27.10.2025 · Nachricht · Zuständigkeit
Streitigkeit nach dem Anfechtungsgesetz ist sonstige Familiensache
| Der BGH hat für das alte Recht entschieden, dass Streitigkeiten nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) sonstige Familiensachen i. S. v. § 266 FamFG sein können. Es können sich Angehörige i. S. v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegenüberstehen – hier die geschiedene Frau die Vermögen u. a. auf ihren Vater übertragen haben soll, um die Zwangsvollstreckung titulierter Unterhaltsansprüche und durch KFB titulierter Ansprüche ihres Ex-Mannes zu vermeiden (BGH 18.9.24, XII ZB 25/24, Abruf-Nr. 244672). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,10 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig