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  • 20.08.2008 | Arbeitshilfe

    Kosten vermeiden bei Zahlung nach Insolvenzantrag

    In FMP 08, 67, haben wir darüber berichtet, was der Gläubiger hinsichtlich der Kosten beachten muss, wenn er einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner stellt. Wird der Insolvenzantrag vom Gläubiger gestellt, kommt es in manchen Fällen dazu, dass der Schuldner die dem Gläubiger zustehende Forderung ausgleicht. Um Kostennachteile zu vermeiden, muss dann die Hauptsache für erledigt erklärt werden. Die folgende Musterformulierung hilft Ihnen, hier rechtssicher zu agieren.  

     

    Musterformulierung: Erledigungserklärung des Gläubigers mit Kostenantrag

    An das  

    Insolvenzgericht ...  

     

    Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des ...  

     

    Az. ... IN/IK .../...  

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,  

     

    in vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich an, dass ich die Interessen des ... als Gläubiger im obigen Insolvenzverfahren vertrete.  

     

    Auf anliegende Vollmacht nehme ich Bezug.  

     

    Namens und im Auftrag des Antragstellers erkläre ich hiermit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantrage zugleich, dem Schuldner die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§§ 4 InsO, 91a ZPO).  

     

    Begründung 

    Der Schuldner hat am ... die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung durch Zahlung beglichen.  

     

    Der zugrunde liegende Insolvenzantrag war von vornherein zulässig und begründet.  

     

    Denn dadurch, dass der Schuldner die Forderung des Gläubigers zunächst nicht beglichen hat, war der Gläubiger veranlasst, einen Insolvenzantrag zu stellen.  

     

    Insofern war von einer Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO auszugehen, insbesondere weil die Forderung bereits fällig und somit durchsetzbar war.  

     

    Mit freundlichen Grüßen  

     

    Rechtsanwalt  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 147 | ID 121017