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  • · Fachbeitrag · Beförderungsvertrag

    Da darf auch einmal die Karte gezückt werden...

    | Eine Regelung, die im Taxenverkehr vorschreibt, bargeldlosen Zahlungsverkehr zu akzeptieren (hier: Berlin), ist rechtmäßig. |

     

    Durch § 51 Abs. 1 Nr. 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) wird der Landesgesetzgeber ermächtigt, die notwendigen Vorschriften über die „Zahlungsweise“ von Beförderungsentgelten im Taxenverkehr zu erlassen. Unter dem Begriff der „Zahlungsweise“ von Beförderungsentgelten sind nach Auffassung des VG Berlin (24.6.15, 11 L 213.15, Abruf-Nr. 144979) nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Regelungen zu verstehen, die die Art und Weise betreffen, wie Beförderungsentgelte in einer Taxe bezahlt werden. Folglich fallen hierunter auch solche Regelungen, die den konkreten Zahlungsverkehr und damit auch die konkreten Zahlungsmittel betreffen. Kann oder will der Fahrgast den Fahrpreis nicht bar zahlen, bleibt dem Taxifahrer nichts anders übrig, als sich dessen Personalien zu notieren und eine Rechnung zu stellen.

     

    MERKE | Bisher gilt eine solche Verordnung nur in Berlin. Es ist anzunehmen, dass nach der Entscheidung des VG auch in anderen Kommunen, insbesondere in großen Städten, entsprechende Verordnungen folgen werden.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 128 | ID 43521078