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  • 27.10.2025 · Nachricht · Zuständigkeit

    Streitigkeit nach dem Anfechtungsgesetz ist sonstige Familiensache

    | Der BGH hat für das alte Recht entschieden, dass Streitigkeiten nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) sonstige Familiensachen i. S. v. § 266 FamFG sein können. Es können sich Angehörige i. S. v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegenüberstehen – hier die geschiedene Frau die Vermögen u. a. auf ihren Vater übertragen haben soll, um die Zwangsvollstreckung titulierter Unterhaltsansprüche und durch KFB titulierter Ansprüche ihres Ex-Mannes zu vermeiden (BGH 18.9.24, XII ZB 25/24, Abruf-Nr. 244672). |