· Fachbeitrag · Taufname
Streit um den Taufnamen: Das ist zu beachten
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Die Wahl des Taufnamens ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i. S. d. § 1628 BGB, wenn die Taufe selbst davon abhängt, dass die Eltern sich auf einen Taufnamen verständigen, so das OLG Karlsruhe. |
Sachverhalt
M und V sind die getrennt lebenden Eltern der Tochter „K. M.“ und ihrer beiden Brüder, die römisch-katholisch getauft worden sind. Die M ist aus der Kirche ausgetreten. Der V ist gläubiger Katholik. Nach der Geburt ihrer Tochter hat der V dem Standesamt als Vornamen die Namen K. M. angegeben. M hat die Mitteilung unterzeichnet. In der Geburtsurkunde des Standesamts werden als Vornamen des Kindes ebenfalls K. M. angegeben. Die M ruft ihre Tochter M, der V sagt K zu ihr. Die M ist mit einer Taufe einverstanden. Die Eltern streiten darüber, ob das Kind auf den Namen M. oder K. M. getauft werden soll. Der V hat erfolglos beantragt, ihm gem. § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis über die Wahl des Taufnamens zu übertragen. Er hat später beantragt, dass die M verurteilt wird, der Taufe der K. M. unter ihrem Namen K. M. als Vorname zuzustimmen. Die M hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Dagegen richtet sich der V erfolgreich mit seiner Beschwerde (OLG Karlsruhe 9.12.24, 2 UF 200/24 Abruf-Nr. 248875).
Entscheidungsgründe
Der Antrag des V ist vom AG zutreffend als Antrag auf Übertragung der Entscheidung gem. § 1628 BGB ausgelegt worden. Er ist zulässig. Bei der Namensbestimmung handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (OLG Frankfurt 11.10.21, 4 UF 171/21, juris Rn. 18).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig