01.07.2025 · IWW-Abrufnummer 248875
Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 09.12.2024 – 2 UF 200/24
1. Die Wahl des Taufnamens stellt dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB dar, wenn die Durchführung der Taufe selbst davon abhängt, dass die Eltern sich auf einen Taufnamen verständigen.
2. Es entspricht dem Wohl des Kindes am besten, wenn auch als Taufnamen die amtlichen Vornamen gewählt werden.
3. "Rufname" ist keine rechtliche Kategorie. Daher steht es dem Namensträger frei, sich aus seinen Vornamen denjenigen für den alltäglichen Umgang auszusuchen, der seinen Vorstellungen am besten entspricht.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 09.12.2024, Az. 2 UF 200/24
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 20.09.2024 (Az.: 5 F 127/24) unter Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
Dem Vater wird die Entscheidung über die Taufe des ehegemeinschaftlichen Kindes K. M. W., geboren am ..., durch die römisch-katholische Kirche R. und die Auswahl des Taufnamens übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Taufname "K. M." lauten soll.
2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Vater gegen die Zurückweisung seines Antrags, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung über die Wahl des Taufnamens für seine Tochter zu übertragen.
Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) sind die Eltern des Kindes K. M., geboren am ... Aus der im Jahr 2018 geschlossenen Ehe sind ferner die Söhne B. G., geboren am ..., und L. J., geboren am ..., hervorgegangen. Der Vater ist im April 2023 aus der ehegemeinschaftlichen Wohnung ausgezogen. Die Mutter arbeitet seit dem 11.09.2023 als Grundschullehrerin in O. Sie übt eine Teilzeitbeschäftigung von 7.30 Uhr bis 12.45 Uhr aus. K. M. besucht genauso wie ihre beiden Brüder die Kindertagesstätte R., in R.
Der Vater der Kinder ist im öffentlichen Dienst beschäftigt und von Beruf Geoinformatiker. Ihm steht ein regelmäßiges Umgangsrecht zu, das zuletzt mit Beschluss des Senats vom 30.10.2023 im Verfahren 2 UF 152/23 geregelt worden ist. Alle drei Kinder leben im Haushalt ihrer Mutter und werden von dieser betreut und versorgt. Die Mutter ist aus der Kirche ausgetreten.
Der Vater ist gläubiger Katholik. Die beiden Söhne sind römisch-katholisch getauft worden.
Nach der Geburt ihrer Tochter hat der Vater dem zuständigen Standesamt als Vornamen die Namen "K. M." angegeben. Die Mitteilung ist von der Mutter unstreitig unterzeichnet worden. In der Geburtsurkunde des Standesamtes Baden-Baden vom 22.09.2022 (I, 15), Registernummer G 1412/2022, werden als Vornamen des Kindes ebenfalls "K. M." angegeben.
Die Mutter ruft ihre Tochter M., der Vater sagt K. zu ihr.
Die Mutter ist mit einer Taufe der gemeinsamen Tochter grundsätzlich einverstanden. Streit herrscht zwischen den Eltern darüber, ob das Kind auf den Namen M. oder K. M. getauft werden soll.
Unter dem 07.06.2024 hat der Vater beantragt, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis über die Wahl des Taufnamens zu übertragen. Er hat vorgebracht, dass K. wie ihre Brüder auch getauft werden solle. Ein Tauftermin sei bereits vereinbart gewesen und gescheitert, da die Mutter nun wolle, dass das Kind M. heiße. Es sei nicht einzusehen, weshalb der amtliche Name K. M., der Taufname jedoch nur M. sein solle. Die unterschiedliche Benennung habe schon zu Verwirrung geführt. Er habe seine Tochter auch nicht 6 Monate lang M. gerufen. Bei Banken, im Kindergarten, vor Gericht, beim Finanzamt und in der Patientendatenbank werde seine Tochter als K. M. geführt. Man habe sich auf den offiziellen Rufnamen K. verständigt.
Der Vater hat beantragt:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Taufe des ehegemeinschaftlichen Kindes der Verfahrensbeteiligten K. M., geb. am ..., durch die römisch-katholische Kirche R. unter ihrem Namen K. M. als Vorname zuzustimmen
Die Mutter hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Bei ihrer Zustimmung zur Eintragung des Namens K. M. sei sie davon ausgegangen, dass M. der Rufname sein solle. In ihrer Familie sei es üblich, dass der zweite Vorname der Rufname sei. Der Vater selbst habe seine Tochter zunächst M. gerufen und auch M. selbst wolle so genannt werden. Sie wolle, dass ihre Tochter auf den Namen M. getauft werde, aber zumindest gegenüber dem Pfarrer klargestellt werde, dass der Rufname der Tochter M. und der Zweitname K. laute. Auf den Rufnamen M. habe man sich noch im Kreißsaal verständigt. M. K. sei in den Krankenhausunterlagen vermerkt worden.
