene Anspruchsgrundlagen und kommt zu dem Ergebnis, dass der Klägerin gegen die Beklagte weder aus § 1 Nr. 8 ihrer AGB, noch aus § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB, aus § 615 oder § 628 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, aus § 812 Abs. 1 S. 1, erste Variante BGB oder aus einer anderen Rechtsvorschrift ein Anspruch auf Zahlung der Bearbeitungspauschale zusteht.


    Anspruch aus AGB


    Aus § 1 Nr. 8 ihrer AGB kann die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte herleiten, denn diese Bestimmung ist gemäß § 306a, § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. 


    Durch die Regelung versucht die Klägerin, sich für den Fall, dass ihr Vertragspartner den Entschädigungsanspruch nicht durch ihre Vertragsanwälte weiter verfolgen lassen sollte, was die automatische Beendigung des Vertrags zur Folge haben soll, einen Geldbetrag versprechen zu lassen. 


    Dieser Geldbetrag stellt eine Vertragsstrafe dar. Zumindest wirkt sich die 
Regelung wie eine Vertragsstrafe aus, sodass das Verbot des § 309 Nr. 6 BGB jedenfalls durch das in § 306a BGB vorgesehene Umgehungsverbot zur
Anwendung gelangt.


    Bei der Bestimmung in § 1 Nr. 8 AGB handelt es sich nicht um eine bloße Pauschalierung von Aufwendungs- oder Schadenersatzansprüchen, die 
lediglich anhand der § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 308 Nr. 7 Buchstabe b), § 309 Nr. 5 Buchstabe a) und b) BGB zu prüfen wäre. Grund: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin in jedem Fall infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung ein Aufwand oder Schaden entsteht. 


    Vielmehr handelt es sich um ein Druckmittel, durch das die Kunden der Klägerin davon abgehalten werden sollen, sich vom Vertrag zu lösen. Die Klägerin möchte verhindern, dass ihre Kunden den Vertrag vorzeitig beenden, weil sie in diesem Fall weder einen Anteil an der von der Fluggesellschaft geforderten Entschädigung erlangen könnte, noch ihr, wie bei einem Dienstvertrag, ein Anspruch auf eine anteilige Vergütung für die von ihr bereits 
erbrachten Leistungen zustünde.


    MERKE | Das AG sieht allerdings einen Ausweg. Das Ansinnen der Klägerin, sich für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags einen Geldbetrag versprechen zu lassen, sei nämlich legitim, wenn die Klägerin nicht ausdrücklich damit werben würde, dass ihre Leistungen für die Kunden grundsätzlich kostenfrei und nur im Erfolgsfall zu vergüten seien.

    Wenn die Klägerin sich im Gegenzug für die Geltendmachung der Rechte 
ihrer Kunden von diesen ein Entgelt versprechen ließe, wie dies von einem unmittelbar beauftragten Rechtsanwalt zu erwarten wäre, käme zwischen der Klägerin und ihren Kunden ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne eines Dienstvertrags gemäß § 611, § 675 Abs. 1 BGB zustande. In diesem Fall stünde der Klägerin im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gemäß § 626 oder § 627 BGB ein Anspruch aus § 628 Abs. 1 BGB auf Zahlung eines ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teils der Vergütung zu. Einen solchen Anspruch könnte die Klägerin in den durch § 308 Nr. 7 Buchstabe b) und § 309 Nr. 5 BGB gezogenen Grenzen pauschalieren. 


    Wenngleich die Klägerin meint, dass sie genau dies in § 1 Nr. 8 AGB getan habe, ist das nicht der Fall. Die ihren AGB entsprechende Einladung zum 
Abschluss eines Vertrags auf ihrer Internet-Homepage ist nicht auf den 
Abschluss eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags in Form eines Dienstvertrags oder überhaupt eines entgeltlichen Vertrags gerichtet.


    Die Klägerin kann nicht einerseits damit werben, dass ihr Angebot kostenfrei sei und sie nur im Erfolgsfall ein Entgelt erhalte, während sie sich andererseits eine an den Vorschriften des Rechtsanwaltsgebührenrechts orientierte „Bearbeitungsgebühr“ ausbedingt. 


    Rechtsanwälte sind durch § 4a Abs. 1 RVG, § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO daran 
gehindert, sich ein Erfolgshonorar versprechen zu lassen. Sie können ihre Mandanten auch nicht daran hindern, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Dies ergibt sich aus § 627 Abs. 1 BGB. Dementsprechend müssen sie die Möglichkeit haben, im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Vergütung für die von ihnen bereits erbrachten Leistungen zu erlangen. Für die Klägerin gilt all dies nicht. 


    Die Klägerin hat sich bewusst entschieden, ihre Leistungen unentgeltlich 
anzubieten und sich nur für den Erfolgsfall einen Anteil an der von der in 
Anspruch genommenen Fluggesellschaft gezahlten Entschädigung versprechen zu lassen.


