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  • · Fachbeitrag · Abänderung des Versorgungsausgleichs

    Sog. Mütterrente führt zur Wertsteigerung gesetzlicher Anrechte

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, das sich bereits in der Leistungsphase befindet, nach § 41 VersAusglG zu bewerten. Beim Ermitteln des aktuellen Ausgleichswerts sind die Zuschläge aufgrund der sog. Mütterrente zu berücksichtigen, auch wenn die versicherte Person verstorben ist und aus der Versicherung keine Hinterbliebenenrente gezahlt wird. Dies hat der BGH entschieden. |

    Sachverhalt

    M und F wurden 1998 geschieden. Während der Ehezeit (1.9.78 bis 30.9.97) hatten beide Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erworben. Das AG führte den VA (nach früherem Recht) im Wege des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB a. F) durch. Zulasten des Anrechts des M wurden gesetzliche Rentenanwartschaften i. H. d. hälftigen Differenz der Ehezeitanteile von monatlich (903,71 DM ./. 281,78 DM = 621,93 DM ÷ 2 =) 310,97 DM, bezogen auf das Ehezeitende, auf die F übertragen. Später bezog die F aus der GRV zunächst eine Erwerbsminderungs- und anschließend eine Altersrente. Nachdem die Bewertung der Kindererziehungszeiten durch die sog. Mütterrente I und II verbessert worden war, wurde die Altersrente jeweils neu berechnet und sie erhielt im Hinblick auf die Erziehung ihrer 1983 geborenen Tochter Zuschläge von 1,0 bzw. 0,5 Entgeltpunkten. Die F verstarb 2020. Versorgungsberechtigte Hinterbliebene sind nicht vorhanden. Der M bezieht aus der GRV seit 1.1.19 Altersrente. Er beantragte im Oktober 20, den VA abzuändern. Das AG hat in Abänderung der früheren VA-Entscheidung ausgesprochen, dass ein VA ab 1.11.20 nicht stattfindet. Die dagegen gerichtete Beschwerde der DRV Bund (FamRZ 22, 1100) blieb ebenso wie deren Rechtsbeschwerde erfolglos (BGH 23.8.23, XII ZB 202/22, Abruf-Nr. 238026).

    Entscheidungsgründe

    Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen VA, die nach früherem Recht getroffen wurde, kann abgeändert werden, wenn sich der Ausgleichswert (mindestens) eines in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechts wesentlich geändert hat, § 51 Abs. 1 VersAusglG. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.