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  • 16.08.2010 | Informationsbeschaffung

    So können Sie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners klären

    von RA Michael Kersting, Direktor KreditConsult Sparkasse Nürnberg

    Sowohl bei der Begründung eines Vertragsverhältnisses als auch bei der Durchsetzung von Forderungen stellt sich für Gläubiger die Frage nach den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Vertragspartners. Hier fehlen vielfach tiefere Einblicke. Die folgende Checkliste zeigt insoweit wichtige Informationsquellen auf.  

     

    Checkliste: Hier können Sie Informationen erlangen

    1. Auskünfte bei Creditreform Wirtschaftsauskunft  

    Wesentliche Details über Bonität, Finanzen und Umfeld eines Geschäftspartners können bei der Creditreform Wirtschaftsauskunft erlangt werden. Die relevanten Daten werden lokal gesammelt. Wichtige Quellen der Wirtschaftsauskünfte sind u.a. öffentliche Verzeichnisse. Hierbei wird ein Bonitätsindex ermittelt, der zusammen mit den übrigen Daten aussagekräftiges Informationsmaterial bilden soll.  

     

    2. Schufa  

    Vielfach gebräuchlich ist auch die Einholung von Schufa-Auskünften. Neben Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, aktuellen und früheren Anschriften, finden sich in der Regel Informationen, die von Vertragspartnern gemeldet wurden, z.B. Kredit- oder Leasingverträge mit Betrag und Laufzeit sowie eventueller vorzeitiger Erledigung, Eröffnung eines Girokontos, Ausgabe einer Kreditkarte, Forderungen, die fällig, angemahnt und nicht bestritten sind, Forderungen nach gerichtlicher Entscheidung und deren Erledigung sowie der Missbrauch eines Giro- oder Kreditkontos nach Nutzungsverbot.  

     

    Außerdem sind möglicherweise Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen aufgenommen. Dazu gehören unter anderem: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung von eidesstattlichen Versicherungen, Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens, Abweisung und Einstellung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mangels Masse. Beachtet werden muss allerdings, dass die Schufa-Auskunft nicht jedem zur Verfügung steht.  

     

    3. Bürgel Wirtschaftsdienste  

    Ein weiterer Anbieter auf dem Markt der Wirtschaftsauskunftsdienste ist Bürgel Wirtschaftsdienste. Hier können Auskünfte über gewerbliche und private Personen eingeholt werden. So können Informationen über die rechtliche und wirtschaftliche Situation eines Unternehmens gewonnen werden.  

     

    Die Informationen werden über Partnerunternehmen und Korrespondenten international eingeholt und den Kunden des Wirtschaftsauskunftsdienstes zur Verfügung gestellt.  

     

    4. Sonstige Informationsquellen  

    Am Markt für Kreditinformationen sind zahlreiche andere Unternehmen tätig. Diese Auskunfteien oder Informationsdienstleister arbeiten mit verschiedenen Geschäftsmodellen und auf sehr unterschiedlicher Datenbasis.  

     

    Die Informationen, die zu Personen gespeichert sind, können stark in Art, Aktualität und Umfang variieren. Hierauf sollte bei Vertragsabschluss unbedingt geachtet werden.  

     

    5. Weitergehende Informationspflichten des Kreditinstituts als Gläubiger  

    Das Kreditinstitut hat nach § 18 KWG von privaten und gewerblichen Kreditnehmern die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, während der gesamten Dauer des Engagements offenlegen zu lassen. Die Verpflichtung des § 18 KWG erschöpft sich daher nicht in einer umfassenden Kreditwürdigkeitsprüfung vor Aufnahme des Engagements, vielmehr muss das Kreditinstitut die wirtschaftliche Entwicklung seines Kreditnehmers während der Dauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren. Dabei muss die Offenlegung tatsächlich erfolgen; das bloße Verlangen - gleichgültig mit welchem Nachdruck - genügt nicht. Das Kreditinstitut muss die Offenlegung durchsetzen; andernfalls darf es den Kredit nicht gewähren oder muss ihn - bei laufenden Engagements - kündigen. Das Kreditinstitut muss die vorgelegten Unterlagen vor allem auch zukunftsgerichtet auswerten, sie auf Plausibilität und innere Widersprüche überprüfen und ggf. mit anderweitigen Erkenntnissen der Bank abgleichen. Diese Auswertung dient dem Zweck, der Bank eine abschließende Entscheidung über die Kreditgewährung zu ermöglichen. Falls sich die Bank aufgrund der vorgelegten Unterlagen kein eindeutiges Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers machen kann, muss sie die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen und in Zweifelsfällen, insbesondere im Bereich der Bewertung von Vermögensgegenständen, eigene Ermittlungen anstellen.  

     

    Praxishinweis: Aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse folgt jedoch keineswegs die Verpflichtung externen Gläubigern gegenüber zur Übermittlung der Informationen. Vielmehr gelten auch hier die Grenzen des Bankgeheimnisses. Dies gilt auch für die Bewertung von Sicherheiten. Da es sich hier um interne Bewertungen handelt, sind die Kreditinstitute gehalten, diese Informationen nicht weiter zu geben. Mithin können aus solchen Wertermittlungen auch keine weiterführenden Informationen gezogen werden.  

     

    Sofern der Gläubiger in einer Vertragsposition ist, aus der er durchsetzen kann, dass der Schuldner sein Kreditinstitut von der Schweigepflicht entbindet und erlaubt, dass sich der Gläubiger beim schuldnerischen Kreditinstitut Informationen über die wirtschaftliche Situation des Schuldners einholt, ist dies eine effektive Möglichkeit zur Informationsgewinnung. Diese Form der Informationsgewinnung ist jedoch nur in einem Stadium vor Vollstreckungsmaßnahmen denkbar. Für den Schuldner kann eine solche Entbindung von der Schweigepflicht sinnvoll sein, wenn der Gläubiger z.B. damit droht, existenzielle Vertragsbeziehungen abzubrechen, sofern eine Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem Kreditinstitut nicht erklärt wird.  

     

    Erfahrungsgemäß haben Kreditinstitute individuelle Erklärungen für die Entbindung von der Schweigepflicht vorbereitet, die den Bedürfnissen des Einzelfalls Rechnung tragen sollen.  

     

    Sofern ein Gläubiger in seinen AGB den Verzicht auf die Schweigepflicht des Schuldners bzw. schuldnerischen Kreditinstituts aufgenommen hat, ist nicht damit zu rechnen, dass ein Kreditinstitut eine solche Klausel akzeptiert. Dies hängt damit zusammen, dass die AGB allein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner als vereinbart gelten. Eine Einbeziehung des schuldnerischen Kreditinstituts zu Lasten seines Kunden würde der besonderen Bedeutung des Bankgeheimnisses in Deutschland zuwider laufen.  

     

    Praxishinweis: Mithin ist also bei der Entbindung von der Schweigepflicht auf die Vordrucke des Kreditinstituts zurückzugreifen. Hier empfiehlt es sich, dass der Gläubiger zunächst seinen Schuldner auffordert, eine entsprechende Entbindungserklärung einzuholen. Diese sollte in jedem Fall auch den Umfang der Informationen regeln. Nach Erhalt der Entbindungserklärung von der Schweigepflicht kann der Gläubiger dann an das Kreditinstitut des Schuldners herantreten, um die notwendigen Informationen zu erhalten.  

     

    Das Kreditinstitut ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Sofern es gegen diese Verpflichtung verstößt, können Schadenersatzansprüche gegenüber dem Gläubiger entstehen.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 147 | ID 137837