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  • · Fachbeitrag · Auskunft

    Wann darf der Gläubiger dem Schuldner mit der SCHUFA drohen?

    | Viele Gläubiger sind verunsichert: Mahnen sie Schuldner wegen offener Forderungen und weisen sie auf die Folgen hin, die eintreten können, wenn Schuldner darauf nicht reagieren, wird dies oft als „unzulässige Drohung“ disqualifiziert. Dabei ist dieses Handeln der Gläubiger legitim. Denn unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht sind sie dazu u. U. sogar angehalten. Sie sind verpflichtet, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Wer dies beanstandet, übersieht nicht nur § 254 Abs. 2 BGB. Er vernachlässigt auch, dass nur eine widerrechtliche Drohung mit einem empfindlichen Übel als Nötigung nach § 240 StGB anzusehen ist. Wer dem Schuldner also die Rechtslage aufzeigt, handelt erlaubt. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |

    1. Wirkungsvoll: Einmeldung bei der SCHUFA ankündigen

    Nicht nur besonders häufig, sondern auch besonders effektiv ist der Hinweis auf die Einmeldung bei der SCHUFA oder anderen großen Auskunfteien. Die Einmeldung bewirkt, dass Schuldner im Wirtschaftsverkehr wesentlich behindert werden. Denn immer mehr Gläubiger nutzen diese Informationen im Rahmen von Bonitätsprüfungen bei Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer. Schuldner werden dann weitgehend nur noch gegen Vorkasse beliefert oder bedient.

    2. Anforderungen des BGH

    Setzt der Gläubiger dieses zulässige Druckmittel ein, verlangt der BGH (19.3.15, I ZR 157/13, Abruf-Nr. 144121, FMP 15, 55) allerdings, dass der Verbraucher die Entscheidung über sein weiteres Verhalten auf einer zutreffenden Informationsgrundlage trifft. Das Aufzeigen der Rechtslage muss also vollständig und richtig sein. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags sieht der BGH die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen des Gläubigers auch nachkommen, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Deshalb verlangt der BGH: Gläubiger müssen nicht nur darauf hinweisen, dass die Möglichkeit der Einmeldung besteht. Sie müssen Schuldner vielmehr auch darüber aufklären, dass keine Einmeldung erfolgt, wenn Einwendungen gegen Grund oder Höhe der Forderung erhoben werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Verstoßen Gläubiger gegen diese Verpflichtung, kann dies nachteilige wettbewerbsrechtliche Folgen für Sie und den Gläubiger haben. So wurde auf der Grundlage von § 8 UWG im Fall des BGH nicht etwa der mahnende Rechtsdienstleister in Anspruch genommen, sondern dessen Mandant, d. h. der Gläubiger. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass damit auch das Mandatsverhältnis gestört wird.

     

    Die Voraussetzungen, unter denen eine Einmeldung erfolgen kann, sind in § 28a BDSG niedergelegt. Vorgerichtlich kommt insbesondere die Einmeldung nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG in Betracht. Sie hat vier Voraussetzungen:

     

    • 1. Der Gläubiger hat den Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt.
    • 2. Zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung an die Auskunftei liegen mindestens vier Wochen.
    • 3. Die verantwortliche Stelle nach dem BDSG hat den Schuldner rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet.
    • 4. Der Schuldner hat die Forderung nicht bestritten.

     

    Der BGH (a.a.O.) verlangt einen „hinreichend klaren Hinweis, dass der Verbraucher mit dem bloßen Bestreiten der Forderung eine Mitteilung an die SCHUFA verhindern“ könne. Dabei erfüllt nach dem BGH der „versteckte“ Hinweis, dass „die unbestrittene Forderung“ übermittelt werde, die Hinweispflicht nicht. Der BGH hat die vom Berufungsgericht vorgeschlagenen Formulierungen „die von Ihnen nicht bestritte Forderung“ oder „die Forderung, die Sie nicht bestritten haben“ dagegen als ausreichend angesehen. Mit der folgenden Musterformulierung gehen Sie auf „Nummer sicher“:

     

    Musterformulierung / Ankündigung der SCHUFA-Einmeldung

     Sehr geehrter Herr Mustermann,

     

    die ...-GmbH hat uns beauftragt, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Ihre Rechnung vom ... über ... wegen ... ist noch unbezahlt. Unsere Mandantin ist ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen und hat geliefert. Sie leider nicht. Mehrere Mahnungen haben Sie unberücksichtigt gelassen. Deshalb müssen Sie nun auch unsere Kosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs tragen.

     

    Sie wollen trotzdem noch kreditwürdig bleiben? Dann sollten Sie einen negativen Eintrag bei der SCHUFA verhindern. Sie wurden nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt, wobei seit der ersten Mahnung nun schon mehr als vier Wochen vergangen sind. Wir sind deshalb auch beauftragt, die von Ihnen nicht bestrittene Forderung an die SCHUFA zu übermitteln (§ 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG), wenn Sie jetzt nicht sofort zahlen.

     

    Tun Sie das nicht, steht zu befürchten, dass Ihnen künftig der Abschluss eines kostengünstigen festen Handy-Vertrags, der Kauf auf Rechnung oder die Aufnahme eines Kredits wegen der Eintragung bei der SCHUFA wohl versagt bleiben. Noch ist es nicht zu spät! Zahlen Sie sofort insgesamt ... EUR auf folgende Bankverbindung:

     

    Konto: ..., BLZ: ..., Bank: ...

    Verwendungszweck: ...

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Rechtsanwalt

     

    PS.: Reagieren Sie jetzt und sichern Sie Ihre Bonität!

     

    PRAXISHINWEIS | Der faktischen Belehrung, die in der Praxis zu einem bloßen Bestreiten durch den Schuldner mit dem Ziel des Zeitgewinns führen kann, kann der Gläubiger entgehen, wenn er die Einmeldung auf § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG stützen kann. Danach ist die Einmeldung einer unbezahlten fälligen Forderung auch möglich, wenn das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund der Zahlungsrückstände fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Schuldner über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

     

    Die hier gegebenen Empfehlungen reichen bis zum Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO ‒ Abl. EU v. 4.5.16, L 119/1 ) am 28.5.18. Das Bundesdatenschutzgesetz tritt dann außer Kraft, weil eine EU-Verordnung unmittelbar geltendes Recht darstellt. Allerdings wird es im Hinblick auf viele nationale Möglichkeiten, Detailregelungen zu schaffen, ein Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) geben. Ein erster Entwurf liegt dazu vor. Wie er sich entwickelt, bleibt abzuwarten.

     

    MERKE | Art. 22 der EU-DSGVO erlaubt Profiling und eine automatisierte Einzelfallentscheidung. Ansonsten ergibt sich das Recht zur Einmeldung aus Art. 6 Buchst. f EU-DSGVO. Im Entwurf (11/2016) eines DSAnpUG-EU ist eine § 28a BDSG vergleichbare Regelung vorgesehen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 34 | ID 44451495