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  • · Fachbeitrag · Versorgungsausgleich

    Einheitliche Anwendung des alten oder des neuen Rechts

    | Der Versorgungsausgleich kann nur einheitlich entweder nach dem bis 31.8.09 geltenden Recht oder nach dem seit 1.9.09 geltenden Recht durchgeführt werden ( BGH 21.11.13, XII ZB 137/13, n.v., Abruf-Nr. 140129 ). |

     

    Der Versorgungsausgleich (VA) ist auch nach dem seit 1.9.09 geltenden Recht durchzuführen, wenn die beteiligten Eheleute nach diesem Zeitpunkt übereinstimmende Ruhensanträge allein zu dem Zweck gestellt haben, das neue Recht zur Anwendung zu bringen.

     

    PRAXISHINWEIS | Da der VA einheitlich durchzuführen ist, ordnet § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG im Fall einer Abänderung einer nach früherem Recht getroffenen Entscheidung eine Totalrevision sämtlicher in den VA einbezogenen Anrechte selbst dann an, wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 55 | ID 42514512