· Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung
Vollstreckungsdruck entfällt nicht durch eine freundliche Ansprache
| Die Insolvenzanfechtung kann Fluch und Segen sein. Trifft Sie eine Zahlung, die zugunsten des vertretenen Gläubigers eingegangen ist, geht das Bemühen dahin, sie abzuwehren. Betrifft sie dagegen einen konkurrierenden Gläubiger, ist sie zu begrüßen, weil damit die Insolvenzmasse gestärkt und die potenzielle Quote erhöht werden kann. Dabei spielt eine entscheidende Rolle, ob eine kongruente oder inkongruente Zahlung vorliegt. Anfechtbar ist nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn die Handlung innerhalb des dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (kongruente Insolvenzanfechtung). Gleiches gilt nach § 131 Abs. 1 InsO, wenn die Sicherung oder Befriedigung in einer Weise gewährt oder ermöglicht wurde, die der Gläubiger nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (inkongruente Insolvenzanfechtung). Ob diese Voraussetzungen durch die Art der vorherigen Mahnansprache beeinflusst werden können, hatte jetzt der BGH zu entscheiden und dies im Ergebnis verneint. |
Sachverhalt
Das Insolvenzgericht eröffnete auf einen Eigenantrag vom 5.6.20 am 1.8.20 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin war mit der Zahlung ihrer monatlich ‒ jeweils am drittletzten Bankarbeitstag ‒ fälligen Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Februar 2020 in Rückstand geraten. Am 3.3.20 erließ der beklagte Sozialversicherungsträger einen Beitragsbescheid mit dem Betreff „Bitte denken Sie an Ihre Beitragszahlung“. Dieser enthielt eine Aufforderung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Februar 2020 nebst Säumniszuschlag und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 29.085,15 EUR bis zum 12.3.20 und ging der Schuldnerin am 5.3.20 zu. In dem formularmäßigen Schreiben wird um kurzfristige Überweisung gebeten und darauf hingewiesen, dass ansonsten die Zwangsvollstreckung drohe. Im Weiteren wird noch einmal das Verfahren zur fristgerechten Zahlung erläutert und die Einziehung im Lastschriftmandat angeboten.
Die Schuldnerin zahlte am 17.3.20 einen Betrag von insgesamt 30.397,41 EUR auf den Monatsbeitrag für Februar 2020. Der Insolvenzverwalter nimmt den Sozialversicherungsträger im Wege der Deckungsanfechtung wegen Inkongruenz auf Rückerstattung dieses Betrags nebst Zinsen an die Masse ‒ vor LG und OLG erfolglos ‒ in Anspruch.
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