Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Ausgleich von Lücken in der Altersversorgung kompensiert ehebedingte Nachteile

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Der VA behebt ehebedingte Nachteile, sodass diese nicht mehr nach § 1578b BGB auszugleichen sind. Dies hat der BGH erneut entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Ehefrau (F) wendet sich gegen die Befristung ihres Elementarunterhalts. Sie greift u. a. die Annahme an, wonach sie hinsichtlich des Bezugs ihrer Altersrente keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Sie hätte ohne Ehe bei einer unterstellten Tätigkeit bis zum Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit eine fiktive Altersrente erlangen können. Eine solche Rente könnte sie aufgrund ihrer eigenen Rentenanwartschaften, der ihr von der Ärzteversorgung des Ehemannes im Wege des VA übertragenen Anwartschaften, und des ihr zugesprochenen ZGA auch tatsächlich erzielen. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

     

    • Leitsätze: BGH 4.7.18, XII ZB 122/17
    • 1. Ehebedingte Nachteile i. S. d. § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen.
    • 2. Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann.