Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Elterliche Sorge

    Gegenstand der Vermögenssorge

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht und Mediatorin, Konstanz

    | Gem. § 1626 Abs. 1 S. 2, 2. HS. BGB umfasst die elterliche Sorge die Personensorge und die Vermögenssorge. Der Beitrag informiert Sie über die Vermögenssorge. |

    1. Vermögen des Kindes erhalten und mehren

    Die Vermögenssorge umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern, das Vermögen des Kindes wirtschaftlich sinnvoll in dessen Interesse zu verwalten, d.h. es zu erhalten und zu mehren. In § 1642 BGB ist daher auch geregelt, dass die Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anlegen müssen, soweit es nicht bereitzuhalten ist, um Ausgaben davon zu bestreiten.

     

    Gem. § 1642 BGB ist Bargeld gewinnbringend anzulegen, wobei die Eltern eine Form der Vermögensverwaltung wählen müssen, die auch ein wirtschaftlich denkender Privatmann als günstige und sichere Anlage ansieht. Dabei sind Rentabilität, Sicherheit und Liquidität zu beachten.

     

    Im Zweifelsfall müssen sich die Eltern auch bei unterschiedlichen Banken beraten lassen (OLG Kassel FamRZ 03, 627). Bei größerem Vermögen müssen sie auf eine ausgewogene Streuung achten.

     

    • Beispiel

    Die Eheleute V und M trennen sich und behalten das gemeinsame Sorgerecht für den Sohn S. V hebt das Geld des S ab und verwendet es für sich. Was kann M tun, um das Geld für den S zurückzubekommen?

     

    Verstoßen die Eltern gegen diese Pflicht, machen sie sich gegenüber dem Kind gem. § 1664 BGB schadenersatzpflichtig. § 1664 BGB bestimmt dabei nach überwiegender Meinung nicht nur den Haftungsmaßstab, sondern ist auch Anspruchsgrundlage (OLG Köln FamRZ 97, 1351; OLG Düsseldorf FamRZ 92, 1097). Danach haften die Eltern für alle Schäden, die auf der Verletzung der Elternpflichten auf dem Gebiet der Vermögenssorge beruhen. Die Eltern müssen aber nur für diejenige Sorgfalt einstehen, die sie auch in eigenen Angelegenheiten walten lassen (sog. Haftungsprivileg).

     

    • Lösung zum Beispiel

    Da es sich bei der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gem. § 1664  BGB i.V. mit § 1642 BGB um keine Unterhaltssache handelt, kann M den S nicht gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB oder § 1629 Abs. 3 BGB vor Gericht vertreten. Gem. § 1909 Abs. 1 BGB ist daher ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

     

    2. Einkünfte des Vermögens zum Unterhalt verwenden

    Eine Ausnahme von der Anlagepflicht ist in § 1649 BGB geregelt. Danach dürfen nach Abs. 1 der Vorschrift Einkünfte aus dem Vermögen des Kindes für den Unterhalt des Kindes verwendet werden (vgl. auch § 1602 Abs. 2 BGB). Werden diese Einkünfte nicht für den Unterhalt des Kindes benötigt, dürfen die Eltern diese auch für den eigenen Unterhalt oder den der minderjährigen unverheirateten Geschwister verwenden, soweit dies der Billigkeit entspricht.

     

    Wichtig | Zwar dürfen Zinseinkünfte grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes verwendet werden. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Zinseinkünfte erneut fest angelegt und der Vermögenssubstanz des Kindes zugeführt wurden (AG Nordhorn a.a.O.).

    3. Gerichtliche Maßnahmen gegen Eltern möglich

    Wird durch das Verhalten der Eltern das Vermögen des Kindes gefährdet, muss das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die entsprechenden Maßnahmen treffen, § 1666 BGB. Dies ist der Fall bei

    • ordnungswidrigem Verbrauch des dem Kind zustehenden Sparguthabens (BayObLG FamRZ 91, 1339).

     

    Weitere Voraussetzung ist aber, dass durch das Verhalten der Eltern das gesamte Vermögen des Kindes gefährdet sein muss.

     

    Welche gerichtlichen Maßnahmen angeordnet werden können, ist in § 1667 BGB geregelt. Im Einzelnen:

     

    • Die Eltern müssen ein Vermögensverzeichnis erstellen und Rechnung legen, § 1667 Abs. 1 S. 1 BGB;
    • das Gericht kann anordnen, wie und wo das Geld anzulegen ist, § 1667 Abs. 2 S. 1 BGB;
    • das Gericht kann einen Sperrvermerk anordnen, um unberechtigtes Abheben von Geld zu verhindern, § 1667 Abs. 2 S. 2 BGB und
    • das Gericht kann eine Sicherheitsleistung anordnen, § 1667 Abs. 3 BGB.

    4. Aufwendungsersatz

    Gem. § 1648 BGB können die Eltern, die bei der Ausübung der Vermögenssorge Aufwendungen machen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, vom Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen. Dazu zählen z.B. Kosten für einen Auslandsaufenthalt während der Schulausbildung. Für Unterhaltszahlungen dürfen die Eltern dagegen keinen Ersatz verlangen, ebenso wenig für Kosten für Urlaubsreisen für die gesamte Familie und Kosten der Aus- und Fortbildung und Weiterbildung, sofern es sich hierbei gem. § 1610 Abs. 2 BGB um die Kosten für eine angemessene Berufsausbildung handelt (AG Nordhorn FamRZ 02 341). 

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 71 | ID 42537104