Die Verfahrensbeiständin hat unter dem 16.08.2024 von Gesprächen mit den beiden Eltern berichtet. Sie hat darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung für oder gegen einen der Namen als Rufnamen während der Taufe außerhalb der Taufe keine Außenwirkung haben würde. Es stünde den Personen weiterhin frei, die Tochter nach ihrem Ermessen, entweder mit K. oder mit M. zu benennen. Sollten die Eltern es weiterhin nicht schaffen, sich zu einigen, dann werde es der Tochter im entsprechenden Alter zu überlassen sein, zu entscheiden, welcher Rufname benutzt werden solle. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 16.08.2024 (I, 71 ff.) verwiesen. Das Jugendamt hat unter dem 05.09.2024 berichtet (I, 78 ff.) und die Auffassung vertreten, es solle dem Kind selbst überlassen werden, ab einem gewissen Alter zu entscheiden, mit welchem Rufnamen es genannt werden möchte.
Das Amtsgericht hat die Eltern am 24.07.2024 persönlich angehört.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.09.2024 hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Entscheidung gemäß § 1628 S. 1 BGB nicht vorliegen würden. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um das "Ob" der Taufe, sondern lediglich um den Taufnamen. Streit bestehe im vorliegenden Fall lediglich über die Frage, in welcher Reihenfolge die Vornamen des Kindes während der Taufzeremonie genannt werden. Auch wenn es den Beteiligten nicht gelingen sollte, eine zeitnahe Einigung über die Reihenfolge der Vornamen bzw. den Rufnamen zu finden, könne das Kind im katholischen Glauben erzogen werden. Selbst das etwaige Aufschieben der Taufzeremonie habe daher nach Auffassung des Gerichts keine einschneidenden Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Kindes.
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 23.09.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17.10.2024 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Vaters.
Er trägt vor:
Die Antragsgegnerin verweigere die Taufe rigoros und bedingungslos, nur weil sie ihre Namensvorstellungen zwischen Geburt und Taufe geändert habe. Das Kind sei unter dem Namen "K. M." geboren und standesamtlich benannt worden. Die Nicht-Taufe habe gemäß § 1628 S. 1 BGB für das Kind einen erheblichen bedeutungsvollen und nachteiligen Aspekt. Nur er sei bereit, für die Taufe zu sorgen und auch für die entsprechende, christlich abendländische Erziehung. Der Taufname entspreche immer dem Passnamen, so sei es in der katholischen Kirche auch geregelt.
Der Vater beantragt:
1.
Der Beschluss vom 20.09.2024 wird aufgehoben.
2.
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Taufe des ehegemeinschaftlichen Kindes der Verfahrensbeteiligten K. M. W., geb. ..., durch die römisch-katholische Kirche in R. unter dem Namen K. M. als Tauf- und Vorname zuzustimmen.
Die Mutter beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag, wonach der Vater dem Rufnamen "M." zugestimmt und nunmehr seine Namensvorstellungen ohne Rücksicht auf seine Tochter geändert habe. Der Rufname sei zwischen ihnen geklärt gewesen und auch der Vater habe seine Tochter zunächst M. genannt. Der Vater wolle ihr mit der Wahl des Namens "K." nur "eins auswischen" und sich durchsetzen. Im Übrigen sei es zudem so, dass der Vater in Wahrheit während des Zusammenlebens der Beteiligten keinen großen Wert auf die "christlich abendländische Erziehung" gelegt habe.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird ergänzend auf die Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt verwiesen.
Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben im Beschwerdeverfahren von Stellungnahmen abgesehen.
Dem Senat lagen folgende Akten des Amtsgerichts Rastatt vor: 5 F 143/22 (Wohnungszuweisung) und 5 F 62/23 (Umgangsregelung) sowie 2 UF 152/23 des Senats in elektronischer Form.
Der Senat hat mit Verfügung der Vorsitzenden vom 14.11.2024 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG beabsichtigt ist.
Weiterer Vortrag ist nicht erfolgt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde des Vaters Erfolg und führt zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
1.
Der Antrag des Vaters, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Taufe des ehegemeinschaftlichen Kindes K. M. durch die römisch-katholische Kirche unter dem Namen K. M. als Tauf- und Vorname zuzustimmen, ist vom Amtsgericht zutreffend als Antrag auf Übertragung der Entscheidung gemäß § 1628 BGB ausgelegt und behandelt worden. Der Antrag, ihm die Entscheidungsbefugnis über die Wahl des Taufnamens zu erteilen, ist gemäß § 1628 FamFG zulässig.
a) Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden. Die Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB ist auf Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind beschränkt. Wegen der Subsidiarität staatlicher Eingriffe ist es in erster Linie Aufgabe der Eltern, ihre Verantwortung für ihre Kinder selbst zu tragen und bei Meinungsverschiedenheiten eine Einigung herbeizuführen; unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB bleiben Meinungsverschiedenheiten daher ggf. schlicht unaufgelöst. Die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit richtet sich vor allem nach den Konsequenzen, die die Uneinigkeit der Eltern auf das Kind und seine gesellschaftliche und soziale Entwicklung hat.
Bei der Namensbestimmung handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (Amend-Traut, in BeckOGK, § 1628 BGB Rn. 44; Bullmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 1628 BGB (Stand: 20.07.2023) Rn. 35; Staudinger/Lettmaier (2020), § 1628 Rn. 54 m.w.N; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2021 - 4 UF 171/21 -, juris Rn. 18; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.03.2016 - 9 UF 10/16 -, juris).
