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  • 10.12.2018 · IWW-Abrufnummer 206046

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 26.06.2018 – 17 U 147/17

    Die in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltene Klausel "BARTRANSAKTION Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro." unterliegt der Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 bis 309 BGB, obwohl sie eine Hauptleistungspflicht der Beklagten bepreist. Denn die Klausel verstößt gegen die - auch auf Finanzdienstleistungen anwendbare - gesetzliche Preisregelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB, was im Verbandsklageweg über § 1 UKlaG geltend gemacht werden kann, ohne dass es darauf ankommt, dass es sich nicht um eine Preisnebenabrede handelt.


    Oberlandesgericht Karlsruhe

    Urt. v. 26.06.2018

    Az.: 17 U 147/17

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    wegen unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 17. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.10.2017 - 10 O 222/17 - wird zurückgewiesen.
    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
    3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    4. Die Revision wird zugelassen.
    5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Verwendung einer Entgeltklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen (Anlage K1).

    Die Beklagte ist eine Bank. In ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: Februar 2017) (Anlage K2), mit dem sie die Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit privaten Kunden und bei der Erbringung von Zahlungsdiensten regelt, ist im Abschnitt 2 (Privatkonto) unter der Ziffer 2.1 (Kontoführung) für sämtliche zur Verfügung gestellte Kontoarten die folgende Klausel enthalten:

    "BARTRANSAKTION
    Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro."

    Der Kläger beanstandete mit Schreiben vom 13.04.2017 die Verwendung dieser Klausel und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K3). Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 27.04.2017 (Anlage K4) zurück.

    Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen,

    die Klausel sei als Preisnebenabrede kontrollfähig. Mit der Entgegennahme von Geld erbringe die Beklagte jedenfalls dann keinen Zahlungsdienst, wenn durch die Zahlung ein überzogenes Konto ausgeglichen werde. Auch dieser Fall sei von der umfassend zu verstehenden Klausel umfasst. Für den Begriff des Zahlungsdienstes sei im Verhältnis zu Verbrauchern zudem nicht auf § 1 ZAG, sondern, wenn überhaupt, auf § 675 f BGB abzustellen.

    Jedenfalls der Ausgleich einer Kontoüberziehung, der ausschließlich im Interesse der Beklagten stattfinde, müsse kostenfrei erfolgen können. Mit der ausnahmslosen Entgeltpflichtigkeit für die Entgegennahme von Einzahlungen in Form von Münzgeld benachteilige die angegriffene Klausel den Verbraucher unangemessen.

    Zudem verstoße die Klausel gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB. In den Fällen, in denen die Einzahlung des Verbrauchers der Rückführung eines überzogenen Kontos diene, komme dieser einer vertraglichen Verpflichtung nach. Die Beklagte dürfe für die Entgegennahme von Münzgeld daher kein Entgelt verlangen, das über die Kosten hinausgehe, die durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Die Gemeinkosten der Beklagten hätten dabei außer Betracht zu bleiben. Es werde bestritten, dass für die Entgegennahme einer einzigen Münze Kosten von 7,50 EUR entstünden.

    Die Barzahlung stelle zudem den gesetzlichen Regelfall für die Begleichung von Geldschulden dar, für die Verwendung dieses Zahlungsmittels dürfe die Beklagte daher keine Gebühr erheben.

    Zudem sei die Beklagte nach § 3 MünzG zur Entgegennahme von Münzgeld in bestimmtem Umfang verpflichtet. Mit der Entgegennahme von Münzgeld im Rahmen einer Einzahlung erfülle sie daher ihre gesetzliche Verpflichtung. Es stelle eine unangemessene Benachteiligung dar und sei mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar, wenn die Beklagte für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung Geld von ihrem Kunden verlangen wolle.

    Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht,

    bei der beanstandeten Klausel handele es sich um eine der richterlichen Kontrolle entzogene Preishauptabrede. Bei Bareinzahlungen auf ein bzw. Barauszahlungen von einem Zahlungskonto handele es sich um Zahlungsdienste im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG und damit um eine Hauptleistung im Rahmen des Zahlungsdienstevertrages. Durch die Entgegennahme von Bar- bzw. Münzgeld werde keine außerhalb der Hauptleistungspflicht eines Zahlungsdienstes liegende Nebenleistung erbracht; vielmehr sei der bei Bareinzahlung auf ein laufendes Konto geleistete Zahlungsdienst als eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht anzusehen, die nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden dürfe.

