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  • · Fachbeitrag · Auslagen

    Informationen dürfen etwas kosten: Gebühren für Bankauskünfte

    | Bei der Erfindung neuer Gebühren zeigen sich Banken und Sparkassen sehr kreativ. Viele versuchen, an der „Gebührenschraube“ zu drehen, um die Margen zu verbessern und das Dauerzinstief so zu kompensieren. Andererseits hat dies auch seinen Grund: Information zu beschaffen und vorzuhalten verursacht angesichts immer komplexerer Datenschutzregeln hohe Kosten. Die Rechtsprechung hat diese Entwicklung seit Jahren kritisch im Blick. Mit einer Gebühr für Bankauskünfte hat sich das OLG Frankfurt jetzt beschäftigt. |

    Sachverhalt

    Ein Verbraucherschutzverband verlangt von der beklagten Bank, es zu unterlassen, eine Preisklausel zu verwenden. Im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten heißt es dazu u.a.: „Gebühren für eine Bankauskunft: 25 EUR“. In den AGB der Beklagten findet sich ferner folgende Bestimmung: „Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit.“

     

    Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich bei der Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die nach § 307 Abs. 1, S. 1 BGB unwirksam sei. Die Klausel beziehe sich pauschal auf eine „Bankauskunft“ ohne nähere Spezifizierung des Begriffs. Insofern könne nicht auf die AGB der Beklagten abgestellt werden, weil die angegriffene Bestimmung im Preisverzeichnis keinen entsprechenden Verweis enthalte. Die Klausel umfasse damit nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung alle bankseitigen Auskünfte, auch solche, zu denen die Beklagte gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sei.