Ebenfalls als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung wurden in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung u.a. gesehen die Entscheidung über die Durchführung der Taufe eines Kindes (h.M., vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 33/04 - FamRZ 2005, 1167; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2019 - 20 UF 27/19 - FamRZ 2019, 1697; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.08.2017 - 16 UF 139/17 - FamRZ 2018, 354).
b) Der Senat verkennt nicht, dass die Uneinigkeit der Eltern im vorliegenden Fall nicht die Taufe selbst, sondern lediglich die Wahl des Taufnamens betrifft. Das Amtsgericht hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Taufnamen keine rechtliche Bedeutung zukommt und das Kind zu gegebener Zeit selbst über seinen Taufnamen entscheiden kann. In den Blick zu nehmen ist jedoch, dass die Taufe selbst davon abhängt, dass die Eltern sich auf einen Taufnamen verständigen. Im Ergebnis führt die Uneinigkeit der Eltern dazu, dass eine Taufe überhaupt nicht zustande kommt.
Der Auffassung, dass die Taufe aufgeschoben und K. M. selbst die Entscheidung über ihren Taufnamen überlassen bleiben könne, schließt sich der Senat ausdrücklich nicht an. Die ungelöste "Taufnamenfrage" wird das ohnehin schlechte Verhältnis der Eltern weiterhin belasten und zu fortwirkenden Spannungen führen, die auch dem Kind nicht verborgen blieben. Es besteht die naheliegende Gefahr, dass K. M. in einen Loyalitätskonflikt gerät, mit der Entscheidung überfordert ist und jeder Elternteil versucht, das noch sehr kleine und vulnerable Mädchen in seinem Sinne zu beeinflussen. Dies gilt es zu verhindern.
Der Senat geht folglich davon aus, dass der Antrag gemäß § 1628 Satz 1 BGB zulässig ist.
2.
Der Antrag ist begründet.
Liegen die Anwendungsvoraussetzungen des § 1628 BGB vor, so trifft das Gericht im Meinungsstreit zwischen den Eltern eine Entscheidung, die in aller Regel einem der beiden Elternteile das Recht zur alleinigen Entscheidung zuspricht. Das Gericht muss daher dem jeweiligen Elternteil die Entscheidungskompetenz zuweisen, dessen Entscheidung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Beim Elternstreit über die Wahl des Vornamens - wo Kindeswohlaspekte zunächst zu fehlen scheinen - wird sich die Entscheidungsübertragung auf einen Elternteil häufig als die für das Kind voraussichtlich bessere Lösung darstellen lassen, ohne dass eigene Namenspräferenzen des Gerichts ausschlaggebend werden müssen. Das OLG Dresden hat etwa beim Elternstreit um den Vornamen darauf zurückgegriffen, dass die - vom Gericht begünstigte - Mutter das Kind von Geburt an alleine betreute (OLG Dresden, Beschluss vom 13.01.2004 - 21 [10] UF 821/03, OLG-NL 2004, 164). Die Wahl eines vom Hauptbetreuer abgelehnten Kindesnamens könne negative Auswirkungen auf die Beziehung dieses Elternteils zum Kind und/oder das Verhältnis des Kindes zu seinem eigenen Namen befürchten lassen (so Staudinger, a.a.O., Rn. 73). Im hier zu entscheidenden Fall ist für den Senat von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Name K. M. in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen und das gemeinsame Kind mit diesem Namen in das Geburtenregister eingetragen worden ist.
aa) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen, § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB. Davon umfasst ist das Recht, dem Kind einen (Vor)Namen zu geben (BVerfG, NJW 2009, 663 [BVerfG 05.12.2008 - 1 BvR 576/07]).
Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, erfolgt die Bestimmung des Namens durch formlose Einigung. Die Anzeige des Namens an das Standesamt stellt keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar; ihr kommt vielmehr, ebenso wie der Eintragung im Geburtenregister, lediglich deklaratorische Bedeutung zu (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2012 - 3 Wx 78/12 - juris; Hilbig-Lugani, in: Staudinger, BGB, 2020, § 1616 Rn. 23a). Sie schließt allerdings den Namenserwerb ab mit der Folge, dass eine spätere Änderung grundsätzlich ausscheidet (BGHZ 29, 256, 257; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2018 - 11 W 2245/17 - juris; Weber, in Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Werkstand: 45. EL Mai 2024, Teil U Rn. 258).
Ein - wie hier - abgeschlossener Eintrag in das Geburtenregister darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen; den Antrag auf diese Anordnung können alle Beteiligten stellen, § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG. Die Berichtigung ist dagegen kein zulässiges Instrument zur Revision des ursprünglichen elterlichen Erteilungsbeschlusses (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2021 - I-3 Wx 165/19 -, juris Rn. 17). Der einmal wirksam erteilte Vorname kann nicht nach Belieben geändert werden, denn es gilt der Grundsatz der Namensstabilität. Danach sind auch ein Austausch des Vornamens, das Hinzufügen oder Weglassen einzelner Vornamen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich (BeckOGK/Kienemund, 01.08.2024, BGB § 1616 Rn. 93). Nach dem neu eingefügten § 45a PStG kann der Namensträger durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die Reihenfolge der Vornamen ändern (Vornamenssortierung), ohne dass eine Namensänderung nach § 3 NamÄndG erforderlich ist. Weiterhin nicht zulässig sind aber nach dieser Regelung das Hinzufügen weiterer Vornamen, das Weglassen vorhandener Vornamen oder die Änderung der Schreibweise (§ 45a Abs. 1 S. 2 PStG).
Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen (BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - XII ZB 298/15 - in MDR 2017, 92).
bb) Im hier zu entscheidenden Fall ist unstreitig, dass der amtliche, in das Geburtenregister eingetragene Name des Kindes "K. M." lautet und dass die Mutter der Eintragung dieses Namens zugestimmt hat. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Mutter, sie sei davon ausgegangen, der Rufname des Kindes sei "M." und nur deshalb habe sie ihr Einverständnis erteilt. Die Behauptung der Mutter, in ihrer Familie sei es üblich, dass der zweite Vorname der Rufname sei, trifft nicht zu. So heißt die Mutter selbst "M." mit zweitem Vornamen, sie führt jedoch als Vornamen den ersten Vornamen "K.". Auch die beiden Söhne B. G. und L. J. werden nur B. und L. genannt, wie dem Senat aus dem Umgangsverfahren bekannt ist.
Die Mutter kann sich insoweit auch nicht auf einen Irrtum berufen.
Der Vorname hat - wie der Personenname schlechthin - zwei Komponenten: eine bürgerlich-rechtliche und eine öffentlich-rechtliche. Die bürgerlich-rechtliche (insbesondere familienrechtliche) Seite der Namenserteilung als Akt der elterlichen Sorge ist mit der elterlichen Einigung abgeschlossen, die Bindungs- und Widerrufsprobleme sind sodann in gleicher Weise zu beantworten wie auch sonst im Rahmen der elterlichen Sorgerechtsausübung. Die öffentlich-rechtliche, insbesondere personenstandsrechtliche Fixierung des Namens mit der Folge, dass Namensänderungen fortan nur noch im Verwaltungsrechtswege vorgenommen werden können, tritt mit der Eintragung ins Geburtenregister ein (Staudinger/Lugani, a.a.O., § 1616 Rn. 27). Motivirrtümer (außerhalb der Fallgruppe des § 119 Abs 2 BGB) führen ebensowenig zu einem Anfechtungsrecht wie der Wunsch der Eltern, ihre ursprüngliche Entscheidung zu revidieren (Staudinger/Lugani, a.a.O., Rn. 27 a).
An der Verbindlichkeit des amtlichen Vornamens vermag der Taufname nichts zu ändern. Auch dann, wenn das Mädchen, dem Wunsch der Mutter entsprechend nur auf den Namen "M." getauft wird, verbleibt es bei den amtlichen Vornamen. Der Taufname ist rechtlich ohne Relevanz.
Aus Sicht des Senats entspricht es dem Wohl des Kindes am besten, wenn auch als Taufnamen die amtlichen Vornamen gewählt werden. Dies entspricht gängiger kirchlicher Praxis, die sich insoweit an den Geburtsurkunden orientiert, als auch dem Grundsatz der Namenskontinuität und der Namensstabilität. Die Wahl des Doppelnamens stellt zudem für beide Eltern einen akzeptablen Kompromiss dar, da sowohl der von der Mutter als auch der vom Vater favorisierte Vornamen Eingang in die Namensgebung findet.
Nur ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Hat eine Person mehrere Vornamen, wird regelmäßig einer davon ihr Rufname sein, d.h. derjenige Vorname, bei dem sie üblicherweise genannt wird oder sich nennen lässt. "Rufname" ist keine rechtliche Kategorie (BeckOGK/Kienemund, 01.08.2024, BGB § 1616 Rn. 31; Weber, in Scholz/Kleffmann, a.a.O., Rn. 289). Daher steht es dem Namensträger frei, sich aus seinen Vornamen denjenigen für den alltäglichen Umgang auszusuchen, der seinen Vorstellungen am besten entspricht. Er kann diesen Namen auch jederzeit mit anderen seiner Vornamen austauschen. Auch Eltern ist es grundsätzlich unbenommen, ihr Kind so zu rufen, wie es ihnen gefällt, denn einen Rufnamen im Rechtssinne gibt es nicht (v. Sachsen Gessaphe, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, Anhang zu § 1618 Rn. 2). So kann etwa ein Elternteil seinem Kind einen besonderen Kosenamen geben. Kinder bekommen im Kindergarten, in der Schule oder von Freunden häufig einen Spitznamen oder die Vornamen werden abgekürzt. Mit einer derartigen Namensvielfalt können Kinder im Allgemeinen gut leben, mit ständigen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten der Eltern nicht. Da es einen Rufnamen im Rechtssinne nicht gibt, entfällt auch die rechtliche Möglichkeit, einem Elternteil gemäß § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis über die Wahl des Rufnamens zu übertragen.
Auch wenn ihre Tochter "K. M." getauft wird, dürfen sowohl die Mutter als auch die Brüder sie im familiären Bereich "M." nennen und dies sollte auch vom Vater akzeptiert werden. Die Eltern sollten sich allerdings darauf verständigen, dass ihre Tochter offiziell in gerichtlichen Verfahren, gegenüber Behörden, Banken etc. mit ihren vollständigen Vornamen bezeichnet wird.
Die Beschwerde des Vaters ist folglich begründet.
3.
Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da von dieser keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten ist. Die Eltern haben ihre Standpunkte ausführlich dargelegt und es ist nicht zu erwarten, dass sie hiervon abrücken und sich einigen können. Da es letztlich in erster Linie um rechtliche Fragen geht, ist eine erneute Anhörung nicht geboten. Von einer Anhörung des Kindes hat der Senat gemäß § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG abgesehen, da K. M. erst zwei Jahre alt ist.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Voraussetzungen für eine Auferlegung außergerichtlicher Kosten auf die Beschwerdegegnerin liegen nicht vor. Hinsichtlich der erstinstanzlich entstandenen Kosten verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts (Kostenaufhebung). Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Tenor:
Dem Vater wird die Entscheidung über die Taufe des ehegemeinschaftlichen Kindes K. M. W., geboren am ..., durch die römisch-katholische Kirche R. und die Auswahl des Taufnamens übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Taufname "K. M." lauten soll.
2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Vater gegen die Zurückweisung seines Antrags, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung über die Wahl des Taufnamens für seine Tochter zu übertragen.
Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) sind die Eltern des Kindes K. M., geboren am ... Aus der im Jahr 2018 geschlossenen Ehe sind ferner die Söhne B. G., geboren am ..., und L. J., geboren am ..., hervorgegangen. Der Vater ist im April 2023 aus der ehegemeinschaftlichen Wohnung ausgezogen. Die Mutter arbeitet seit dem 11.09.2023 als Grundschullehrerin in O. Sie übt eine Teilzeitbeschäftigung von 7.30 Uhr bis 12.45 Uhr aus. K. M. besucht genauso wie ihre beiden Brüder die Kindertagesstätte R., in R.
Der Vater der Kinder ist im öffentlichen Dienst beschäftigt und von Beruf Geoinformatiker. Ihm steht ein regelmäßiges Umgangsrecht zu, das zuletzt mit Beschluss des Senats vom 30.10.2023 im Verfahren 2 UF 152/23 geregelt worden ist. Alle drei Kinder leben im Haushalt ihrer Mutter und werden von dieser betreut und versorgt. Die Mutter ist aus der Kirche ausgetreten.
Der Vater ist gläubiger Katholik. Die beiden Söhne sind römisch-katholisch getauft worden.
Nach der Geburt ihrer Tochter hat der Vater dem zuständigen Standesamt als Vornamen die Namen "K. M." angegeben. Die Mitteilung ist von der Mutter unstreitig unterzeichnet worden. In der Geburtsurkunde des Standesamtes Baden-Baden vom 22.09.2022 (I, 15), Registernummer G 1412/2022, werden als Vornamen des Kindes ebenfalls "K. M." angegeben.
Die Mutter ruft ihre Tochter M., der Vater sagt K. zu ihr.
Die Mutter ist mit einer Taufe der gemeinsamen Tochter grundsätzlich einverstanden. Streit herrscht zwischen den Eltern darüber, ob das Kind auf den Namen M. oder K. M. getauft werden soll.
Unter dem 07.06.2024 hat der Vater beantragt, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis über die Wahl des Taufnamens zu übertragen. Er hat vorgebracht, dass K. wie ihre Brüder auch getauft werden solle. Ein Tauftermin sei bereits vereinbart gewesen und gescheitert, da die Mutter nun wolle, dass das Kind M. heiße. Es sei nicht einzusehen, weshalb der amtliche Name K. M., der Taufname jedoch nur M. sein solle. Die unterschiedliche Benennung habe schon zu Verwirrung geführt. Er habe seine Tochter auch nicht 6 Monate lang M. gerufen. Bei Banken, im Kindergarten, vor Gericht, beim Finanzamt und in der Patientendatenbank werde seine Tochter als K. M. geführt. Man habe sich auf den offiziellen Rufnamen K. verständigt.
Der Vater hat beantragt:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Taufe des ehegemeinschaftlichen Kindes der Verfahrensbeteiligten K. M., geb. am ..., durch die römisch-katholische Kirche R. unter ihrem Namen K. M. als Vorname zuzustimmen
Die Mutter hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Bei ihrer Zustimmung zur Eintragung des Namens K. M. sei sie davon ausgegangen, dass M. der Rufname sein solle. In ihrer Familie sei es üblich, dass der zweite Vorname der Rufname sei. Der Vater selbst habe seine Tochter zunächst M. gerufen und auch M. selbst wolle so genannt werden. Sie wolle, dass ihre Tochter auf den Namen M. getauft werde, aber zumindest gegenüber dem Pfarrer klargestellt werde, dass der Rufname der Tochter M. und der Zweitname K. laute. Auf den Rufnamen M. habe man sich noch im Kreißsaal verständigt. M. K. sei in den Krankenhausunterlagen vermerkt worden.
Die Verfahrensbeiständin hat unter dem 16.08.2024 von Gesprächen mit den beiden Eltern berichtet. Sie hat darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung für oder gegen einen der Namen als Rufnamen während der Taufe außerhalb der Taufe keine Außenwirkung haben würde. Es stünde den Personen weiterhin frei, die Tochter nach ihrem Ermessen, entweder mit K. oder mit M. zu benennen. Sollten die Eltern es weiterhin nicht schaffen, sich zu einigen, dann werde es der Tochter im entsprechenden Alter zu überlassen sein, zu entscheiden, welcher Rufname benutzt werden solle. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 16.08.2024 (I, 71 ff.) verwiesen. Das Jugendamt hat unter dem 05.09.2024 berichtet (I, 78 ff.) und die Auffassung vertreten, es solle dem Kind selbst überlassen werden, ab einem gewissen Alter zu entscheiden, mit welchem Rufnamen es genannt werden möchte.