    Soweit ein Verbraucher ein überzogenes Konto zurückführe, handele er im eigenen Interesse, weil er keinen Überziehungszins zahlen wolle. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB sei nicht anwendbar. Dieser diene der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU), die nicht für Finanzdienstleistungen gelte.

    Das vereinbarte Entgelt von 7,50 EUR gehe zudem nicht über die tatsächlichen, durch die Entgegennahme von Münzgeld entstehenden Kosten hinaus. Auch Gemeinkosten für Personal und Anmietung entsprechender Sortier- und Prüfgeräte seien Bestandteil der zu berücksichtigenden Kosten. Das von ihr erhobene Entgelt sei nur kostendeckend.

    Die beanstandete Klausel verstoße auch nicht gegen den Grundgedanken des § 3 MünzG, der sich schon seiner Zielrichtung und seinem Zweck nach nicht an Kreditinstitute richte. Zudem ergebe sich aus § 3 Abs. 1 MünzG keine Verpflichtung der Kreditinstitute, Münzgeld unentgeltlich entgegenzunehmen. Der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Verwender von AGB für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen kein Entgelt verlangen dürfe, gehe daher ins Leere.

    Die Überprüfung am Maßstab des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB setze ebenfalls voraus, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine überprüfbare Preisnebenabrede handele. Werde der Inhalt einer Hauptleistungspflicht beanstandet, könne der Verwender auf der Grundlage des § 1 UKlaG nicht auf Unterlassung der Verwendung der Klausel in Anspruch genommen werden, auch soweit Verstöße gegen andere Verbraucherschutzgesetze als §§ 307 ff BGB in Rede stünden. Denn andernfalls würde der Grundgedanke des § 1 UKlaG, kontrollfähige Preisnebenabreden durch die Gerichte überprüfen zu lassen, auf unzulässige Weise umgangen. Dies ergebe sich auch aus § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB, der eine Überprüfungsmöglichkeit nur für Entgelte des Zahlungsdienstleisters für die Erfüllung von Nebenpflichten vorsehe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Da die beanstandete Klausel ein Entgelt für eine Hauptleistung regele, sei sie zwar nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 bis 309 BGB entzogen. Ihre Unwirksamkeit ergebe sich aber wegen eines Verstoßes gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB. Einen solchen Verstoß - der auch hinsichtlich Preishauptabreden bestehen könne - dürfe der Kläger im Wege der Verbandsklage geltend machen. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB sei auf Verträge über Finanzdienstleistungen anwendbar. Die beanstandete Klausel erfasse auch die Fälle, in denen der Verbraucher eine Bareinzahlung durch Münzgeld zum Ausgleich einer geduldeten Kontoüberziehung vornehme und damit einer vertraglichen Verpflichtung nachkomme. Streitig sei in diesem Zusammenhang, ob der Unternehmer nur die mit dem konkreten Vorgang anfallenden Kosten in Rechnung stellen könne oder ob auch anteilige, mit Zahlungsvorgängen der betroffenen Art zusammenhängende allgemeine Betriebskosten in Rechnung gestellt werden dürften. Den Vorzug verdiene die erstgenannte Ansicht. Die Beklagte habe hier noch nicht einmal behauptet, dass nur die mit dem konkreten Einzahlungsvorgang von Münzgeld entstehenden Kosten in Rechnung gestellt würden. Denn sie habe geltend gemacht, dass für die Beauftragung eines Werttransportunternehmens pro Einzahlung Kosten von 2,39 EUR entstünden, was hinter dem vereinbarten Entgelt von 7,50 EUR deutlich zurückbleibe. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, dass für die Überprüfung jeder Münze auf Echtheit ein Zeitaufwand von drei bis sieben, sogar bis zu 15 Minuten anfalle, könne das ohnehin keine Kosten für den Verbraucher rechtfertigen. Denn zum einen handele es sich bei den Personalkosten im Rahmen des Filialbetriebs um Gemeinkosten, zum anderen habe die Beklagte im Termin geschildert, dass sie die gesetzlich vorgegebene Pflicht zur Prüfung der Münzen nicht durch ihr Personal vornehme, sondern dass dies von dem Werttransportunternehmer übernommen werde und somit mit dem Betrag von 2,39 EUR pro Einzahlung schon abgegolten sei. Daher fehle es schon an schlüssigem Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten, der die Erhebung eines Entgeltes von 7,50 EUR für jede Einzahlung von Münzgeld rechtfertigen könne.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.r1 ZPO).

    Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Ein potentieller Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB könne nicht im Rahmen von § 1 UKlaG geltend gemacht werden, da es sich bei der beanstandeten Klausel nicht um eine überprüfbare Preisnebenabrede handele. Andernfalls laufe die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenpflichten in § 657f Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB leer. Zudem sei § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB nur auf solche Verträge über Finanzdienstleistungen anwendbar, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden seien. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ausgehe, gelte das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nicht und handele es sich bei der Rückführung eines Debets auf dem Girokonto durch die Einzahlung von Münzgeld um eine fernliegende Auslegungsalternative und einen untypischen, vom Verwender nicht bedachten Ausnahmefall, der von der Klausel nicht erfasst werde. Zudem könne der Verwender nicht nur die mit dem konkreten Vorgang anfallenden Kosten, sondern auch anteilige, mit Zahlungsvorgängen der betroffenen Art zusammenhängende allgemeine Betriebskosten in Rechnung stellen. Diese beliefen sich bei der Beklagten auf durchschnittlich 7,80 EUR (2,91 EUR für das Werttransportunternehmen, 4,35 EUR an Personalkosten bei 6,71 Minuten pro Vorgang und 0,51 EUR für die Münzzahlmaschinen, vgl. Anlage BK1). Es handele sich um eine zulässige Mischkalkulation, wobei dem Unternehmer ein gewisser Spielraum zugute komme. Das Landgericht habe schließlich Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es dem erstinstanzlich (I 47) unterbreiteten Beweisangebot zu den Kosten nicht nachgegangen sei. Die als Anlage BK1 vorgelegte Kostenkalkulation habe erst am 07.11.2017 "in Schriftform" vorgelegen, weshalb sie nicht früher eingeführt worden sei.

    Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Anders als das Landgericht meine, sei die Inhaltskontrolle eröffnet, da die Beklagte mit der Annahme von Münzgeld einer gesetzlichen Pflicht nachkomme und überwiegend im eigenen Interesse - zur Vermeidung des Annahmeverzugs - tätig werde. Die Rückführung eines Debets sei insoweit gar kein Zahlungsvorgang im Sinne des § 675f Abs. 4 BGB. Die mit der Anlage BK1 geltend gemachten Kosten würden bestritten, der Vortrag dazu sei verspätet. Die Beklagte verwende in ihrem neuen Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage K5) eine abweichende Klausel, nach der sie nur 3,00 EUR für die Bareinzahlung von Münzgeld verlange und zusätzlich eine Freigrenze von 50 Münzen gewähre.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

    Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG verlangen, dass diese es unterlässt, gegenüber Verbrauchern die streitbefangene Klausel bzw. eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts unterliegt die Klausel indes schon der Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 bis 309 BGB, obwohl sie eine Hauptleistungspflicht der Beklagten bepreist (1.). Denn die Klausel verstößt gegen die - auch auf Finanzdienstleistungen anwendbare - gesetzliche Preisregelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB, da das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die der Beklagten durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (2.). Einen solchen Verstoß kann der Kläger im Verbandsklageweg über § 1 UKlaG geltend machen, ohne dass es zusätzlich darauf ankommt, dass es sich nicht um eine Preisnebenabrede handelt (3.). Dass die Beklagte die Klausel in ihrem neuen Preis- und Leistungsverzeichnis umgestaltet hat, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (4.).

    1. Die streitbefangene Klausel stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt.

    a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln, noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt. Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten (Anlage K2) - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 -, Rn. 25 mwN, juris).

    Zu den Rechtsvorschriften gehören selbstverständlich gesetzliche Preisregelungen. Das gilt auch, soweit in diesen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. Dann hat der Gesetzgeber Vorgaben für die Preisgestaltung aufgestellt. Soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden, können und müssen Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf überprüft werden, ob sie mit den Preisvorschriften übereinstimmen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13 -, BGHZ 199, 281 Rn. 12 mwN). Das gilt auch hinsichtlich sogenannter Preishauptabreden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15 -, BGHZ 212, 329 Rn. 22).

    Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit führt. Außer Betracht zu bleiben haben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 -, Rn. 26 mwN, juris).

    b) Die beanstandete Klausel enthält nach Maßgabe dieser Grundsätze eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung und unterliegt damit der Inhaltskontrolle.

    aa) Die Bareinzahlung von Münzgeld auf ein Zahlungskonto stellt zwar gemäß § 675c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b ZAG einen Zahlungsdienst dar, für dessen Erbringung als vertragliche Hauptleistung der Zahlungsdienstleister gemäß § 675f Abs. 5 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Entgelt verlangen kann (vgl. auch Nobbe, WuB 2015, 650, 652 [BGH 28.07.2015 - XI ZR 434/14] mwN). Das führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass die Klausel keiner AGB-Kontrolle unterliegt (aA möglicherweise OLG München, Urteil vom 12.10.2017 - 29 U 4903/16 - juris Rn. 27).

    Denn die beanstandete Klausel erfasst ihrem klaren Wortlaut nach auch den - von der Beklagten nach eigenem Bekunden (II 37) nicht bedachten - Fall, dass ein Kunde sein bei der Beklagten geführtes und im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleicht.

    In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, ob die Beklagte - wie sie in der Berufungsinstanz wohl behauptet (II 37 f.) - Verbrauchern bei der Einzahlung von Münzgeld zur Rückführung eines Debets auf dem Girokonto tatsächlich kein Entgelt auf der Grundlage der Klausel in Rechnung stellt. Denn ein Verwenden der Klausel durch die Beklagte liegt bereits in deren Aufnahme in ihr Preis- und Leistungsverzeichnis und deren Einbeziehung in die mit den Kunden abgeschlossenen Verträge (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 -, Rn. 74, juris). Wie wahrscheinlich es ist, dass ein von der Klausel eindeutig erfasster Fall tatsächlich eintritt, hat für die objektive Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingung keine Bedeutung. Denn außer Betracht zu bleiben haben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 -, Rn. 26 mwN, juris).

    bb) Die Klausel weicht allerdings von dem hier anwendbaren [(1) bis (4)] § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB und damit von einer gesetzlichen Preisregelung ab, da das Entgelt von 7,50 EUR auf der Grundlage des berücksichtigungsfähigen Prozessvortrags der Beklagten über die Kosten hinausgeht, die ihr durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (5).

    (1) Die Klausel enthält eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher - jedenfalls in einer bestimmten Sachverhaltskonstellation - verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt. Denn wie oben ausgeführt erfasst die Klausel auch den Fall, dass der Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Einzahlung von Münzgeld - also durch Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels (vgl. nur BT-Drucks. 17/12637, S. 52 und Leitfaden GD Justiz, S. 71) - zurückführt und damit einer vertraglichen Pflicht z.B. im Rahmen eines Überziehungskredits oder einer bloß geduldeten Überziehung (dazu Jungmann in Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81c Rn. 1 ff.) nachkommt. Dies betrifft dann sowohl die Erfüllung des Anspruchs der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus dem Überziehungskredit / aus der geduldeten Überziehung (§ 488 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB) als auch die synallagmatische Hauptleistungspflicht des Kunden zur Zahlung des geschuldeten (Überziehungs)zinses (§ 488 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BGB).

    (2) Es kann dahinstehen, ob - was die Berufung wohl geltend machen will (II 31 ff.) - die mit Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend: Verbraucherrechte-Richtlinie) bezweckte Vollharmonisierung einer unterschiedslosen Anwendung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB auf alle Verbraucherverträge entgegensteht. Jedenfalls ist § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB anzuwenden, soweit entsprechende Klauseln wie im Streitfall in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Als Klauselverbot ist § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ungeachtet der Verbraucherrechte-Richtlinie anwendbar. Denn nach Erwägungsgrund 14 der Verbraucherrechte-Richtlinie bleibt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Regelungsbereich der Richtlinie unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - KZR 39/16 -, Rn. 19, juris zur insoweit ähnlichen Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB).

    (3) Auch wenn die Verbraucherrechte-Richtlinie ausweislich ihres Art. 3 Abs. 3 lit. d) nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen gilt, war der deutsche Gesetzgeber nicht gehindert, die Richtlinie überschießend umzusetzen (so auch Omlor, NJW 2014, 1703, 1706). Denn ausweislich Erwägungsgrund 13 der Richtlinie können die Mitgliedsstaaten die Vorschriften auf Regelungsbereiche ausdehnen, die von der Richtlinie nicht betroffen sind. Das hat der nationale Gesetzgeber mit § 312a Abs. 4 BGB getan. Damit fallen auch Darlehen (vgl. Omlor, NJW 2014, 1703, 1706) und sonstige Verträge über Finanzdienstleistungen unter den im Wortlaut keine Einschränkung auf bestimmte Vertragstypen enthaltenden § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB (vgl. ferner die allgemeine amtliche Überschrift "Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen" sowie § 312 Abs. 5 Satz 2 BGB, der § 312a Abs. 4 BGB für Finanzdienstleistungen ausdrücklich für anwendbar erklärt).

