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  • · Fachbeitrag · Ausgleichsansprüche

    Wann gibt die Fluggastrechteverordnung einen Ausgleichsanspruch?

    | Kommt ein Flug verspätet an oder wird er annulliert, kommen nach der Fluggastrechteverordnung, oder - juristisch korrekt - der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.04 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ein Ausgleichsanspruch in Betracht. Dieser wird immer häufiger geltend gemacht. Der folgende Beitrag gibt einen ersten Überblick. |

    1. Hier finden Sie die passenden Anspruchsgrundlagen

    Der Fall der Annullierung ist in Art. 5 der VO und die Verspätung in Art. 6 der VO geregelt. Der Ausgleichsanspruch von 250 bis 600 EUR ist in Art. 7 der VO normiert. Daneben muss der Erstattungsanspruch sowie der Anspruch auf anderweitige Beförderung nach Art. 8 der VO und auch der Anspruch auf Betreuungsleistungen in den Blick genommen werden. Erfüllt die Fluggesellschaft diese Ansprüche nicht, kommen entsprechende Ersatzansprüche in Betracht.

    PRAXISHINWEIS | Die Summe der Ansprüche hat dafür gesorgt, dass eine Reihe von Rechtsdienstleistern aktiv die Verspätung und Annullierung von Flügen überwacht und den betroffenen Fluggästen mit unterschiedlichen Vergütungsmodellen die Beitreibung der Ansprüche anbietet.

    2. Auslegungsfragen

    Aufgrund auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe (z.B. „außergewöhnliche Umstände“) müssen sich die Gerichte häufig mit der Auslegung der Verordnung befassen. Es wird auch immer häufiger um prozessuale Fragen gestritten. Im Folgenden sind die wichtigsten Entscheidungen des EuGH dokumentiert.

     

    Rechtsprechungsübersicht / Die Vorgaben des EuGH zur Auslegung der Verordnung

    Gericht/Stichwort
    Leitsatz

    EuGH 18.4.13, C 413/11

     

    Verspätung Endziel

    Die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, die dahin geht, dass Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, einen Ausgleichsanspruch haben, obwohl zum einen Art. 6 dieser Verordnung, der Verspätungen betrifft, nur Unterstützungs- und Betreuungsleistungen vorsieht und zum anderen auf Art. 7 der Verordnung, der den Ausgleichsanspruch betrifft, nur in den Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung eines Fluges Bezug genommen wird, lässt den Grundsatz der Gewaltenteilung in der Union unberührt.

    EuGH 26.2.13, C 11/11

     

    Verspätung am Endziel

    Entschädigung Betreuung

    • 1.Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

     

    • 2.Die Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass im Fall der Annullierung eines Fluges wegen „außergewöhnlicher Umstände“ von einer Dauer, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben ist, der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Pflicht zur Betreuung der Fluggäste nachzukommen ist, ohne dass dies die Gültigkeit dieser Bestimmungen berührt.
    •  
    • Ein Fluggast kann jedoch als Entschädigung dafür, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nach den Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht nachgekommen ist, nur solche Beträge erstattet bekommen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggasts durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen, was zu beurteilen Sache des nationalen Gerichts ist.

    EuGH 22.11.12, C 139/11

     

    Klagefrist

    Verjährung

    Die Fluggastrechteverordnung ist dahin auszulegen, dass sich die Frist, innerhalb deren Klagen auf Zahlung der in den Art. 5 und 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsleistung erhoben werden müssen, nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über die Klageverjährung bestimmt.

    EuGH 23.10.12, C 581/10 und

    C 629/10

     

    Zeitverlust am Endziel

    Die Art. 5 bis 7 der Fluggastrechteverordnung sind dahin auszulegen, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zusteht, wenn sie aufgrund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung begründet jedoch dann keinen Ausgleichsanspruch der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

    EuGH 4.10.12, C 321/11

     

    Begriff Nichtbeförderung

    Art. 2 Buchst. j der Fluggastrechteverordnung i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der VO ist so auszulegen, dass der Begriff „Nichtbeförderung“ auch den Fall erfasst, dass ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einheitlichen Beförderungsvertrags, der mehrere Buchungen auf unmittelbar aufeinanderfolgenden und gleichzeitig abgefertigten Flügen umfasst, bestimmten Fluggästen die Beförderung verweigert, weil es auf dem ersten in ihrer Buchung ausgewiesenen Flug zu einer von diesem Unternehmen zu vertretenden Verspätung gekommen ist und das Unternehmen irrig angenommen hat, die Fluggäste würden den zweiten Flug nicht rechtzeitig erreichen.

    EuGH 4.10.12, C 22/11

     

    Begriff Nichtbeförderung

    Der Begriff „Nichtbeförderung“ i.S.d. Fluggastrechteverordnung ist dahin auszulegen, dass er sich nicht nur auf die Nichtbeförderung wegen Überbuchung bezieht, sondern auch auf die Nichtbeförderung aus anderen (z.B. betrieblichen) Gründen.

