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Eltern müssen Ausfallhonorar für Arzt- oder Ergotherapietermine zahlen
Der BGH hat entschieden, dass Eltern das Ausfallhonorar für kurzfristig abgesagte Termine zur Behandlung minderjähriger Kinder zahlen müssen ( BGH 12.5.22, III ZR 78/21, Abruf-Nr. 229828 ).
Wird ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis – oder in einer Praxis für Ergotherapie – zur Behandlung vorgestellt, kommt der Behandlungsvertrag i. d. R. zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes zustande, §§ 630 , 328 BGB. Aus einem solchen Behandlungsvertrag werden, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, die Eltern berechtigt und verpflichtet (vgl. BGH 28.4.05, III ZR 351/04 zu minderjährigen Privatpatienten). Denn die Eltern kommen durch den Vertragsschluss ihrer Personensorgepflicht aus § 1626 BGB nach, dem Kind die nötige Behandlung zu verschaffen. Dies gilt – jedenfalls bei kleinen Kindern – auch wenn diese in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind.
Ein Vergütungsanspruch gem. § 615 BGB ist gem. § 630b BGB auch auf Behandlungsverträge i. S. d. § 630a BGB anwendbar. Bei kurzfristig abgesagten Terminen richtet sich dieser Anspruch wegen Annahmeverzug des Behandelnden, auch bei einer gesetzlichen Krankenversicherung gegen den Kassenpatienten. Denn die Versichertengemeinschaft muss nicht für Leistungsstörungen einstehen, die in den persönlichen Verantwortungsbereich des einzelnen Versicherten fallen.
Für die Frage des Annahmeverzugs ist – unabhängig von einem tatsächlichen oder wörtlichen Angebot, vgl. §§ 294, 295 BGB – regelmäßig entscheidend, ob bei den Behandlungsterminen eine kalendermäßige Bestimmung i. S. v. § 296 BGB vorliegt. Dies ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Falls, insbesondere die Interessenlage der Parteien und die Organisation der Terminvergabe durch den Behandelnden sowie deren Erkennbarkeit für die Patienten, zu beurteilen. Wenn keine Mehrfachtermine (wie häufig bei Ärzten), sondern erkennbar Exklusivtermine vereinbart werden und auf eine 24-stündige Absagefrist hingewiesen wird, handelt es sich nicht um bloß unverbindliche Absprachen, sondern um eine rechtsverbindliche Terminvereinbarung.
MERKE — Eine Absage eines Behandlungstermins stellt regelmäßig nicht eine den Annahmeverzug ausschließende jederzeit mögliche Kündigung eines Behandlungsvertrags nach § 627 BGB dar. |
Ein Anspruch des Ergotherapeuten scheiterte im entschiedenen Fall aber deswegen, weil es ihm wegen der damals geltenden Coronaschutzverordnung rechtlich unmöglich war, die Leistung zu bewirken und deswegen kein Annahmeverzug eintrat, vgl. § 297 BGB. Ob die Vereinbarung des Ausfallhonorars der AGB-Kontrolle standgehalten hätte, hat der BGH offengelassen. Das LG als Vorinstanz hat die Klausel für wirksam gehalten (vgl. hierzu ausführlich Staudinger/Gutmann (2019) Anhang zu §§ 305–310 Rn. D 1). (AM)