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  • · Fachbeitrag · Unterbringung

    Anhörung, wenn eine Unterbringungsmaßnahme verlängert wird

    | Auch wenn eine Unterbringungsmaßnahme verlängert wird, ist der Betroffene zwingend anzuhören, § 319 FamFG. Eine Anhörung ca. zwei Monate vorher auf Grundlage von anderen Umständen reicht nicht aus ( BGH 10.2.16, XII ZB 478/15, Abruf-Nr. 184872 ). |

     

    Der BGH hat in dieser Entscheidung erneut betont, dass die Anhörung des Betroffenen zu den wesentlichen Förmlichkeiten i. S. v. Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG gehört. Verfahrensfehler, die erfolgen, wenn der Betroffene angehört wird, verletzen diesen deshalb nicht nur in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG , sondern auch in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG. Wird der Betroffene nicht angehört, darf das Beschwerdegericht deswegen auch nicht ohne erneute mündliche Verhandlung gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG entscheiden.

     

    MERKE | Mit dieser Entscheidung schließt der BGH an seine Entscheidung vom 2.12.15 an (FK 16, 21).

     

    Eine erneute Anhörung ist immer erforderlich, wenn neue (erhebliche) Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 74 | ID 43975888