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  • · Fachbeitrag · Bankspesen

    Neues zu Entgeltklausel in AGB

    | Das Dauerzinstief löst seit Jahren erhebliche Gewinneinbußen aus. Während Anleger dem weitgehend tatenlos zusehen müssen, versuchen Banken und Sparkassen, an der Gebührenschraube zu drehen, um ihre Margen zu verbessern. Was für Kunden jahrelang kostenlos oder wenigstens günstig war, wird nun vor allem bei Filialbanken meist berechnet ‒ sogar das „Sparschweinschlachten“ der Kinder. Doch die Rechtsprechung hat die Kreativität der Geldhäuser argwöhnisch im Blick. Bereits 2014 hat der BGH die Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen für unwirksam erklärt und zwar sowohl für das Verbraucherdarlehen als auch für das Firmenkundenkreditgeschäft. Die Liste der unzulässigen Vereinbarungen ist lang, die Rechtsprechung breit gefächert. Das OLG Karlsruhe hat nun eine weitere Klausel geprüft, die vor allem für Verbraucher und kleine Unternehmen mit Bargeldtransaktionen von Interesse ist ‒ dies umso mehr, als die ursprünglich eingelegte Revision (XI ZR 397/18) inzwischen zurückgenommen wurde. |

     

    Sachverhalt

    Die beklagte Bank hat in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäfts- und Zahlungsverkehr geregelt. Im Abschnitt 2 (Privatkonto) ist die folgende Klausel enthalten: „Bartransaktion: Bareinzahlung von Münzgeld: 7,50 EUR“ Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, klagte auf Unterlassung. Das LG hatte in erster Instanz dem Klägerantrag entsprochen. Hiergegen richtete sich die Berufung.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Entgeltklausel für die Bareinzahlung von Münzgeld stellt nach dem OLG eine AGB nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB dar, die gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt. Das führt das OLG kurz zusammengefasst zu folgenden Erkenntnissen (26.6.18, 17 U 147/17, Abruf-Nr. 206046):