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  • 13.05.2011 | Kurz berichtet

    Restschuldbefreiung: Alle Gründe konsequent prüfen

    Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Vorschrift kann allerdings nach Ansicht des BGH (13.1.11, IX ZB 199/09, Abruf-Nr. 111185) nicht auf andere Straftatbestände ausgedehnt werden. Die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgeführten Versagungstatbestände sind vielmehr abschließend. Dies muss aber nicht bedeuten, dass bei anderen Straftaten eine Versagung der Restschuldbefreiung ausscheidet. Nach Ansicht des BGH entfaltet § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO insoweit nämlich keine Sperrwirkung.  

     

    Zu denken ist etwa - wie im Fall des BGH - an den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Danach ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Seine Voraussetzungen sind unabhängig davon zu prüfen, ob das Verhalten des Schuldners einen Straftatbestand erfüllt, der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannt oder nicht genannt ist. Anderenfalls würden z.B. vorsätzlich unrichtige Angaben in einem (schriftlichen) Kreditantrag nicht von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst, weil sie den Straftatbestand des § 263 StGB erfüllen. Diese Vorschrift ist in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aber nicht genannt. Für Steuerstraftatbestände gilt nichts anderes.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 78 | ID 145087