Das Amtsgericht hat die Eltern am 24.07.2024 persönlich angehört.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.09.2024 hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Entscheidung gemäß § 1628 S. 1 BGB nicht vorliegen würden. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um das "Ob" der Taufe, sondern lediglich um den Taufnamen. Streit bestehe im vorliegenden Fall lediglich über die Frage, in welcher Reihenfolge die Vornamen des Kindes während der Taufzeremonie genannt werden. Auch wenn es den Beteiligten nicht gelingen sollte, eine zeitnahe Einigung über die Reihenfolge der Vornamen bzw. den Rufnamen zu finden, könne das Kind im katholischen Glauben erzogen werden. Selbst das etwaige Aufschieben der Taufzeremonie habe daher nach Auffassung des Gerichts keine einschneidenden Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Kindes.
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 23.09.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17.10.2024 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Vaters.
Er trägt vor:
Die Antragsgegnerin verweigere die Taufe rigoros und bedingungslos, nur weil sie ihre Namensvorstellungen zwischen Geburt und Taufe geändert habe. Das Kind sei unter dem Namen "K. M." geboren und standesamtlich benannt worden. Die Nicht-Taufe habe gemäß § 1628 S. 1 BGB für das Kind einen erheblichen bedeutungsvollen und nachteiligen Aspekt. Nur er sei bereit, für die Taufe zu sorgen und auch für die entsprechende, christlich abendländische Erziehung. Der Taufname entspreche immer dem Passnamen, so sei es in der katholischen Kirche auch geregelt.
Der Vater beantragt:
1.
Der Beschluss vom 20.09.2024 wird aufgehoben.
2.
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Taufe des ehegemeinschaftlichen Kindes der Verfahrensbeteiligten K. M. W., geb. ..., durch die römisch-katholische Kirche in R. unter dem Namen K. M. als Tauf- und Vorname zuzustimmen.
Die Mutter beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag, wonach der Vater dem Rufnamen "M." zugestimmt und nunmehr seine Namensvorstellungen ohne Rücksicht auf seine Tochter geändert habe. Der Rufname sei zwischen ihnen geklärt gewesen und auch der Vater habe seine Tochter zunächst M. genannt. Der Vater wolle ihr mit der Wahl des Namens "K." nur "eins auswischen" und sich durchsetzen. Im Übrigen sei es zudem so, dass der Vater in Wahrheit während des Zusammenlebens der Beteiligten keinen großen Wert auf die "christlich abendländische Erziehung" gelegt habe.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird ergänzend auf die Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt verwiesen.
Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben im Beschwerdeverfahren von Stellungnahmen abgesehen.
Dem Senat lagen folgende Akten des Amtsgerichts Rastatt vor: 5 F 143/22 (Wohnungszuweisung) und 5 F 62/23 (Umgangsregelung) sowie 2 UF 152/23 des Senats in elektronischer Form.
Der Senat hat mit Verfügung der Vorsitzenden vom 14.11.2024 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG beabsichtigt ist.
Weiterer Vortrag ist nicht erfolgt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde des Vaters Erfolg und führt zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
1.
Der Antrag des Vaters, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Taufe des ehegemeinschaftlichen Kindes K. M. durch die römisch-katholische Kirche unter dem Namen K. M. als Tauf- und Vorname zuzustimmen, ist vom Amtsgericht zutreffend als Antrag auf Übertragung der Entscheidung gemäß § 1628 BGB ausgelegt und behandelt worden. Der Antrag, ihm die Entscheidungsbefugnis über die Wahl des Taufnamens zu erteilen, ist gemäß § 1628 FamFG zulässig.
a) Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden. Die Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB ist auf Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind beschränkt. Wegen der Subsidiarität staatlicher Eingriffe ist es in erster Linie Aufgabe der Eltern, ihre Verantwortung für ihre Kinder selbst zu tragen und bei Meinungsverschiedenheiten eine Einigung herbeizuführen; unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB bleiben Meinungsverschiedenheiten daher ggf. schlicht unaufgelöst. Die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit richtet sich vor allem nach den Konsequenzen, die die Uneinigkeit der Eltern auf das Kind und seine gesellschaftliche und soziale Entwicklung hat.
Bei der Namensbestimmung handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (Amend-Traut, in BeckOGK, § 1628 BGB Rn. 44; Bullmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 1628 BGB (Stand: 20.07.2023) Rn. 35; Staudinger/Lettmaier (2020), § 1628 Rn. 54 m.w.N; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2021 - 4 UF 171/21 -, juris Rn. 18; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.03.2016 - 9 UF 10/16 -, juris).
Ebenfalls als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung wurden in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung u.a. gesehen die Entscheidung über die Durchführung der Taufe eines Kindes (h.M., vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 33/04 - FamRZ 2005, 1167; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2019 - 20 UF 27/19 - FamRZ 2019, 1697; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.08.2017 - 16 UF 139/17 - FamRZ 2018, 354).
b) Der Senat verkennt nicht, dass die Uneinigkeit der Eltern im vorliegenden Fall nicht die Taufe selbst, sondern lediglich die Wahl des Taufnamens betrifft. Das Amtsgericht hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Taufnamen keine rechtliche Bedeutung zukommt und das Kind zu gegebener Zeit selbst über seinen Taufnamen entscheiden kann. In den Blick zu nehmen ist jedoch, dass die Taufe selbst davon abhängt, dass die Eltern sich auf einen Taufnamen verständigen. Im Ergebnis führt die Uneinigkeit der Eltern dazu, dass eine Taufe überhaupt nicht zustande kommt.
