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Verjährungshemmung bei strafbarem Bezug von Kindergeld
| Unterlässt es ein Kindergeldberechtigter, der fortlaufend Kindergeld bezieht, der Familienkasse den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen und begeht er dadurch eine Steuerordnungswidrigkeit, kann die Festsetzung des Kindergeldes nachträglich aufgehoben werden. |
Dabei ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung, die erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung beginnt, gehemmt (BGH 26.6.14, III R 21/13, Abruf-Nr. 173570).
Quelle: ID 43123520