    (4) Die von der Berufung (II 33 f.) postulierte Einschränkung der Vorschrift allein auf solche Verträge über Finanzdienstleistungen, die im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, ergibt sich erneut weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Systematik des Gesetzes. § 312 Abs. 1 BGB normiert vielmehr, dass "die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels [...] auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden [sind], die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben".

    Darum geht es hier, denn die Einigung auf eine Überziehungsmöglichkeit ist ebenso wie das Dulden einer Überziehung ein Verbraucherdarlehensvertrag (Jungmann in Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81c Rn. 4 mwN), für den die Beklagte ein Entgelt in Gestalt der Zinsen verlangt. Zudem hat der nationale Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass die in § 312a BGB geregelten allgemeinen Grundsätze für Verbraucherverträge "unabhängig von der Vertriebsform gelten" (so der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 06.03.2013, BT-Drucks. 17/12637, S. 34; so auch BeckOK/Martens, BGB, Stand: 01.11.2017, § 312a Rn. 28; MünchKommBGB/Wendehorst, 7. Aufl., § 312a Rn. 63).

    (5) Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/12637, S. 1, 7, 38, 51 f., dort noch § 312c Abs. 3 Nr. 2 BGB) dient § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB der Umsetzung von Art. 19 der Verbraucherrechte-Richtlinie. Dieser verlangt im Einklang mit Erwägungsgrund 54 von den Mitgliedsstaaten zur Ankurbelung des Wettbewerbs und zur Förderung der Nutzung effizienter Zahlungsmittel, Unternehmern zu verbieten, von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen.

    (a) Es ist dabei umstritten, ob die Norm lediglich die Umlage derjenigen Kosten erlaubt, die dem Unternehmer bei der jeweiligen konkreten Nutzung des Zahlungsmittels entstehen ("transaktionsbezogene Kosten", so BeckOK/Martens, BGB, Stand: 01.11.2017, § 312a Rn. 33 mwN; MünchKommBGB/Wendehorst, 7. Aufl., § 312a Rn. 70 ff.; Schomburg, VuR 2014, 18, 21; Omlor, NJW 2014, 1703, 1705 ff.; Hoeren/Föhlisch, CR 2014, 242, 248; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 312a Rn. 5; offen gelassen bei OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2015 - 14 U 1489/14 - juris Rn. 27 und jurisPK-BGB/Junker, 8. Aufl., Stand 13.10.2017, § 312a Rn. 55 ff.; unergiebig Erman/Koch, BGB, 15. Aufl., § 312a Rn. 45) oder ob auch allgemeine Betriebskosten, wie Kontoführungsgebühren, Schulungskosten, Softwarekosten o.Ä. umgelegt werden können, die nutzungsunabhängig beispielsweise für die bloße Vorhaltung von Einrichtungen zur Entgegennahme von Zahlungen anfallen ("transaktionsunabhängige (Vorhalte)kosten", in diesem Sinne: Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl., § 312a Rn. 17; Schulte-Nölke/Schulze, BGB, 9. Aufl., § 312a Rn. 8 [ausdrücklich zu Mehrkosten zum Umgang mit Bargeld]).

    (b) Der Wortlaut der Norm spricht für die erstgenannte Ansicht. Denn nutzungsunabhängig anfallende sog. Overheadkosten entstehen gerade nicht erst "durch die Nutzung des Zahlungsmittels", sondern ohnehin (so auch Schomburg, VuR 2014, 18, 21; Omlor, NJW 2014, 1703, 1705). Diese Auslegung entspricht ferner dem Sinn und Zweck der Norm, mit der ein - bisher dem BGB fremdes - Verbot des "Surcharings" eingeführt werden sollte, also eine spezielle Untersagung von Preisaufschlägen für bestimmte Zahlungsmittel (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 52).