Der Auffassung, dass die Taufe aufgeschoben und K. M. selbst die Entscheidung über ihren Taufnamen überlassen bleiben könne, schließt sich der Senat ausdrücklich nicht an. Die ungelöste "Taufnamenfrage" wird das ohnehin schlechte Verhältnis der Eltern weiterhin belasten und zu fortwirkenden Spannungen führen, die auch dem Kind nicht verborgen blieben. Es besteht die naheliegende Gefahr, dass K. M. in einen Loyalitätskonflikt gerät, mit der Entscheidung überfordert ist und jeder Elternteil versucht, das noch sehr kleine und vulnerable Mädchen in seinem Sinne zu beeinflussen. Dies gilt es zu verhindern.
Der Senat geht folglich davon aus, dass der Antrag gemäß § 1628 Satz 1 BGB zulässig ist.
2.
Der Antrag ist begründet.
Liegen die Anwendungsvoraussetzungen des § 1628 BGB vor, so trifft das Gericht im Meinungsstreit zwischen den Eltern eine Entscheidung, die in aller Regel einem der beiden Elternteile das Recht zur alleinigen Entscheidung zuspricht. Das Gericht muss daher dem jeweiligen Elternteil die Entscheidungskompetenz zuweisen, dessen Entscheidung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Beim Elternstreit über die Wahl des Vornamens - wo Kindeswohlaspekte zunächst zu fehlen scheinen - wird sich die Entscheidungsübertragung auf einen Elternteil häufig als die für das Kind voraussichtlich bessere Lösung darstellen lassen, ohne dass eigene Namenspräferenzen des Gerichts ausschlaggebend werden müssen. Das OLG Dresden hat etwa beim Elternstreit um den Vornamen darauf zurückgegriffen, dass die - vom Gericht begünstigte - Mutter das Kind von Geburt an alleine betreute (OLG Dresden, Beschluss vom 13.01.2004 - 21 [10] UF 821/03, OLG-NL 2004, 164). Die Wahl eines vom Hauptbetreuer abgelehnten Kindesnamens könne negative Auswirkungen auf die Beziehung dieses Elternteils zum Kind und/oder das Verhältnis des Kindes zu seinem eigenen Namen befürchten lassen (so Staudinger, a.a.O., Rn. 73). Im hier zu entscheidenden Fall ist für den Senat von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Name K. M. in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen und das gemeinsame Kind mit diesem Namen in das Geburtenregister eingetragen worden ist.
aa) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen, § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB. Davon umfasst ist das Recht, dem Kind einen (Vor)Namen zu geben (BVerfG, NJW 2009, 663 [BVerfG 05.12.2008 - 1 BvR 576/07]).
Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, erfolgt die Bestimmung des Namens durch formlose Einigung. Die Anzeige des Namens an das Standesamt stellt keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar; ihr kommt vielmehr, ebenso wie der Eintragung im Geburtenregister, lediglich deklaratorische Bedeutung zu (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2012 - 3 Wx 78/12 - juris; Hilbig-Lugani, in: Staudinger, BGB, 2020, § 1616 Rn. 23a). Sie schließt allerdings den Namenserwerb ab mit der Folge, dass eine spätere Änderung grundsätzlich ausscheidet (BGHZ 29, 256, 257; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2018 - 11 W 2245/17 - juris; Weber, in Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Werkstand: 45. EL Mai 2024, Teil U Rn. 258).
Ein - wie hier - abgeschlossener Eintrag in das Geburtenregister darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen; den Antrag auf diese Anordnung können alle Beteiligten stellen, § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG. Die Berichtigung ist dagegen kein zulässiges Instrument zur Revision des ursprünglichen elterlichen Erteilungsbeschlusses (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2021 - I-3 Wx 165/19 -, juris Rn. 17). Der einmal wirksam erteilte Vorname kann nicht nach Belieben geändert werden, denn es gilt der Grundsatz der Namensstabilität. Danach sind auch ein Austausch des Vornamens, das Hinzufügen oder Weglassen einzelner Vornamen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich (BeckOGK/Kienemund, 01.08.2024, BGB § 1616 Rn. 93). Nach dem neu eingefügten § 45a PStG kann der Namensträger durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die Reihenfolge der Vornamen ändern (Vornamenssortierung), ohne dass eine Namensänderung nach § 3 NamÄndG erforderlich ist. Weiterhin nicht zulässig sind aber nach dieser Regelung das Hinzufügen weiterer Vornamen, das Weglassen vorhandener Vornamen oder die Änderung der Schreibweise (§ 45a Abs. 1 S. 2 PStG).
Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen (BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - XII ZB 298/15 - in MDR 2017, 92).
bb) Im hier zu entscheidenden Fall ist unstreitig, dass der amtliche, in das Geburtenregister eingetragene Name des Kindes "K. M." lautet und dass die Mutter der Eintragung dieses Namens zugestimmt hat. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Mutter, sie sei davon ausgegangen, der Rufname des Kindes sei "M." und nur deshalb habe sie ihr Einverständnis erteilt. Die Behauptung der Mutter, in ihrer Familie sei es üblich, dass der zweite Vorname der Rufname sei, trifft nicht zu. So heißt die Mutter selbst "M." mit zweitem Vornamen, sie führt jedoch als Vornamen den ersten Vornamen "K.". Auch die beiden Söhne B. G. und L. J. werden nur B. und L. genannt, wie dem Senat aus dem Umgangsverfahren bekannt ist.
Die Mutter kann sich insoweit auch nicht auf einen Irrtum berufen.
Der Vorname hat - wie der Personenname schlechthin - zwei Komponenten: eine bürgerlich-rechtliche und eine öffentlich-rechtliche. Die bürgerlich-rechtliche (insbesondere familienrechtliche) Seite der Namenserteilung als Akt der elterlichen Sorge ist mit der elterlichen Einigung abgeschlossen, die Bindungs- und Widerrufsprobleme sind sodann in gleicher Weise zu beantworten wie auch sonst im Rahmen der elterlichen Sorgerechtsausübung. Die öffentlich-rechtliche, insbesondere personenstandsrechtliche Fixierung des Namens mit der Folge, dass Namensänderungen fortan nur noch im Verwaltungsrechtswege vorgenommen werden können, tritt mit der Eintragung ins Geburtenregister ein (Staudinger/Lugani, a.a.O., § 1616 Rn. 27). Motivirrtümer (außerhalb der Fallgruppe des § 119 Abs 2 BGB) führen ebensowenig zu einem Anfechtungsrecht wie der Wunsch der Eltern, ihre ursprüngliche Entscheidung zu revidieren (Staudinger/Lugani, a.a.O., Rn. 27 a).
An der Verbindlichkeit des amtlichen Vornamens vermag der Taufname nichts zu ändern. Auch dann, wenn das Mädchen, dem Wunsch der Mutter entsprechend nur auf den Namen "M." getauft wird, verbleibt es bei den amtlichen Vornamen. Der Taufname ist rechtlich ohne Relevanz.
Aus Sicht des Senats entspricht es dem Wohl des Kindes am besten, wenn auch als Taufnamen die amtlichen Vornamen gewählt werden. Dies entspricht gängiger kirchlicher Praxis, die sich insoweit an den Geburtsurkunden orientiert, als auch dem Grundsatz der Namenskontinuität und der Namensstabilität. Die Wahl des Doppelnamens stellt zudem für beide Eltern einen akzeptablen Kompromiss dar, da sowohl der von der Mutter als auch der vom Vater favorisierte Vornamen Eingang in die Namensgebung findet.
Nur ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Hat eine Person mehrere Vornamen, wird regelmäßig einer davon ihr Rufname sein, d.h. derjenige Vorname, bei dem sie üblicherweise genannt wird oder sich nennen lässt. "Rufname" ist keine rechtliche Kategorie (BeckOGK/Kienemund, 01.08.2024, BGB § 1616 Rn. 31; Weber, in Scholz/Kleffmann, a.a.O., Rn. 289). Daher steht es dem Namensträger frei, sich aus seinen Vornamen denjenigen für den alltäglichen Umgang auszusuchen, der seinen Vorstellungen am besten entspricht. Er kann diesen Namen auch jederzeit mit anderen seiner Vornamen austauschen. Auch Eltern ist es grundsätzlich unbenommen, ihr Kind so zu rufen, wie es ihnen gefällt, denn einen Rufnamen im Rechtssinne gibt es nicht (v. Sachsen Gessaphe, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, Anhang zu § 1618 Rn. 2). So kann etwa ein Elternteil seinem Kind einen besonderen Kosenamen geben. Kinder bekommen im Kindergarten, in der Schule oder von Freunden häufig einen Spitznamen oder die Vornamen werden abgekürzt. Mit einer derartigen Namensvielfalt können Kinder im Allgemeinen gut leben, mit ständigen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten der Eltern nicht. Da es einen Rufnamen im Rechtssinne nicht gibt, entfällt auch die rechtliche Möglichkeit, einem Elternteil gemäß § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis über die Wahl des Rufnamens zu übertragen.
Auch wenn ihre Tochter "K. M." getauft wird, dürfen sowohl die Mutter als auch die Brüder sie im familiären Bereich "M." nennen und dies sollte auch vom Vater akzeptiert werden. Die Eltern sollten sich allerdings darauf verständigen, dass ihre Tochter offiziell in gerichtlichen Verfahren, gegenüber Behörden, Banken etc. mit ihren vollständigen Vornamen bezeichnet wird.
Die Beschwerde des Vaters ist folglich begründet.
3.
Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da von dieser keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten ist. Die Eltern haben ihre Standpunkte ausführlich dargelegt und es ist nicht zu erwarten, dass sie hiervon abrücken und sich einigen können. Da es letztlich in erster Linie um rechtliche Fragen geht, ist eine erneute Anhörung nicht geboten. Von einer Anhörung des Kindes hat der Senat gemäß § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG abgesehen, da K. M. erst zwei Jahre alt ist.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Voraussetzungen für eine Auferlegung außergerichtlicher Kosten auf die Beschwerdegegnerin liegen nicht vor. Hinsichtlich der erstinstanzlich entstandenen Kosten verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts (Kostenaufhebung). Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung (§ 70 Abs. 2 FamFG).