    EuGH 4.10.12, C 22/11

     

    Umorganisation

     

    außergewöhnliche Umstände

    Art. 2 Buchst. j und Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung sind dahin auszulegen, dass das Eintreten „außergewöhnlicher Umstände“, die ein Luftfahrtunternehmen dazu veranlassen, Flüge umzuorganisieren, nachdem diese Umstände vorgelegen haben, weder die „Nichtbeförderung“ auf einem dieser nachfolgenden Flüge rechtfertigen noch das betreffende Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 gegenüber dem Fluggast befreien kann, dem es die Beförderung auf einem dieser Flüge verweigert, die durchgeführt werden, nachdem die genannten Umstände vorgelegen haben.

     EuGH 13.10.11, C-83/10

     

    Begriff Annullierung

     

    Weitergehender Schadensersatz

    • 1.Der in Art. 2 Buchst. l der Fluggastrechteverordnung definierte Begriff „Annullierung“ ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht ausschließlich den Fall betrifft, dass das betreffende Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern auch den Fall umfasst, dass dieses Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden.

     

    • 2.Der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ in Art. 12 der Fluggastrechteverordnung ist dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren. Hingegen kann der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ dem nationalen Gericht nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen, ein Luftfahrtunternehmen zu verurteilen, den Fluggästen, deren Flug verspätet war oder annulliert wurde, die Kosten zu erstatten, die ihnen durch die Verletzung der diesem Unternehmen nach den Art. 8 und 9 der Verordnung obliegenden Unterstützungs- und Betreuungspflichten entstanden sind.

     EuGH 12.05.11, C-294/10

     

    Vermeidung außergewöhnlicher Umstände

     

    Allgemeine Zeitreserve

     

    • 1.Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ist dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. Die Angemessenheit der Maßnahmen, die zur Bildung einer Zeitreserve ergriffen wurden, mit der nach Möglichkeit vermieden werden soll, dass eine Verspätung aufgrund außergewöhnlicher Umstände zur Annullierung des Fluges führt, ist nicht nach der Verspätung gegenüber der geplanten Abflugzeit zu beurteilen, sondern nach der Verspätung, die sich am Ende des unter den neuen Bedingungen aufgrund des Eintritts der außergewöhnlichen Umstände durchgeführten Fluges ergeben könnte. Folglich sind bei dieser Beurteilung diese Folgerisiken mit zu berücksichtigen, soweit deren Faktoren vorhersehbar und berechenbar sind.
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    • 2.Dagegen kann die genannte Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen eine Pflicht besteht, allgemein und undifferenziert eine Mindest-Zeitreserve einzuplanen, die für sämtliche Luftfahrtunternehmen unterschiedslos in allen Situationen des Eintritts außergewöhnlicher Umstände gilt. Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Luftfahrtunternehmens, den geplanten Flug insgesamt unter den neuen Bedingungen aufgrund des Eintritts dieser Umstände durchzuführen, ist darauf zu achten, dass der Umfang der geforderten Zeitreserve das Luftfahrtunternehmen nicht zu Opfern veranlasst, die angesichts seiner Kapazitäten zum jeweiligen Zeitpunkt nicht tragbar sind.

     

    • 3.Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 kommt bei der Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens zur Bildung einer Zeitreserve, um den Flug insgesamt durchführen zu können, nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung betrifft nämlich die verschiedenen Kategorien der Verspätung, die dem Luftfahrtunternehmen angelastet werden können und nicht mit dem Eintritt von außergewöhnlichen Umständen zusammenhängen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

    EuGH 19.11.09, C-402/07 und

    C-432/07

     

    Verspätung und Annulierung

     

    Gleichstellung beim Ausgleichsanspruch

     

    Technisches Problem

    • 1.Art. 2 Buchst. l und Art. 5 und 6 der Fluggastrechteverordnung sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.

     

    • 2.Die Art. 5, 6 und 7 der Fluggastrechteverordnung sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

     

    • 3.Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

     EuGH 9.7.09, C-204/08

     

    Wahlgerichtsstand

    Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrags für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggastrechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist.

     EuGH 22.12.08, C-549/07

     

    Beherrschbarkeit eines technischen Problems

     

    Montrealer Übereinkommen

     

    Wartungsintervalle

    • 1.Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

     

    • 2.Das Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist für die Auslegung der Befreiungsgründe nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht ausschlaggebend, ebenso wenig die Häufigkeit technischer Probleme.

     

    • 3.Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis aus, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung.

    EuGH 10.7.08, C-173-07

     

    Gemeinsame Buchung von Hin- und Rückflug

    Art. 3 I Buchst. a der Fluggastrechteverordnung ist dahin auszulegen, dass er nicht auf den Fall einer Hin- und Rückreise anwendbar ist, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des EG-Vertrags unterliegt, einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreisen. Der Umstand, dass Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht werden, wirkt sich auf die Auslegung dieser Bestimmung nicht aus.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 195 | ID 42387551