    (c) Schließlich würde die Einrechnung allgemeiner Verwaltungskosten - wozu Personalkosten und Kosten der Geräte für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zählen - in die Kosten im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gegen das europarechtliche Gebot des ,effet utile' verstoßen und damit die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie erschweren. Das sieht auch der Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission aus dem Juni 2014 zur Verbraucherrechte-Richtlinie so, der (Seite 71) von Entgelten spricht, "die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Zahlungsmittel stehen" sowie von "direkte[n] Kosten" (Seite 72).

    Dort heißt es weiter: "Zudem würde, vom praktischen Standpunkt aus betrachtet, die Einbeziehung sämtlicher möglicher Elemente, die, wenn auch nur indirekt, mit einem Zahlungsmittel in Zusammenhang gebracht werden können, in den Begriff "Kosten" die Durchsetzung von Artikel 19 erschweren und ihm jede praktische Wirksamkeit ("effet utile") nehmen. Das ist so, weil beispielsweise in der Öffentlichkeit nur sehr wenige Informationen über die Verwaltungskosten vorliegen und die genauen Geräte- und/oder Installationskosten nur berechnet werden können, indem der Betrag auf eine nicht bekannte Zahl von Transaktionen verteilt wird. Da allein der Unternehmer in der Lage ist, die einschlägigen Einzelheiten zu den Kosten eines Zahlungsmittels anzugeben, würde die Notwendigkeit, im Einzelfall zu überprüfen, wie hoch die "indirekten Kosten" des betreffenden Zahlungsmittels sind, einen unverhältnismäßig hohen Durchsetzungsaufwand erfordern und EU-weit zu einem sehr ungewissen und uneinheitlichen Ergebnis führen." Das zeigt der vorliegende Fall anschaulich, in dem der Kläger die von der Beklagten vorgelegten Zahlen zu den einzelnen Kostenpositionen Personalkosten, Münzzahlmaschinen und Werttransportunternehmen (Anlage BK1) bestritten hat (II 59).

    (d) Andererseits kann es - anders als der Kläger meint - nicht darum gehen, jeweils die mit der einzelnen Zahlung (z.B. im Extremfall einer Cent-Münze, vgl. II 59 f.) anfallenden Kosten zu berechnen und nur diese in Rechnung zu stellen. Das wäre mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die naturgemäß pauschalieren müssen, schon nicht zu leisten und ist auch nicht Sinn und Zweck des Verbots von Preisaufschlägen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof - in Bezug auf die weiter formulierte Preisregel des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB aF ("Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.") - beispielsweise eine Rundung auf einen glatten Betrag sowie den Ausgleich von Unschärfen bei der Berechnung eines Personalmehraufwands hingenommen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13 -, BGHZ 199, 281 Rn. 21). Er hat indes zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB in der von 29.07.2009 bis 12.01.2018 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) nur auf die Kosten abgestellt, die "für die Erfüllung der konkreten Nebenpflicht" anfallen (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 -, Rn. 32, juris).

    (e) Der von der Beklagten hierzu gehaltene Vortrag belegt, dass die verlangten 7,50 EUR über die im oben genannten Sinne verstandenen konkreten Kosten hinausgehen, die ihr durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

    (aa) Dabei ist der mit Vorlage der Anlage BK1 verbundene neue Vortrag zu den Kosten im Berufungsrechtszug - nachdem er vom Kläger inhaltlich bestritten wurde (II 59, 133) - schon nicht zuzulassen (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum insoweit nicht schon in erster Instanz ausgeführt wurde, zumal zwischen den Parteien diesbezüglich von Anfang an Streit bestand, das Landgericht die Problematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen (I 95) und ein Schriftsatzrecht gewährt hat. Der Umstand, dass die Anlage BK1 "erst zur Sitzung am 07.11.2017 in Schriftform" vorgelegen haben mag, entschuldigt das Unterlassen diesbezüglichen Vortrags durch die Beklagte dabei nicht genügend. Auch die Beklagtenvertreterin konnte in der mündlichen Verhandlung hierzu keine neuen Ausführungen machen.

