· Fachbeitrag · Unterbringung
Unterbringungsentscheidung erfordert persönliche Anhörung durch erkennenden Richter
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, ist zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen. Sie ist aber auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Die Betroffene B wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Verlängerung ihrer Unterbringung. Zunächst hatte das AG nach ihrer persönlichen Anhörung deren Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung befristet genehmigt. Sodann wurde die B vom Bezirkskrankenhaus in ein Pflegeheim in einem anderen AG-Bezirk verlegt. Das dortige AG hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sodass es bei der ursprünglichen Zuständigkeit verblieb. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Entscheidung darüber, die Unterbringung zu verlängern. Das AG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der B im Wege der Rechtshilfe durch das am Orte des Pflegeheims belegene AG die weitergehende Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG zurückgewiesen, ohne die B persönlich angehört zu haben. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das LG (BGH 11.6.25, XII ZB 183/25, Abruf-Nr. 249225).
Entscheidungsgründe
Das LG hätte die B im Beschwerdeverfahren erneut angehören müssen, sodass das Verfahren unter einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet.
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