· Fachbeitrag · Namensrecht
Das neue Namensrecht: Das gilt für den Namen bei Kindern
von RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Mediatorin, Neumann & Neumann, Konstanz
| Am 1.5.25 ist das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (eingeführt durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrecht und des Internationalen Namensrechts vom 14.7.24, BGBl I 24, Nr. 185) in Kraft getreten. Der Beitrag stellt die wichtigsten Änderungen im Gesetz zu den Geburtsnamen des Kindes dar. |
1. Grundlegendes
Die §§ 1617 bis 1617c BGB sind geändert worden, die §§ 1617d bis i BGB sind eingefügt worden.
2. Gemeinsame Sorge, ohne Ehenamen
Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht und führen keinen Ehenamen, bestimmen sie gem. § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes:
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