Ein Umgangsausschluss für längere Zeit setzt eine Kindeswohlgefährdung voraus, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB. Die Kindeswohlgefährdung kann in einer ablehnenden Haltung eines 12-jährigen Kindes begründet sein. Denn es kann kindeswohlschädlich sein, den Kindeswillen zu brechen (BVerfG 17.9.16, 1 BvR 1547/16, Abruf-Nr. 189701 ).
Der Anspruch eines Kindes auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mutter den Namen des Vaters des Kindes geheim hält (SG Speyer 25.10.16, S 6 AS 1011/15).
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Aus § 1684 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB ergibt sich keine Regelungsbefugnis des Familiengerichts, den betreuenden Elternteil zu verpflichten, anteilig Kosten des Umgangs des Umgangsberechtigten zu tragen (OLG Bremen 13.4.
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Auch in Abänderungsverfahren über den VA ist die Härteklausel des § 27 VersAusglG anwendbar, § 52 Abs. 1 VersAusglG i. V. m. § 226 Abs. 3 FamFG. Die Vorschrift ermöglicht dem Gericht, die Billigkeit der Abänderungsentscheidung zu überprüfen, die bei strikter Anwendung des § 51 VersAusglG zu treffen wäre. Es kann ggf. korrigierend eingreifen. Kann die Härteklausel auch herangezogen werden, wenn ein Anrecht, das in die Ursprungsentscheidung einbezogen war, erloschen ist und im Abänderungsverfahren ...