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  • · Fachbeitrag · Versorgungsausgleich

    Berufsunfähigkeitsrente: Ausgleich im Verbund

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Bereits laufende private Berufsunfähigkeitsrenten (BU-Renten) fallen unter den in § 28 VersAusglG geregelten Voraussetzungen in den VA, sind aber auch im Scheidungsverbund schuldrechtlich auszugleichen. Der BGH hat entschieden, was in diesen Fällen bei Scheidungsfolgenvereinbarungen zu beachten ist, welche gesundheitlichen Voraussetzungen der Ausgleichsberechtigte erfüllen muss, wann die Zahlungspflicht des Ausgleichspflichtigen beginnt und wie das Verfahren gebührenrechtlich zu erfassen ist. |

    Sachverhalt

    M und F streiten in einem aus dem Scheidungsverbund abgetrennten VA-Verfahren um den Ausgleich von drei BU-Renten, die der M seit März 02 bezog und die bis März 22 befristet waren. Die gesetzliche Ehezeit lief vom 1.7.89 bis 30.6.14. Im Verbund schlossen sie am 2.4.19 einen Vergleich, in dem sich M verpflichtete, einen bis März 22 befristeten nachehelichen Unterhalt an die F zu zahlen und ihr seinen Miteigentumsanteil am ehelichen Haus zu übertragen, während die F auf rückständigen Trennungsunterhalt und auf ZGA verzichtete. Der Vergleich enthielt eine Klausel, wonach mit dieser Vereinbarung alle bekannten oder unbekannten wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche der Eheleute erledigt sein sollten. In dem abgetrennten VA-Verfahren ordnete das AG u. a. an, dass hinsichtlich der drei BU-Renten des M kein VA stattfindet. Auf die Beschwerde der F verpflichtete das OLG den M, ab Rechtskraft der Scheidung bis März 22 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i. H. d. Hälfte seiner BU-Renten an die F zu zahlen und ab Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung bis März 22 seine hälftigen Ansprüche aus den drei Versicherungen erfüllungshalber an die F abzutreten. Die Rechtsbeschwerde des M ist erfolgreich und führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das OLG.

     

    • Leitsätze: BGH 10.8.22, XII ZB 83/20
    • 1. Vereinbaren Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel, dass BU-Renten i. S. d § 28 VersAusglG vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, muss das Gericht gem. § 26 FamFG aufklären, ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des VA nach § 6 VersAusglG beinhaltet, oder ob ein (teilweiser) Ausschluss des VA nach § 27 VersAusglG geboten ist (im Anschluss an BGH FamRZ 10, 720; 16, 2000).
    • 2. Für einen Ausgleich eines Anrechts gem. § 28 VersAusglG genügt es grundsätzlich, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
    • 3. Die Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VersAusglG i. V. m. § 20 Abs. 3 VersAusglG und § 1585b Abs. 2, § 1613 BGB bereits mit der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beginnen.
    • 4. § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des Einkommens zugrunde zu legen ist, findet auf den Ausgleich gem. § 28 VersAusglG auch dann keine Anwendung, wenn die Entscheidung hierüber nach der Scheidung erfolgt. Bestehen bei einem Versorgungsträger aufgrund verschiedener Verträge mehrere Anrechte, sind diese gebührenrechtlich gem. § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG gesondert zu erfassen.