    (bb) Doch selbst wenn man diesen Vortrag berücksichtigt, ergibt sich nichts Anderes. Zum einen enthält die Aufstellung mit den Kosten der Münzzahlmaschinen bloße nicht ansatzfähige Vorhaltekosten, deren Abzug von - unterstellt - 0,51 Euro dazu führt, dass der vom Kunden verlangte Betrag die angeblichen Kosten der Beklagten übersteigt. Zum anderen hat die Beklagte in die Personalkosten offensichtlich Gemeinkosten, die in keinem Zusammenhang mit der Bareinzahlung von Münzgeld stehen, eingerechnet. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig und so im angefochtenen Urteil für den Senat nach § 529 ZPO bindend festgestellt (LGU 10), dass der bis zu 15 Minuten pro Vorgang dauernde Personaleinsatz nicht wie von der Beklagten noch in der Klageerwiderung geltend gemacht (I 47; ebenso II 43) für die Echtheitsprüfung einer jeden einzelnen Münze aufgewandt wird. Denn diese Echtheitsprüfung ist schon Bestandteil der nunmehr von 2,39 EUR auf 2,91 EUR hochkorrigierten Kosten des Werttransportunternehmens pro Vorgang. Wofür dann weitere 4,35 EUR pro Vorgang anfallen, wird nicht erklärt. Die Eingabe des Münzgeldes in den Automaten kann die Kosten jedenfalls nicht rechtfertigen (so aber wohl II 41).

    Für die Berücksichtigung von nicht umlagefähigen Gemeinkosten durch die Beklagte spricht auch der Umstand, dass diese in ihren neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K5) für die Einzahlung der ersten 50 Münzen kein Entgelt und für weitere Münzeinzahlungen lediglich 3,00 EUR in Rechnung stellt. Lägen die unmittelbar mit dem Zahlungsmittel verbundenen Kosten pro Vorgang im Schnitt bei 7,77 EUR wie vorgetragen, arbeitete die als Wirtschaftsunternehmen naturgemäß gewinnorientierte Beklagte nicht kostendeckend.

    2. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle hält die angegriffene Klausel nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

    Dies gilt bereits deshalb, weil sie gegenüber Verbrauchern gegen die gemäß § 312k Abs. 1 BGB halbzwingenden Vorgaben von § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB verstößt, ohne dass es auf eine weitere Interessenabwägung ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10, vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 31 und vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15, juris Rn. 37).

    Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Klausel infolgedessen insgesamt unwirksam; ihre teilweise Aufrechterhaltung liefe dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion zuwider (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 385, vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281, Rn. 27 und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 32; insgesamt dazu BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 -, Rn. 62 f., juris).

    3. Der Kläger kann diesen Verstoß - anders als die Beklagte meint (II 29) - auch im Wege der Verbandsklage nach § 1 UKlaG geltend machen.

    Das gilt schon deshalb, weil wie oben ausgeführt auch Preishauptabreden über § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen, sofern ein Verstoß gegen eine gesetzliche Preisregelung wie § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15 -, BGHZ 212, 329 Rn. 22). Damit wird auch nicht die Differenzierung in § 675f Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BGB zwischen Haupt- und Nebenpflichten übergangen (so aber II 31). Denn die grundsätzlich zulässige Bepreisung von Hauptleistungspflichten unterliegt beim Vorhandensein gesetzlicher Preisregelungen eben der AGB-Kontrolle. Zudem wird hierdurch den Vorgaben des Art. 23 Abs. lit. b) der Verbraucherrechte-Richtlinie genüge getan (vgl. auch Omlor, NJW 2014, 1703, 1707). Dieser sieht vor, dass die Mittel, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird, Rechtsvorschriften einschließt, nach denen Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen. Darum geht es hier.

    4. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG setzt als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraus, für deren Vorliegen bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine tatsächliche Vermutung spricht, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind. Regelmäßig ist hierfür die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich, die nur im Ausnahmefall entbehrlich ist, wenn besondere Umstände vorliegen, bei denen nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr mit einer Wiederholung zu rechnen ist. Nicht ausreichend ist insoweit regelmäßig allein die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die bloße Absichtserklärung des Verwenders, diese nicht weiter verwenden zu wollen (ausführlich BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 -, Rn. 69 mwN, juris). Demgemäß wirkt sich der Umstand, dass die Beklagte mittlerweile nur noch 3,00 EUR für eine Bareinzahlung von Münzgeld verlangt und eine Freigrenze von 50 Münzen gewährt (vgl. Anlage K5) nicht aus.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision ist wegen Grundsatzbedeutung zuzulassen.

    Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.

    RechtsgebietAGB-RechtVorschriftenBGB § 305, BGB § 307 ff, BGB § 312a Abs. 4 Nr. 2, UklaG § 1