    Anspruch aus Dienstvertrag


    §§ 611 ff. BGB sind im Verhältnis zwischen den Parteien nicht anwendbar. Es fehlt an einer Einigung über eine Vergütung bzw. über die Entgeltlichkeit der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen im Sinne einer sogenannten Primär- oder Hauptschuld der Beklagten als Kundin:


    • Der nur für die Fälle, in denen der Kunde den Vertrag vorzeitig beendet oder schuldhaft falsche Daten angibt, vorgesehene und mithin bedingte Anspruch der Klägerin auf Zahlung des als „Bearbeitungsgebühr“ bezeichneten Betrags steht nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, einem so genannten Synallagma, mit dem unbedingten Anspruch der Kunden gegen die Klägerin auf Geltendmachung der Forderung gegenüber der Fluggesellschaft.


    • Bei dem Recht der Klägerin, im Erfolgsfall einen Teil der von der Fluggesellschaft gezahlten Entschädigung einzubehalten, handelt es sich gleichfalls nicht um eine synallagmatische Entgeltabrede. Die Klägerin erhält den Betrag nicht von ihren Kunden aus deren Vermögen, sondern von den Fluggesellschaften auf die ihr zur Einziehung abgetretene Forderung. 
Wegen der Abhängigkeit von dem Erfolg handelt es sich bei dem von der Klägerin als Erfolgsprovision bezeichneten Betrag nicht um eine Vergütung im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB, welche in jedem Fall zu zahlen wäre.


    Anspruch aus Auftrag


    Bei einem Vertrag, durch den sich ein Vertragspartner verpflichtet, ein ihm von dem anderen Vertragspartner übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen, handelt es sich um einen Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB. 


    Zwar sieht auch das Auftragsrecht in § 670 BGB einen Anspruch des Beauftragten auf Ersatz seiner Aufwendungen vor. Damit sind allerdings Vermögensopfer gemeint, die der Beauftragte im Rahmen der Ausführung des Auf-trags freiwillig oder auf Weisung des Auftragsgebers eingeht (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 670 Rn 3). 


    Für seine Tätigkeit als solche soll er hingegen kein Entgelt erhalten - auch nicht über § 670 BGB. Demgegenüber ist § 1 Nr. 8 AGB darauf gerichtet, der Klägerin erstmals einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die von ihr bereits erbrachten Leistungen zu verschaffen. Durch die Klausel kann und soll kein der Klägerin kraft Gesetztes zustehender Aufwendungsersatzanspruch pauschaliert werden. Vielmehr soll verhindert werden, dass ein Kunde sich von dem Vertrag löst und die Klägerin „leer ausgeht“.


    Anspruch aus Bereicherungsrecht


    Da zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestand, hat die Klägerin die Entschädigungsforderung nicht ohne rechtlichen Grund für die Beklagte außergerichtlich geltend gemacht. Bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1, erste Variante BGB oder aus einer anderen Rechtsvorschrift sind daher nicht gegeben.


    Fazit


    Die Entscheidung betrifft die Frage der grundsätzlichen Erstattung von Nichterfolgspauschalen und hat im modernen Forderungsinkasso eine große 
Bedeutung. 


    Regelmäßig tritt der Gläubiger seinen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner an Erfüllungs statt an den Rechtsdienstleister ab und muss die Kosten - meist pauschaliert - nur zahlen, wenn auch dieser Anspruch nicht zu realisieren ist. Existiert ein solches vertragliches Konstrukt, ist ausgeschlossen, dass damit geworben wird, den Forderungseinzug kostenfrei durchzuführen. 


    Es bewahrheitet sich der Satz, dass Werbung und Versprechen im Rahmen der Akquisition im Einklang mit der gelebten Praxis stehen müssen. 


    Das AG hat die Berufung von Amts wegen zugelassen, da die Frage, ob § 1 
Nr. 8 AGB ein nach § 306a, § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 6 BGB unwirksames Vertragsstrafen-Versprechen darstellt, im Hinblick auf die Verwendung gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Kunden der bundesweit werbenden Klägerin von grundsätzlicher Bedeutung ist. 


    Es wird abzuwarten bleiben, ob dies letztlich zu einer Klärung der Frage führt. Bis dahin sollten registrierte Inkassounternehmen in ihrer Werbung dem Grundsatz des sichersten Weges folgen.


    Weiterführende Hinweise


    • Forderungsinkasso: Das ändert sich künftig bei der Ratenzahlungsvereinbarung, 
FMP 12, 210
    • Das bedeutet das 2. KostRModG für das Forderungsmanagement, FMP 12, 176
    • Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: Anwälte und Inkassounternehmen sind gefordert, FMP 12, 59
    • Entgelt für Mitteilung über Rücklastschrift, FMP 11, 107
    • Gebühr für Inkassounternehmen ist Nettogebühr, FMP 10, 91
    • Vergütung des Inkassounternehmens im Mahnverfahren, FMP 08, 96
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 61 | ID 38711330